Weniger kann auch mehr sein: Makler geht leer aus, auch kein Aufwendungsersatz, weil nach AGB anteilige Bürokosten (Gemeinkosten) erstattet werden sollten

Immobilienmaklerin geht leer aus. Weil der „Aufwendungsersatz“ der AGB zufolge auch Bürokosten umfassen sollte, bekommt sie nun gar keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Grund: Die ganze Klausel ist, so das OLG Frankfurt a.M., nichtig (Urteil v. 23.10.2024 – Az.: 19 U 134/23) – angewandte Normen § 280 BGB, § 284 BGB, § 307 BGB, § 652 Abs 2 BGB.

Sachverhalt: 

Der Kläger und dessen Ehefrau beauftragten die Maklerin, mittels Alleinauftrag, mit der Veräußerung ihres Einfamilienhauses, der abgeschlossene Maklervertrag war eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Maklerin. Das Haus sollte für 695.000 EUR angeboten werden.

Ziff. 6 des Maklervertrags lautet wie folgt:

„6. Aufwendungsersatz: Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit ist erfolgsabhängig und begründet somit regelmäßig keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nur für den Fall, dass der Auftraggeber die weitere Vertragsdurchführung durch eine generelle Aufgabe der Verkaufsabsicht unmöglich macht oder in schuldhafter Weise die Verkaufsvermittlung unzumutbar erschwert, hat er im Einklang mit den gesetzlichen

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Unwirksame Werbevertragsverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

BGH, Urt. v. 25.10.2017 – Az.: XII ZR 1/17 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 168/2017 vom 27.10.2017

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 €. Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: „Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“ Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei und stellte für die zweite Werbeperiode eine erste Rate in Rechnung. Daraufhin focht die Beklagte den Vertrag unter dem 9. März 2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und kündigte diesen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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Widerrufsbelehrung – BGH entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

BGH, Urt. v. 21.02.2017 – Az.: XI ZR 381/16 – Quelle: Pressemitteilung Nr.: 019/2017 v. 21.02.2017

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation – Anwesenheit Bankkunde und Bankmitarbeiter – bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt.

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