Publikums-KG – Schiffsfonds – Klarheit des Gesellschaftsvertrags – Forderungen gegen beigetretenen Kommanditisten

BGH, Beschluss v. 07.11.2017– Az.: II ZR 127/16 – Quelle: NJW Spezial Heft Nr. 1/2018 v. 11.01.2018

Leitsatz: Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.

Sachverhalt: Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, ein in der Form einer Publikums-KG betriebener Schiffsfonds, enthielt u.a. folgende Klausel: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar …“. Zum Kontensystem heißt es im Gesellschaftsvertrag: “ Für die Gesellschafter werden neben einem festen Kapitalkonto ein weiteres Kapitalkonto sowie ein Ergebnissonderkonto geführt. … Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht. …Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.“ Die Klägerin nahm gewinnunabhängige Ausschüttungen aus der vorhandenen Liquidität an ihre Kommanditisten vor. Nun ist sie der Ansicht, dabei habe es sich um Darlehen an die Gesellschafter gehandelt und fordert den auf den Beklagten, einem nach der Gründung der KG beigetretenen Kommanditisten entfallenden Teil, zurück.

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Negativzinsen – nachträgliche Erhebung durch AGB in Bestandsverträgen unzulässig

LG Tübingen, Urt. v. 26.01.2018 – Az.: 4 O 187/17 – Quelle: Pressemitteilung – LG Tübingen vom 26.01.2018

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt und von dieser begehrt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden (Unterlassung), nach denen für bestimmte Anlageformen – in Abhängigkeit von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.

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Geschäftskonto – Klausel mit Teilentgelt „Preis pro Buchungsposten“ unwirksam

BGH, Urteil v. 28.07.2015 – Az.: XI ZR 434/14 – Quelle: BGH Pressemitteilung v. 28.07.2015 Nr.: 129/2015

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

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