Vertragsrecht

Werkvertrag §§ 631 BGB – Begriff und Abgrenzung

Hauptpflicht des Werkvertrags ist die Herstellung eines Werkes (ein konkretes Arbeitsergebnis in Abgrenzung z. B. vom Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB) durch den Auftragnehmer (Unternehmer) gegen die vom Besteller (Auftraggeber) zu leistende Vergütung. Ein Werk ist z.B. die Herstellung eines körperlichen Arbeitsergebnisses (Herstellung einer Sache), aber auch ein unkörperliches Arbeitsergebnis (Freihalten einer Fläche von Schmutz/Schnee, Durchführung einer Überprüfung, Herstellung eines EDV-Programms, Individualsoftware).  Abzugrenzen von  § 650p BGB,  der § 631 BGB für den Architekten- und Ingenieurvertrag wegen der Erfolgsbezogenheit als werkvertragsähnlichen Vertrag konkretisiert.  Werden z. B. nicht unter § 650p BGB fallende Leistungen einem Architekten übertragen (z. B. Bauleitplanungen, Innenausstattung) gilt idR Werkvertragsrecht. Beim Bauvertrag ist zu beachten, ob die VOB (B) – Verdingungsordnung für Bauleistungen (Teil B) in den Vertrag einbezogen worden sind oder nicht, da auch nach der Schuldrechtsmodernisierung gravierenden Unterschiede zum Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB) bestehen und für die jeweilige Partei Vor- bzw. Nachteile mit sich bringen kann. Für den Besteller (Auftraggeber) kann es günstig sein, dass nicht die VOB (B) in den Vertrag einbezogen werden und damit nicht zur Geltung kommen, stattdessen Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, z. B. im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist von 4 Jahren für Mängelansprüche (§ 13 Abs. 4 VOB (b) oder in Bezug auf die Abnahmefiktion (§ 12 Abs. 5 VOB (B).  Nachteile für den Unternehmer (Auftragnehmer) bei Einbeziehung der VOB (B) können entstehen, wenn er seinen Anspruch auf Mehrvergütung für eine zusätzliche Leistung nicht angekündigt hat oder er die Schlusszahlung vorbehaltlos angenommen hat (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB (B). 

Ist der Besteller ein Verbraucher, sind die für diese geltenden Schutzvorschriften insbesondere bei der Frage der wirksamen Einbeziehung der VOB (B) zu beachten.

Besonderheiten sind beim Bauträgervertrag zu beachten, da aktuell noch umstritten (Stand 08/2019), ob die VOB (B) generell Vertragsgrundlage sein kann (nicht anwendbar für die in einem Bauträger- oder Totalunternehmervertrag mit enthaltenen Planungsleistungen, so der BGH), anders dagegen ist dies beim Generalübernehmermodell. 

Hinweis: Die Vorstehenden Ausführungen sollen nur einige Punkte beispielhaft herausstellen. Diese Aufzählungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend.