Terminhinweis – Wann ist ein Zweifamilienhaus maklerrechtlich ein Einfamilienhaus? Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz? Maklervertrag unwirksam? Verliert Makler mn Anspruch auf Maklerprovision? Verhandlungstermin 21.05.2026 um 09:00 Uhr

Am 21.05.2026 um 09:00 Uhr verhandelt der Bundesgerichtshof zur Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes, Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer in § 656c BGB: Gilt dieser auch dann, wenn ein tatsächlich aus zwei Wohneinheiten bestehendes Haus angeboten und gekauft wird, der Makkler für und Käufer und Verkärufer tätig wird, der Käufer das Haus als Einfamilienhaus nutzen will, das dem Makler erst, nach Abschluss des Makkervertrags über das Internet, mitteilt? 

BGH, Pressemitteilung Nr. 009/2026 vom 13.01.2026 – Az.: I ZR 11/25

Sachverhalt:

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet.  

„Terminhinweis – Wann ist ein Zweifamilienhaus maklerrechtlich ein Einfamilienhaus? Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz? Maklervertrag unwirksam? Verliert Makler mn Anspruch auf Maklerprovision? Verhandlungstermin 21.05.2026 um 09:00 Uhr“ weiterlesen

Weniger kann auch mehr sein: Makler geht leer aus, auch kein Aufwendungsersatz, weil nach AGB anteilige Bürokosten (Gemeinkosten) erstattet werden sollten

Immobilienmaklerin geht leer aus. Weil der „Aufwendungsersatz“ der AGB zufolge auch Bürokosten umfassen sollte, bekommt sie nun gar keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Grund: Die ganze Klausel ist, so das OLG Frankfurt a.M., nichtig (Urteil v. 23.10.2024 – Az.: 19 U 134/23) – angewandte Normen § 280 BGB, § 284 BGB, § 307 BGB, § 652 Abs 2 BGB.

Sachverhalt: 

Der Kläger und dessen Ehefrau beauftragten die Maklerin, mittels Alleinauftrag, mit der Veräußerung ihres Einfamilienhauses, der abgeschlossene Maklervertrag war eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Maklerin. Das Haus sollte für 695.000 EUR angeboten werden.

Ziff. 6 des Maklervertrags lautet wie folgt:

„6. Aufwendungsersatz: Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit ist erfolgsabhängig und begründet somit regelmäßig keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nur für den Fall, dass der Auftraggeber die weitere Vertragsdurchführung durch eine generelle Aufgabe der Verkaufsabsicht unmöglich macht oder in schuldhafter Weise die Verkaufsvermittlung unzumutbar erschwert, hat er im Einklang mit den gesetzlichen

„Weniger kann auch mehr sein: Makler geht leer aus, auch kein Aufwendungsersatz, weil nach AGB anteilige Bürokosten (Gemeinkosten) erstattet werden sollten“ weiterlesen