BAG, Urt. v. 11.12.2024, 4 AZR 44/24
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt, ist nicht gewerkschaftlich organisiert. Der Arbeitsvertrag („Einstellungsnachricht“ 1990) verweist mit einer Bezugnahmeklausel auf die „Tarifbestimmungen für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden“ MTV NW/NB sowie Betriebsordnung und Betriebsvereinbarungen.
Die Bezugnahmeklausel hat folgenden Wortlaut:
„Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Vorschriften, die Tarifbestimmungen für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden sowie die Betriebsordnung und die Betriebsvereinbarungen unseres Unternehmens.“
Die Beklagte ist Mitglied sowohl bei Südwestmetall (Baden-Württemberg) als auch bei PfalzMetall (Rheinland-Pfalz).
Der Kläger war zunächst in Baden-Württemberg tätig und nach dortigen Tarifverträgen bezahlt. 2021 erfolgte die Versetzung nach Rheinland-Pfalz im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) zum 01. Oktober. Der Kläger erhielt die Vergütung ab dann nach dem Tarifvertrag Rheinland-Pfalz, allerdings unterhalb des nach dem MTV NW/NB zugesagten „Alterssicherungsbetrags“. „Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel – Wechsel des Arbeitnehmers in neues Tarifgebiet – Ende der Dynamik ab diesem Zeitpunkt“ weiterlesen