Abtretung mietrechtlicher Ansprüche an Legal-Tech-Anbieter – Unwirksamkeit oder Wirksamkeit – noch unklar und umstritten – divergierende Rechtsprechung beim LG Berlin

Die Klägerin, ein registriertes Inkassounternehmen, die im Internet einen „Mietpreisrechner“ betreibt, lässt sich von den Mietern die Ansprüche auf Auskunft zur Vormiete (Mietpreisbremse) und etwaige Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete sowie Kosten der Rechtsverfolgung abtreten. Die Datenermittlung erfolgt über die Dateneingabe durch den Mieter (Auftraggeber) in den Mietpreisrechner der Klägerin. Mit den Mietern vereinbarte die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird bei den Amtsgerichten in Berlin und den Kammern bei dem Landgericht Berlin unterschiedlich beurteilt:

  1. LG Berlin, Beschluss v. 26.07.2018 – Az.: 67 S 157/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Klageabweisung / Zurückweisung Berufung (Abtretung unwirksam).
  2. LG Berlin, Urteil v. 13.08.2018 – Az.: 66 S 18/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).
  3. LG Berlin, Urteil v. 28.08.2018 – Az.: 63 S 01/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 31/18 Präsident des Kammergerichts v. 31.08.2018 – Urteil Klageabweisung (Abtretung unwirksam).
  4. LG Berlin, Urteil v. 20.06.2018 – Az.: 65 S 70/18 – Quelle: NJW 39/2018 v. 20.09.2018  – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).

Zu 1: Klageabweisung in I. Instanz und Berufungszurückweisung durch Beschluss in der II. Instanz  LG Berlin Az.: 67 S 157/18

Die 66 Kammer des LG hat die zugunsten der  Klägerin erfolgte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als unwirksam eingestuft.  Die Entscheidung hat das LG wesentlich damit begründet, dass die Klägerin  durch den kostenlosen „Mietpreisrechner“ und auch nach einer späteren Beauftragung durch einen Nutzer (Mieter) Rechtsdienstleistungen iSd § 2 I RDG erbringt, die in ihrer Summe nicht von der  Registrierung als Inkassodienstleisterin gem. § 10 RDG gedeckt sind. Das deshalb,

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Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung – Steuerliche Berücksichtigung unabhängig von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten

BFH, Urt. v. 12.06.2018 – Az.: VIII R 32/16 – Quelle: BFH – Pressemitteilung-Nr. 49 v. 19.09.2018

Die steuerliche Berücksichtigung von  Verlusten aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab, das gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung einerseits und den anfallenden Veräußerungskosten andererseits.  Mit dieser Entscheidung wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in den Jahren 2009 bis 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben, diese dann im Jahr 2014 mit einem Verkaufserlös von 14 € veräußert, die das Depot führende Sparkasse behielt diese 14,00 € als Transaktionskosten ein.

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Nachzahlungszinsen §§ 233a, 238 Abgabenordnung – BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluss v. 25.04.2018 – Az.: IX B 21/18 – Quelle: BFH – Pressemitteilung Nr. 23/18  v. 14.05.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach einer summarischen Prüfung in einem Verfahren zu Nachzahlungszinsen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, weil er schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes zumindest für Verzinsungszeiträume  ab dem Jahr 2015 hat. Die Entscheidung ist in einem Verfahren gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Jahre 2015, 2016 ergangen – diese betragen nach § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) einhalb Prozent für jeden angefangenen Monat, jährlich damit 6 %. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Höhe des Zinssatzes

  • gemessen an der wirtschaftlichen Realität realitätsfern bemessen sei (Verstoß gegen das Übermaßverbot (Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG)
  • den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzte
  • eine sachliche Rechtfertigung für die Höhe des Zinssatzes ergebe sich bei summarischer Prüfung nicht
  • das Ziel, den Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen für den Zeitraum der Nichtzahlung der Steuer abzuschöpfen, sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus nicht erreichbar.

Die Entscheidung ist – vor allem wegen der Bezugnahme auf und dem Anerkennen der wirtschaftlichen Realiät (Niedrigzins) – zu begrüßen. Zumal, worauf der BFH ausdrücklich in seiner Entscheidung Bezug nimmt, der Gesetzgeber den Handlungsbedarf erkannt hat, aber – im Gegensatz zu anderen Zinsen in der AO oder dem Handelsgesetzbuch (HGB) – keine Gesetzesänderung herbeigeführt hat. Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BFH zum o. g. Aktenzeichen einlegen, damit der Fall offen gehalten wird und keine Bestandskraft eintritt, bis die Frage der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe abschließend geklärt ist.

