EN Storage – Erstes Urteil – LG Stuttgart gibt Klage auf Schadensersatz und Feststellung des Bestehens von Freistellungsansprüchen wegen drohender Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen statt

Mit am 31.01.2019 verkündetem Urteil hat die 27. Kammer des Landgerichts Stuttgart (Az.: 27 O 384/17) in einem ersten Urteil u. a. die für die EN Storage GmbH tätigen Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz verurteilt und der Klage auch in Bezug auf die Feststellung des Anspruchs auf Freistellung von etwaigen Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter stattgegeben (vgl. auch Mitteilung zum Komplex EN Storage GmbH v. RA Konnegen vom 28.02.2017). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Stuttgart geführt (Az.: 12 U 59/19).

Sachverhalt:

Die Anleger erwarben bei der EN Storage GmbH Datenspeicher, sog. Storage-Systeme. Das Anlage- und Geschäftsmodell sah vor, dass diese an die EN Storage GmbH von den Anlegern über Nutzungsüberlassungsverträge zurückvermietet wurden, die EN Storage GmbH dann mit diesen Systemen im Auftrag Dritter, so die Werbung und Vertragsgestaltung (Industrie, Staaten), Dienstleistungen erbrachte.

Ein mittlerweile ausgeschiedener Mitgesellschafter und Partner der verklagten Wirtschaftsprüfer bestätigte unter deren Firma u. a. den Erwerb der Storage-Systeme und die physische Lieferung sowie das Bestehen der Dienstleistungsverträge bereits vor Erwerb der Datenspeicher durch die Anleger mit den Auftraggebern der EN Storage GmbH und, dass sich die Storage-Systeme in Rechenzentren befänden. Des Weiteren wurde mit einem Eigentumszertifikat das Eigentum an den Datenspeichersystemen bestätigt, ebenfalls unter der Firma der verklagten Wirtschaftsprüfer. Diese Bestätigungen waren alle falsch. Über eine bloße Sichtung der Unterlagen hatten die Wirtschaftsprüfer keine Prüfungstätigkeiten entfaltet. Im Jahr 2014 ordnete die BaFin die Rückabwicklung der bestehenden Verträge und eine Modifikation der neuen Verträge an. Dies führte zu einer Änderung der Einkunftsart der Ertragszahlungen an die Anleger, ansonsten blieb es beim Procedere und den Bestätigungen durch die Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.05.2017 wurde über das Vermögen der EN Storage GmbH (Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: AG Stuttgart 6 IN 190/17). Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters handelte es sich bei allen Geschäften, die dem Anlagemodell zugrunde lagen, um Scheingeschäfte. Die Insolvenzschuldnerin hat demzufolge seit 2012 ein Schneeballsystem betrieben. Mit einer bei der 27. Kammer des LG Stuttgart anhängigen „Muster“-Klage (Az.: 27 O 299/18) macht der Insolvenzverwalter bereits Rückzahlungsansprüche gegen Anleger der Insolvenzschuldnerin geltend.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Stuttgart hat seine Entscheidung wesentlich auf Folgendes gestützt: In der Übersendung der Bestätigungsschreiben hat das Gericht ein Angebot zum Abschluss eines Auskunftsvertrages gesehen, dass die Anleger bzw. Kläger mit der Entgegennahme der Schreiben angenommen hätten. Die erteilten Auskünfte waren unzutreffend und daher pflichtwidrig. Nach den Feststellungen des Landgerichts war zudem, über die bloße Inaugenscheinnahme der Unterlagen hinaus, keine Prüfung durch die verklagten Wirtschaftsprüfer erfolgt. Darauf hätten die Wirtschaftsprüfer nach Auffassung der 27. Kammer Landgerichts hinweisen müssen. Diese Unterlassung stellte zudem eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dar, die kausal für den Schadenseintritt war. Darüber hinaus hat das Landgericht auch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagten (Wirtschaftsprüfer) in Bezug auf die Kauf- und Überlassungsverträge zwischen den Klägern und der EN Storage GmbH seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das dadurch, dass die Beklagten, durch Ihre berufliche Qualifikation als Wirtschaftsprüfer, für sich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, dadurch das Zustandekommen der Kauf- und Überlassungsverträge erheblich beeinflussten (besondere Sachkunde). Die Kammer hat zudem die Strafprozessakte des gegen einen der beiden Geschäftsführer geführten Strafverfahrens beigezogen und sich auf die Feststellungen im Urteil der 16. Strafkammer des LG Stuttgart und dem Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Wirtschaftsprüfer wurden daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz an die klagenden Anleger verurteilt.

Den Anträgen Kläger auf Feststellung darüber, dass die Kläger einen Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagten von etwaigen Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen, Zug-um-Zug gegen Abtretung von Rechten der Kläger aus den geschlossenen Kauf- und Überlassungsverträgen, haben, hat das Landgericht Stuttgart ebenfalls stattgegeben. Zur Begründung hat die 27. Kammer im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Eintritt eines weiteren Schadens aufgrund möglicher Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung erhaltender Mietzahlungen aufgrund der bereits anhängigen Klage vor der Kammer hinreichend wahrscheinlich ist.

Kommentar:

Besonders hervorzuheben ist die Stattgabe der Klage in Bezug auf die Feststellung der bestehenden Freistellungsansprüche der Kläger von etwaigen Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters wegen erhaltener Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin. Das deshalb, weil der Insolvenzverwalter bereits eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben hat, d. h. den betroffenen Anlegern neben den bereits erlittenen Kapitalverlusten noch weitere Vermögenseinbußen drohen, selbst wenn, was nicht sehr wahrscheinlich ist, es im Insolvenzverfahren zu einer sicher sehr geringen Quote kommen sollte. Anleger sollten also unbedingt auch Ansprüche auf Feststellung des Bestehens der Freistellungsansprüche wegen einer etwaigen Inanspruchnahme auf Rückforderung erhaltener Zahlungen der Insolvenzschuldnerin (EN Storage GmbH) geltend machen, damit diese nicht verjähren.