Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung folgenden Grundsatz aufgestellt:
Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt. Folgerichtig hat der BGH den zwischen dem Makler und dem beklagten Käufer geschlossenen Maklervertrag nicht gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision als unwirksam eingestuft und der Makler erhält seine Provision.
BGH, Pressemitteilung Nr. 127/2026 v. 16.07.2026 – Urteil – Az.: I ZR 111/25
Sachverhalt:
Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 6 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte hält den Maklervertrag wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz für

