Unwirksamkeit einer Preisklausel über Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr

BGH, Urt. v. 08.05.2018 – Az.: XI ZR 790/16 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 099/2018 vom 05.06.2018

Der Bundesgerichtshof hat folgende, von einer Bank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendete vorformulierte Klausel in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz, als unwirksam eingestuft, weil diese nicht mit den Darlehensnehmern einzeln ausgehandelt werden und darüber hinaus durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB (Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines geschuldeten Zinses und zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens bei Fälligkeit) eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstelle:

„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Zur Pressmitteilung:

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Sparkasse – Klausel mit Aufrechnungsverbot für Bankkunden (Verbraucher) unwirksam

BGH, Urt. v. 20.03.2018 – Az.: XI ZR 309/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 058/2018 vom 20.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.03.2018 folgende von einer Sparkasse verwandte Klausel als unwirksam eingestuft, da durch die Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankkunde – sofern dieser ein Verbraucher ist – unangemessen benachteiligt wird:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

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Unternehmensdarlehensvertrag – Unwirksame Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern

BGH, Urtt. v. 09.05.2017 – Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 104/2017 vom 04.07.2017

In den beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen.  

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