Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos – Wer trägt Risiko bei Einwand des Unfallverursachers, die Werkstattrechnung sei überhöht?

BGH, VI. Senat – Pressemitteilung 007/2024 vom 16.01.2024 zu den Urteilen vom 16.01.2024

VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko). Siehe Mittelung Terminhinweis vom 05.08.2023 https://www.konnegen-rechtsanwalt.de/?p=1085#more-1085

Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, „Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos – Wer trägt Risiko bei Einwand des Unfallverursachers, die Werkstattrechnung sei überhöht?“ weiterlesen

Terminhinweis – Verhandlungstermine 28.11.2023 Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos – Wer trägt Risiko bei Einwand des Unfallverursachers, die Werkstattrechnung sei überhöht?

BGH, VI. Senat – Pressemitteilung 136/2023

VI ZR 38/22 (10.30 Uhr), VI ZR 239/22 (09.45 Uhr), VI ZR 253/22 (09.00 Uhr), VI ZR 266/22 (11.15 Uhr) und VI ZR 51/23 (12.00 Uhr)

Die Verhandlungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem sogenannten Werkstattrisiko. Insgesamt werden fünf (Revisionen) Fälle – mit unterschiedlichen Konstellationen behandelt, bei denen es um die Frage geht, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher die von der Werkstatt gestellte Rechnung als überhöht beanstandet.  Die Fälle und der bisherige Verfahrensgang im Überblick:

VI ZR 38/22 Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 € brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 € netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab.

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