497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) schließt die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensvertrags in Folge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers aus

BGH Urteil v. 19.01.2016 – Az.: XI ZR 103/15 – Quelle: BGH Pressemitteilung v. 19.01.2016 Nr.: 013/2016

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

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