Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen

  1. EuGH Urt. v. 26.03.2020 – Az.: C-66/19
  2. Vorlagebeschluss LG Saarbrücken v. 17.01.2019 – Az.: 1 O 164/19
  3. OLG Stuttgart Beschluss v. 04.02.2019 – Az.: 6 U 88/18
  4. BGH Beschlüsse v. 04.02.2020 – Az.: XI ZR 175/19; 02.04.2019 – Az.: XI ZR 488/17 und  19.03.2019 – Az.: XI ZR 44/18
  5. OLG Brandenburg Urt. v. 03.04.2019 – Az.: 4 U 99/18

Vorabhinweis:

Nachdem der EuGH auf die Vorlage des LG Saarbrücken die Widerrufsinformation nach dem Muster der Anlage 6 zur Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung als nicht Unionskonform bewertet hat, führt das nicht automatisch dazu, dass nun noch alle erklärten Widerrufe von Verbraucherdarlehensverträgen im Ergebnis als wirksam von den Gerichten eingestuft werden, nur weil nach dem Urteil des EuGH ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/48/EG vorliegt. So hat das OLG Stuttgart sich in dem unter Ziff. 3 aufgeführten Beschluss gegen die Annahme einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung in der streitigen Fassung ausgesprochen, es sieht auch keinen Verstoß gegen die Verbraucherkreditlinie, da diese nicht die Wiedergabe sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erfordere. Insbesondere verweist das OLG Stuttgart auf den Willen des Gesetzgebers, der mit Regelung zum Fristbeginn in Anlage 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gekommen ist, eine Nichtbeachtung durch die Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bedeuten würde – Gewaltenteilung.

Genauso hat sich der Bundesgerichtshof in seinen unter Ziff. 4 zitierten Beschlüssen, mit explizierter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken zum EuGH, geäußert,  „Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen“ weiterlesen

Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag – Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen

BGH, Urt. v. 21.02.2017 – Az.: XI ZR 467/15 – Quelle: Pressemitteilung Nr.: 020/2017 v. 21.02.2017

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, ob eine Klage zulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist.

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497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) schließt die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensvertrags in Folge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers aus

BGH Urteil v. 19.01.2016 – Az.: XI ZR 103/15 – Quelle: BGH Pressemitteilung v. 19.01.2016 Nr.: 013/2016

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

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