Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Immobilienmaklern unwirksam

BGH, Urteil v. 20.04.2023 – Az.: I ZR 113/22 – Pressemitteilung 70/2023

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger beabsichtigt, ein von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenes Grundstück mit Einfamilienhaus zu kaufen. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen jedoch vom Kauf Abstand und verlangten von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landgericht die Berufung der Kläger

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Gesellschafterrechte der Erben eines GmbH-Gesellschafters abhängig von Eintragung in Gesellschafterliste – §§ 16 Abs. 1 S. 1, 40 GmbHG – Hier: Beschwerdebefugnis gegen Anordnung Notgeschäftsführung

Kammergericht, Beschluss v. 23.11.2022 – Az.: 22 W 50/22

Auch Erben eines GmbH-Gesellschafters können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt daher auch für einen Nachlasspfleger, der für unbekannte Erben eines Gesellschafters vom Nachlassgericht bestellt ist. Das gilt auch

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Zugangszeitpunkt einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr

BGH, Urt. v. 06.10.2022 – Az.: VII ZR 895/21

Der Bundegerichtshof hat entschieden, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine E-Mail grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zugegangen ist, zu dem diese innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Für den Zugang ist dagegen nicht erforderlich, dass die E-Mail tatsächlich vom Empfänger abgerufen und zur Kenntnis genommen wird. Zum Sachverhalt und Verfahrensgang:

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Unwirksame Kürzung von Handelsvertreterprovision bei Kreditkartenzahlung der Kunden in AGB

OLG München Urt. v. 16.12.2021 – Az.: 23 U 1704/20

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Kraftstoffunternehmen gegenüber einem Tankstellenpächter, der für das Unternehmen als Handelsvertreter tätig ist, gestellte Klausel, durch die dem Pächter bei Kartenzahlungen von Kunden eine Disagiolast auferlegt wird und die der Unternehmer dem Pächter von der Provision abzieht, ist unwirksam. Denn ist die Disasgiolast prozentual an den getätigten Umsatz pro 100 Liter Kraftstoff und damit an den Kraftstoffpreis pro Liter gekoppelt, dagegen die dem Pächter zustehende Provision umsatzunabhängig allein von der verkauften Kraftstoffmenge abhängig, kann das bei mit der Zeit steigenden Kraftstoffpreisen eine große Reduzierung der an den Pächter auszuzahlenden Provision, die sogar auf Null oder sogar unter Null gehen kann, zur Folge haben. „Unwirksame Kürzung von Handelsvertreterprovision bei Kreditkartenzahlung der Kunden in AGB“ weiterlesen

Entgeltliche Nutzungsüberlassung – Anforderung für steuerliche Anerkennung – Hier kein Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss v. 22.06.2022 – XI R 35/19 – UStG § 2 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 9, FGO § 126a, UStG VZ 2015

Im Streit war, ob die Klägerin, eine Gemeinde, im Jahr 2015 (Streitjahr) zum Vorsteuerabzug, im Zusammenhang mit einem von ihr verpachteten Schwimmbad, berechtigt ist. Die Klägerin verpachtete das Schwimmbad an einen eingetragenen Verein für 1,00 € und verpflichtete sich in dem Betriebspachtvertrag zur Zahlung eines Zuschusses an den Verein in Höhe von jährlich 75.000 €, der der Förderung des Vereins im öffentlichen Interesse dienen und keinen Gegenwert für eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen sollte. Laut der Präambel dieses Vertrags war die angespannte Haushaltssituation der Klägerin Grund für den Vertragsabschluss. Zudem hatte die Kommunalaufsichtsbehörde der Klägerin vorgegeben, dass die kommunale Unterdeckung des Bäderbetriebs künftig einen Betrag von 75.000 € jährlich nicht überschreiten dürfe.

Da die Klägerin im Jahr 2015 erwog, das Schwimmbad zu sanieren, führten Vertreter der Klägerin am 29.05.2015 ein Gespräch mit Vertretern des Beklagten (Finanzamt) über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus in diesem Zusammenhang zu erwartenden Eingangsleistungen. Das FA vertrat in dieser Besprechung die Auffassung, dass die

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Britische Limited nach BREXIT beteiligtenfähig in finanzgerichtlichem Verfahren

BFH, Beschluss v. 13.10.2021 – Az.: I B 31/21

Auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ist eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren, mit der Folge, dass die britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland fähig ist, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein. Denn es ist zu unterscheiden zwischen den zivilrechtlichen Folgen (Verlust der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit ) und der Qualifizierung als Körperschaftsteuersubjekt und Beteiligtenfähigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren.

