Reiseveranstalter vereitelt Kreuzfahrt – Angemessenheit der Entschädigung bei Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

BGH, Urt. v. 29.05.2018 – Az.: X ZR 94/17 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 095/2018 vom 29.05.2018

Sachverhalt:

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtpreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13. November 2015.  Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 € entstanden. 

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung der gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch.  

Die Entscheidungen:

Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit iHv. 3.685,20 € zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin weitere 897,95 € Ersatz für die Mehrkosten (Reise mit Mietwagen) zugesprochen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hin hat der BGH das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Seine Entscheidung hat der BGH dabei wesentlich darauf gestützt, dass bei der Vereitlung der Reise neben der Erstattung des Reisepreises auch eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit beansprucht werden kann, die das Landgericht mit 73 % des Reisepreises in nicht zu beanstandender Höhe tatrichterlich bestimmt habe. Das Berufungsgericht habe danach neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt gehandelt hat, sondern auch, dass die beklagte Reiseveranstalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, die vorgesehene Reisezeit in einer ihnen zusagenden anderen Weise zu nutzen. Aber das Landgericht habe auch berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der Vereitelung der Reise nun frei über die so gewonnene Zeit verfügen haben können. 

 

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Widerruf Darlehensvertrag bei Autokauf – LG Berlin zur Erläuterung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Belehrung zum gesetzliches Kündigungsrecht

LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017– Az.: 4 O 150/16  – Quelle: Pressemitteilung Nr.: PM 74/2017 der ordentlichen Gerichtsbarkeit – Präsidentin des Kammergerichts – v. 05.12.2017  (Nachtrag PM v. 05.02.2018 – Urteil ist nicht rechtskräftig – Berufung von beiden Parteien eingelegt – Kammergericht Az.: 13 U 44/17)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.12.2017 entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zum Zwecke der Finanzierung seines Autokaufs bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann. Trotz wirksamer Widerrufsbelehrung habe die zweiwöchige Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen. Das deshalb nicht, weil in dem Vertrag nicht hinreichend erläutert werde, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem werde der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt. Der Fahrzeugkäufer erhalte die geleisteten Zahlungen zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs, müsse jedoch für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt habe, auch eine Entschädigung dafür leisten.

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