Sanierungsgewinne wieder Steuerfrei – § 3 a EStG

Nachdem die EU-Komission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit der neuen Steuerbefreiungstatbestände  bestätigt hat, werden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen (Sanierungsertrag) aus einem Schuldenerlass (z. B. Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis, Forderungsverzichte), der zum Zwecke der Unternehmenssanierung erfolgt, gemäß § 3 a Absatz 1 Satz 1 EStG von der Steuer befreit. Dazu müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen, wobei verfahrensrechtlich zwischen Altfällen, Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 einerseits und Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 andererseits, zu unterscheiden ist:

§ 3 a Abs. 2 EStG verlangt den Nachweis der

  • Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
  • Sanierungseignung des Schuldenerlasses 
  • Sanierungsabsicht des Gläubigers zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses.

§ 3 a Abs. 1 Satz 2 EStG müssen aber im Sanierungsjahr und Folgejahr bestehende steuerrechtliche (z. B. mittels Teilwertabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert steuermindernd ausgeübt werden, um damit den Sanierungsertrag zu mindern. Des Weiteren verlangt § 3 a Abs. 3 EStG, den Verbrauch der Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem auf das Sanierungsjahr folgendem Jahr, bevor die Steuerfreiheit des § 3 a Abs. 1 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Von der Steuerfreiheit des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG werden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. 

Gemäß § 52 IVa Satz 1 EStG kommt § 3 a Abs. 1 Satz 1 EStG rückwirkend auf alle Fälle zur Anwendung, in denen der Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 (Veröffentlichung BFH-Beschluss). Für Fälle mit Schuldenerlass vor dem 09.02.2017, kommt § 3 a EStG gemäß § 52 IVa Satz 3 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Anwendung. Des gilt nach § 8 Abs. 1 KStG für die Körperschaftsteuer und nach § 36 Abs. 2 c Satz 3 GewStG für die Gewerbesteuer. Ein solcher Antrag wird aber nur dann erfolgreich sein, wenn die Steuer aufgrund der Sanierungsmaßnahmen noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.