BAG, Urt. v. 15.01.2025, 5 AZR 284/24
Grundsatz:
Das BAG hält auch in dieser Entscheidung an dem Grundsatz fest, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, hier in Tunesien, grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Das ist gilt aber nur dann, wenn die Bescheinigung erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (Urteil RN 14).
Beweiswert der im Nicht-EU-Ausland ausgestellten AU-Bescheinigung erschüttert?
Der Beweiswert Bescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Tatsachen vorliegen, die zwar für sich allein betrachtet den Beweiswert der AU-Auslandsbescheinigung nicht erschüttern, in der zusammenfassenden Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Bei der Bewertung gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kurzgefasst:
Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das BAG sieht den Beweiswert der Nicht-EU-AU-Bescheinigung als erschüttert an. Dabei war entscheidend, dass der tunesische Arzt am 7. September 2022 „schwere Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelkanal“ diagnostizierte und dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, zugleich die Notwendigkeit häuslicher Ruhe und das Verbot, sich bis zum 30.September 2022 zu bewegen und zu reisen, attestierte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen.
Der Kläger aber, Entgegen den ärztlichen Anordnungen, bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Bewegungs- und Reiseverbots ein Fährticket für den 29. September 2022 buchte und an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland, per Auto und Fähre, antrat. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Lagermitarbeiter, seit Mai 2002 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro beschäftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er