BGH, Urt. v. 12.10.2016 – Az.: VIII ZR 103/15 – Quelle: NJW Heft 49/2016 v. 01.12.2016
Der 8. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, , wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (ohne Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
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