Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile  v. 06.11.2018 – Rechtssachen C-619/16 und C-684/16– Quelle: EuGH – Pressemitteilung – Nr.: 165/18 vom 06.11.2018

Der EuGH hat mit den beiden Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Recht der Europäischen Union zustehenden Urlaubstage und folglich seinen seinen Anspruch auf die finanzielle Vergütung (Abgeltung) für den nicht genommenen Urlaub nicht schon automatisch deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses  oder im Bezugszeitraum keinen Urlaub beantragt hat. Der Arbeitnehmer kann aber dieser Ansprüche verlustig gehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – beispielsweise durch angemessene Aufklärung – tatsächlich in die Lege versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage zu nehmen. Das hat der Arbeitgeber, sei es ein öffentlich rechtlicher oder ein privater Arbeitgeber, zu beweisen.  In der Rechtssache

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Filesharing über einen Familienanschluss „Loud“ – Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

BGH, Urt. v. 30.03.2017 – Az.: I ZR 19/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 046/2017 v. 30.03.2017

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

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