Gesellschafterrechte der Erben eines GmbH-Gesellschafters abhängig von Eintragung in Gesellschafterliste – §§ 16 Abs. 1 S. 1, 40 GmbHG – Hier: Beschwerdebefugnis gegen Anordnung Notgeschäftsführung

Kammergericht, Beschluss v. 23.11.2022 – Az.: 22 W 50/22

Auch Erben eines GmbH-Gesellschafters können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt daher auch für einen Nachlasspfleger, der für unbekannte Erben eines Gesellschafters vom Nachlassgericht bestellt ist. Das gilt auch

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