Negativzinsen – nachträgliche Erhebung durch AGB in Bestandsverträgen unzulässig

LG Tübingen, Urt. v. 26.01.2018 – Az.: 4 O 187/17 – Quelle: Pressemitteilung – LG Tübingen vom 26.01.2018

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt und von dieser begehrt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden (Unterlassung), nach denen für bestimmte Anlageformen – in Abhängigkeit von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.

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