Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel – Wechsel des Arbeitnehmers in neues Tarifgebiet – Ende der Dynamik ab diesem Zeitpunkt

 

BAG, Urt. v. 11.12.2024, 4 AZR 44/24

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt, ist nicht gewerkschaftlich organisiert. Der Arbeitsvertrag („Einstellungsnachricht“ 1990) verweist mit einer Bezugnahmeklausel auf die „Tarifbestimmungen für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden“ MTV NW/NB sowie Betriebsordnung und Betriebsvereinbarungen.

Die Bezugnahmeklausel hat folgenden Wortlaut:

„Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Vorschriften, die Tarifbestimmungen für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden sowie die Betriebsordnung und die Betriebsvereinbarungen unseres Unternehmens.“

Die Beklagte ist Mitglied sowohl bei Südwestmetall (Baden-Württemberg) als auch bei PfalzMetall (Rheinland-Pfalz).

Der Kläger war zunächst in Baden-Württemberg tätig und nach dortigen Tarifverträgen bezahlt. 2021 erfolgte die Versetzung nach Rheinland-Pfalz im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) zum 01. Oktober. Der Kläger erhielt die Vergütung ab dann nach dem Tarifvertrag Rheinland-Pfalz, allerdings unterhalb des nach dem MTV NW/NB zugesagten „Alterssicherungsbetrags“. „Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel – Wechsel des Arbeitnehmers in neues Tarifgebiet – Ende der Dynamik ab diesem Zeitpunkt“ weiterlesen

Weniger kann auch mehr sein: Makler geht leer aus, auch kein Aufwendungsersatz, weil nach AGB anteilige Bürokosten (Gemeinkosten) erstattet werden sollten

Immobilienmaklerin geht leer aus. Weil der „Aufwendungsersatz“ der AGB zufolge auch Bürokosten umfassen sollte, bekommt sie nun gar keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Grund: Die ganze Klausel ist, so das OLG Frankfurt a.M., nichtig (Urteil v. 23.10.2024 – Az.: 19 U 134/23) – angewandte Normen § 280 BGB, § 284 BGB, § 307 BGB, § 652 Abs 2 BGB.

Sachverhalt: 

Der Kläger und dessen Ehefrau beauftragten die Maklerin, mittels Alleinauftrag, mit der Veräußerung ihres Einfamilienhauses, der abgeschlossene Maklervertrag war eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Maklerin. Das Haus sollte für 695.000 EUR angeboten werden.

Ziff. 6 des Maklervertrags lautet wie folgt:

„6. Aufwendungsersatz: Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit ist erfolgsabhängig und begründet somit regelmäßig keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nur für den Fall, dass der Auftraggeber die weitere Vertragsdurchführung durch eine generelle Aufgabe der Verkaufsabsicht unmöglich macht oder in schuldhafter Weise die Verkaufsvermittlung unzumutbar erschwert, hat er im Einklang mit den gesetzlichen

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EN Storage GmbH – Insolvenzantrag gestellt – Geschäftsbetrieb vorläufig eingestellt – Zwei Anlegergruppen betroffen

Nachdem am Donnerstag, den 23.02.2017, die Büroräume der EN Storage GmbH, Herrenberg, durchsucht wurden und der Geschäftsführer, Edvin Novalic, verhaftet worden ist und sich noch in Untersuchungshaft befinden soll, hat das AG Stuttgart – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 06.03.2017 (Az.: 6 IN 190/17) gem. der §§ 21, 22 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Arreste, einstweilige Verfügungen) in das Vermögen der Schuldnerin untersagt, soweit das bewegliche Vermögen betroffen ist und RA Dr. Holger Leichtle, in Herrenberg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mitgeteilt,

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