Sachverhalt:

„Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer britischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited, ist … Alleiniger Anteilseigner und „managing director“ ist M. In dessen inländischer Wohnung befand sich auch die Geschäftsleitung der Klägerin.

Die Klägerin schloss mit M im April 2006 eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung, wonach die Klägerin dem M für dessen geplantes Studium … eine finanzielle Unterstützung gewährt. Die Ausgaben für das Studium und die Reisekosten von geschätzt … US-Dollar sollten von der Klägerin getragen beziehungsweise von dieser erstattet werden, „when and as far this is possible“, so der Vertragstext.

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Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch zum Beschlusszeitpunkt nicht mehr in Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter

BGH, Urt. v. 26.01.2021 – Az.: II ZR 391/18

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht mehr als Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragenen GmbH-Gesellschafters, nicht möglich. Dem stehe die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle von Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen ist.

Fehlt einem klagenden GmbH-Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, hat das zur Folge, dass diesem nicht eingetragenen Gesellschafter auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von Klagen, die auf positive Beschlussfeststellung gerichtet sind, fehlt.

Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Anfechtung, nach auf GmbH-Beschlüsse entsprechend anwendbarem § 244 S. 1 AktG, nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der anfechtbare Gesellschafterbeschluss durch die GmbH-Gesellschafterversammlung mittels eines neuen Beschlusses bestätigt worden ist und dieser neue Gesellschafterbeschluss nicht fristgemäß angefochten oder die Anfechtung durch rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist.

Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH – besteht nach Formwechsel in AG fort

BGH, Urt. v. 16.07.2019 – II ZR 175/18 

Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben (GmbHG §§ 53, 54; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, hat der II. Senat offen gelassen.

Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die
Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen (AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 294 Abs. 1; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1).

Sachverhalt: Die Klägerin ging 1992 aus einer formwechselnden Umwandlung aus einer LPG hervor und schloss kurz darauf mit der DG-Bank in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG (rund 14 Mio. DM) eine Rangrücktrittsvereinbarung. die Beklagte GmbH wurde im Zuge einer Umstrukturierung gegründet

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GmbH-Gesellschafterliste und deren Legitimationswirkung / Aufsichtsrat bei GmbH aufgrund Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag – BGH Urteil v. 02.07.2019 – II ZR 406/17 – Leitsatzentscheidung

a) Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.

b) Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.

Vorinstanzen. LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2015 – 104 O 93/14 – KG, Entscheidung vom 09.11.2017 – 23 U 67/15

Sachverhalt: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall


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Unzulässige Abschalteinrichtung in Pkw nach vorläufiger Rechtsauffassung des BGH ein Sachmangel und Anspruch auf Ersatzlieferung auf mangelfreies Neufahrzeug möglich

BGH – Az.: VIII ZR 225/17 –Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 022/2019 vom 22.02.2019

Die Parteien haben sich verglichen und der auf den 27.02.2019 anberaumte Verhandlungstermin wurde deshalb aufgehoben. Der BGH hat in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass – nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung – bei einem Fahrzeug, mit einer bei Übergabe vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung (sog. Schummelsoftware) ausgestattet ist (hier: VW Tiguan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189), die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB) anzunehmen sei.

Weiter hat der BGH darauf hingewiesen, dass, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Käufer verlangte Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich sein dürfte. Grundsätzlich könne der Verkäufer eine Ersatzlieferung allenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen verweigern, wenn die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB) möglich ist.

Kommentar: Die Veröffentlichung der Hinweise des BGH zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung ist zu begrüßen, da es bisher keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens eines Sachmangels und auch den grundsätzlichen Anspruch des Käufers auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzlieferung, bei vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtung und Manipulation der Abgaswerte gab. Das dürfte sich nun zugunsten der Käufer solcher Fahrzeuge ändern, Der Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 ist auf der Homepage des BGH mittlerweile veröffentlicht.