Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung – Steuerliche Berücksichtigung unabhängig von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten

BFH, Urt. v. 12.06.2018 – Az.: VIII R 32/16 – Quelle: BFH – Pressemitteilung-Nr. 49 v. 19.09.2018

Die steuerliche Berücksichtigung von  Verlusten aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab, das gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung einerseits und den anfallenden Veräußerungskosten andererseits.  Mit dieser Entscheidung wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in den Jahren 2009 bis 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben, diese dann im Jahr 2014 mit einem Verkaufserlös von 14 € veräußert, die das Depot führende Sparkasse behielt diese 14,00 € als Transaktionskosten ein.

Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste im Rahmen des Antrags gemäß § 32d Abs. 4 des EStG auf Überprüfung des Steuereinbehalts nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht, ebenso wie nachfolgend der BFH, statt. Zur Begründung verweist der BFH auf den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach dem jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen Eigentums – einen Dritten eine Veräußerung im Sinne der Vorschrift darstellt. Einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH ebenfalls. Die Nichtvorlage einer Verlustbescheinigung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG war ebenfalls unschädlich, da vorliegend keine Gefahr der Doppelberücksichtigung bestand (ständige Rechtsprechung).