Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Einwurfeinschreiben nicht geignet ist, den Nachweis für den Zugang von Schreiben, wie z.B. Kündigungen oder Einladungen zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, zu erbringen (BAG, Urt. v. 07.05.2026 – Az.: 2 AZR 184/25) und hat die Revision der beklagten Arbeitgeberin als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, aber das BAG hat die beiden Vorinstanzen (ArbG Hamburg, 3. Juli 2024, Az.: 13 Ca 225/23, Urteil; LAG Hamburg, Urt. v. 14.07.2025, Az.: 4 SLa 26/24) bestätigt:
Das Einwurfeinschreiben ist damit als Zugangsanchweis, zumindest im Arbeitsrecht, ungeeignet.
Hinweis für die Praxis: Alternativ zur Zustellung durch die Post empfiehlt sich die Zustellung durch persönliche Übergabe am Arbeitsplatz, mit Empfangsquittung oder die Zustellung durch Boten und Einwurf in den Briefkasten, mit vorheriger Dokumentation des Kuvertierens, aber unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht. Noch besser: Zusätzlich wir der Bote von einem Zeugen begleitet, der den gesamten Vorgang vom Kuvertieren bis zur Zustellung mittels Unterschrift dokumentiert. Alls weietere Alternative kommt noch die Aufzeichnung (Videobeweis) des gesamten Zustellvorgangs, einschließlich des Kuvertierens und dem Anbringen der Unterschriften auf dem Dokument in Betracht.
Die Entscheidung der II. Instanz: Das Berufungsgericht
„Ende des Einwurfeinschreibens als Zugangsnachweis für Schreiben wie z.B. Kündigungen oder Einladungen zum bEM“ weiterlesen
