Kündigung – Einwurfeinschreiben – kein Anscheinsbeweis für Zugang des Kündigungsschreibens bei fehlender Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbelegs

Nur die Vorlage von Einleiferungsbeleg und Sendungsverlauf des Einwurf-Einschreibens reichen nicht für die Annahme des Zugangs im Wege des des Anscheinbeweises aus.

BAG, Urt. v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24

Kurzgefasst: Der Arbeitgeber versendet die Kündigung mit Einwurfeinschreiben. Der Arbeitnehmer bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens. Der Arbeitgeber legt im Kündigungsschutzprozess nur den Einlieferungsbeleg und die Darstellung des Sendungsverlaufs vor, nicht aber eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs. Das BAG hat danach entschieden, dass die bloße Vorlage von Einlieferungsbeleg und die Darstellung des Sendungsverlaufs des Einwurf-Einschreibens für sich allein genommen – ohne Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbelegs – keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage daher stattgegeben.

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Observation unzulässig – Datenschutz – Schadensersatz – Überwachung durch Detektei – Wichtige Entscheidung des BAG

Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei observieren lässt und die Detektei dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dokumentiert, ist das die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung – BAG, Urt. v. 25.07.2024, Az.: 8 AZR 225/23

Kurzgefasst / Kern des Sachverhalts: Nach Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Folgebescheinigung durch den Arbeitnehmer, hegt die Arbeitgeberin Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht der beauftragten Detektei heißt es an einem der Observationstage, „zieht er beim Gehen das linke Bein nach.“ Darin sieht das BAG die unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Dem Arbeitnehmer steht dann, wegen des Kontrollverlustes über die personenbezogenen Daten, ein immaterieller Schadensersatzanspruch in Geld nach Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO zu, wenn die Observation zur Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsrecht nicht erforderlich und damit rechtswidrig war.

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