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Publikums-Kommanditgesellschaft – Einforderung rückständiger Einlagen trotz Widerruf des Beitritts

BGH, Urt. v. 30.01.2018 – Az.: II ZR 95/16 – Quelle: NJW – Nr.: 17/2018 vom 19.04.2018

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft der Abwickler, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt ist. Das auch dann, wenn der betreffende Kommanditist seinen Beitritt zur Gesellschaft widerrufen hat. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums Kommanditgesellschaft in einer sogenannten Haustürsituation lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Stuttgart aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Das deshalb, weil der Liquidator der Publikums-KG im Rahmen der Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft, soweit der dazu in der Lage ist, im einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Daran hat es bisher gefehlt, so dass der Bundesgerichtshof in der Sache nicht selbst entscheiden konnte.

 

Sparkasse – Klausel mit Aufrechnungsverbot für Bankkunden (Verbraucher) unwirksam

BGH, Urt. v. 20.03.2018 – Az.: XI ZR 309/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 058/2018 vom 20.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.03.2018 folgende von einer Sparkasse verwandte Klausel als unwirksam eingestuft, da durch die Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankkunde – sofern dieser ein Verbraucher ist – unangemessen benachteiligt wird:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

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Unzulässige Speicherung personenbezogener Daten – Arztsuche- u. Bewertungsportal „jameda.de“

BGH, Urt. v. 20.02.2018 – Az.: VI ZR 30/17 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 034/2018 vom 20.02.2018

Der Bundesgerichtshof hat dem Begehren der Klägerin – einer niedergelassenen Ärztin – entsprochen, damit das Arztsuche- und Bewertungsportal zur vollständigen Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, der Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten und auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite, verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung wesentlich damit begründet, dass die Beklagte bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, hingegen auf dem Profil ihres „Premium“- Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht anzeigt und damit ihre Rolle als „neutraler Informationsvermittler“ verlässt.

Die Entscheidung / Sachverhalt und Verfahrensgang:

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Widerruf Darlehensvertrag bei Autokauf – LG Berlin zur Erläuterung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Belehrung zum gesetzliches Kündigungsrecht

LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017– Az.: 4 O 150/16  – Quelle: Pressemitteilung Nr.: PM 74/2017 der ordentlichen Gerichtsbarkeit – Präsidentin des Kammergerichts – v. 05.12.2017  (Nachtrag PM v. 05.02.2018 – Urteil ist nicht rechtskräftig – Berufung von beiden Parteien eingelegt – Kammergericht Az.: 13 U 44/17)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.12.2017 entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zum Zwecke der Finanzierung seines Autokaufs bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann. Trotz wirksamer Widerrufsbelehrung habe die zweiwöchige Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen. Das deshalb nicht, weil in dem Vertrag nicht hinreichend erläutert werde, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem werde der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt. Der Fahrzeugkäufer erhalte die geleisteten Zahlungen zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs, müsse jedoch für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt habe, auch eine Entschädigung dafür leisten.

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Publikums-KG – Schiffsfonds – Klarheit des Gesellschaftsvertrags – Forderungen gegen beigetretenen Kommanditisten

BGH, Beschluss v. 07.11.2017– Az.: II ZR 127/16 – Quelle: NJW Spezial Heft Nr. 1/2018 v. 11.01.2018

Leitsatz: Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.

Sachverhalt: Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, ein in der Form einer Publikums-KG betriebener Schiffsfonds, enthielt u.a. folgende Klausel: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar …“. Zum Kontensystem heißt es im Gesellschaftsvertrag: “ Für die Gesellschafter werden neben einem festen Kapitalkonto ein weiteres Kapitalkonto sowie ein Ergebnissonderkonto geführt. … Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht. …Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.“ Die Klägerin nahm gewinnunabhängige Ausschüttungen aus der vorhandenen Liquidität an ihre Kommanditisten vor. Nun ist sie der Ansicht, dabei habe es sich um Darlehen an die Gesellschafter gehandelt und fordert den auf den Beklagten, einem nach der Gründung der KG beigetretenen Kommanditisten entfallenden Teil, zurück.

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Negativzinsen – nachträgliche Erhebung durch AGB in Bestandsverträgen unzulässig

LG Tübingen, Urt. v. 26.01.2018 – Az.: 4 O 187/17 – Quelle: Pressemitteilung – LG Tübingen vom 26.01.2018

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt und von dieser begehrt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden (Unterlassung), nach denen für bestimmte Anlageformen – in Abhängigkeit von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.

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Unwirksame Werbevertragsverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

BGH, Urt. v. 25.10.2017 – Az.: XII ZR 1/17 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 168/2017 vom 27.10.2017

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 €. Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: „Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“ Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei und stellte für die zweite Werbeperiode eine erste Rate in Rechnung. Daraufhin focht die Beklagte den Vertrag unter dem 9. März 2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und kündigte diesen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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