Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Immobilienmaklern unwirksam

BGH, Urteil v. 20.04.2023 – Az.: I ZR 113/22 – Pressemitteilung 70/2023

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger beabsichtigt, ein von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenes Grundstück mit Einfamilienhaus zu kaufen. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen jedoch vom Kauf Abstand und verlangten von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landgericht die Berufung der Kläger

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Unwirksamkeit einer Preisklausel über Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr

BGH, Urt. v. 08.05.2018 – Az.: XI ZR 790/16 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 099/2018 vom 05.06.2018

Der Bundesgerichtshof hat folgende, von einer Bank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendete vorformulierte Klausel in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz, als unwirksam eingestuft, weil diese nicht mit den Darlehensnehmern einzeln ausgehandelt werden und darüber hinaus durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB (Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines geschuldeten Zinses und zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens bei Fälligkeit) eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstelle:

„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Zur Pressmitteilung:

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Unwirksame vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern

BGH, Urt. v. 12.09.2017 – Az.: XI ZR 590/15 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 140/2017 vom 12.09.2017

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.  

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:  

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Entgeltklausel „Preis pro Buchungsposten 0,35 €“ in Vertragsklausel für Privatgirokonten unwirksam

BGH, Urteil v. 27.01.2015 – Az.: XI ZR 174/13 – Quelle: BGH Pressemitteilung v. 27.01.2015 Nr.: 012/2015

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt:

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