Krank im Urlaub – Wann ist der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

BAG, Urt. v. 15.01.2025, 5 AZR 284/24

Grundsatz:

Das BAG hält auch in dieser Entscheidung an dem Grundsatz fest, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, hier in Tunesien, grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Das ist gilt aber nur dann, wenn die Bescheinigung erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat  (Urteil RN 14).

Beweiswert der im Nicht-EU-Ausland ausgestellten AU-Bescheinigung erschüttert?

Der Beweiswert Bescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Tatsachen vorliegen, die zwar für sich allein betrachtet den Beweiswert der AU-Auslandsbescheinigung nicht erschüttern, in der zusammenfassenden Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Bei der Bewertung gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Kurzgefasst:

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das BAG sieht den Beweiswert der Nicht-EU-AU-Bescheinigung als erschüttert an. Dabei war entscheidend, dass der tunesische Arzt am 7. September 2022 „schwere Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelkanal“ diagnostizierte und dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, zugleich die Notwendigkeit häuslicher Ruhe und das Verbot, sich bis zum 30.September 2022 zu bewegen und zu reisen, attestierte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen.

Der Kläger aber, Entgegen den ärztlichen Anordnungen, bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Bewegungs- und Reiseverbots ein Fährticket für den 29. September 2022 buchte und an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland, per Auto und Fähre, antrat. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Lagermitarbeiter, seit Mai 2002 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro beschäftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er

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Grundstückskauf mit Doppelhaushälfte – nur Käufer zahlt Maklerlohn – Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz und Rückforderung der Provision vom Makler zu 100 %

BGH, Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 138/24

Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über die Maklerkosten

Kurzgefasst: § 656d BGB kommt auf jede Vereinbarung zur Anwendung, die eine Partei des Kaufvertrages, die nicht auch Partei des Maklervertages ist, zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn an den Makler verfplichtet. Die Vereinbarung verstößt dann gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, nicht zumindest Provision in der Höhe zahlen muss, in der die Vertragspartei des Immobilienkaufvertrages, die nicht Partei des Maklervertrage ist, Provision an den Makler zahlen muss (Halbteilungsgrundsatz). Der Makler muss die von der Partei des Immobiliienkaufvertrags, die nicht Partei des Maklervertrages ist, erhaltene Provision zurückzahlen.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein zur Nichtigkeit der entsprechenden

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Grundstückskauf mit Doppelhaushälfte – nur Käufer zahlt Maklerlohn – Rückforderung vom Makler zu 100 % möglich?

BGH – I ZR 138/24 – Entscheidung, ob und ggf. mit welcher Folge ein Verstoß gegen Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns (§ 656d BGB) vorliegt (Verhandlungstermin 23.01.2025 um 10:00 Uhr)

In dem Verfahren I ZR 138/24 wird der BGH darüber entscheiden, ob und ggf. mit welcher Folge ein Verstoß gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns, wie er in § 656d BGB festgelegt ist, anzunehmen ist, wenn ein Makler ausschließlich für den Verkäufer der Immobilie tätig geworden ist und sich nur der Käufer zur Zahlung des Maklerlohnes verpflichtet.

Sachverhalt:

Die von der Verkäuferin mit der Vermittlung beauftragte und gewerblich tätige Maklerin (Beklagte), vermittelte ein im Eigentum der Verkäuferin stehendes Grundstück, das mit  einer Doppelhaushälfte bebaut ist, an die Kläger. Der Maklerin entstand durch die Vermittlung ein Anspruch auf Maklerlohn gegenüber der Verkäuferin in Höhe von 25.000,- €. Der im Exposé

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