Nur die Vorlage von Einleiferungsbeleg und Sendungsverlauf des Einwurf-Einschreibens reichen nicht für die Annahme des Zugangs im Wege des des Anscheinbeweises aus.
BAG, Urt. v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24
Kurzgefasst: Der Arbeitgeber versendet die Kündigung mit Einwurfeinschreiben. Der Arbeitnehmer bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens. Der Arbeitgeber legt im Kündigungsschutzprozess nur den Einlieferungsbeleg und die Darstellung des Sendungsverlaufs vor, nicht aber eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs. Das BAG hat danach entschieden, dass die bloße Vorlage von Einlieferungsbeleg und die Darstellung des Sendungsverlaufs des Einwurf-Einschreibens für sich allein genommen – ohne Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbelegs – keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage daher stattgegeben.