Keine Auszahlung des Kapitalkontos bei Ausscheiden aus GbR – Durchsetzungssperre – aber Feststellung, der Einstellung des Kapitalkontos als unselbständigen Abrechnungsposten in Auseinandersetzungsrechnung – OLG Brandenburg – Az..: 7 U 258/14 – Urt. v. 12.06.2019

Die aus einer Arztpraxis ausgeschiedene Gesellschafterin verlang von den ehemaligen Mitgesellschaftern die Auszahlung eines angeblich bestehenden Guthabens ihres Kapitalkontos i.H.v. 83.380,03 €. Das OLG Brandenburg hat die Leistungsklage unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (z. B. Urt. v. 22.05.2012 – Az.: II ZR 1/11) abgewiesen, nach der die Auflösung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder das Ausscheiden eines Gesellschafters dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständige mit einer Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Abrechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen.

Das OLG hat aber – auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH – in der Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet war, ein darin enthaltenes Feststellungsbegehren gesehen, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung – an der es in dem Fall noch fehlte (Feststellungsinteresse daher zu bejahen) eingestellt wird. Aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten wurde insoweit ein Teilanerkenntnisurteil erlassen.