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Equitable Life - Englischer Lebensversicherer verliert vor BGH - Ansprüche wegen mangelhafter Aufklärung sind noch nicht verjährt - BGH, Urt. v. 15.02.2012 - Az.: IV ZR 194/09 - Quelle: BGH - Pressemmitteilung Nr.: 24/2012 v. 15.02.2012

Der Bundesgerichtshofs hat eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen.

Sachverhalt/Verfahrensgang: Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine "Investment-Lebensversicherung" ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement") durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung ausgeführt, dass der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegenstehen. Mithin hindert der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F. einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB gelten. Danach sind nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Celle) zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat.  

Mithaftungsübernahme - Wirksamkeit der Mithaftungsübernahme durch Kommanditisten für Darlehen der GmbH & Co. KG - BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Az.: XI ZR 331/11- Quelle: DStR, Heft Nr.: 5/2012 v. 03.02.2012

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagte Kommanditistin einer GmbH & Co. KG aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten dieser KG in Anspruch. Die Mithaftungserklärungen waren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mit dem Darlehensvertrag zusammengeöst und enthielten alle des damals geltenden § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz) nötigen Pflichtangaben und die Unterschrift der Klägerin bezog sich erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt. Dass sich das Angebot der Bank auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor der Annahme der Beklagten befand, sei in diesem Fall nicht formschädlich, so der BGH, denn Antrag und Annahme können getrennt schriftlich erklärt werden (§ Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG), so dass die Klägerin vor dem BGH mit ihrem Klagebegehren Erfolg hatte. 

IKB Deutsche Industriebank AG - Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen - BGH, Urt. v. 13.12.2011 - Az.: XI ZR 51/10 - Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr.: 196/2011 v. 13.12.2011

Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Frage der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen gefällt.

In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen der stark gestiegenen Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und der sehr niedrigen Kreditvergabestandards die Ausfälle der in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite minderer Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für die durch die Beklagte emittierten Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads. Zugleich stieg der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte. Parallel zu diesen Vorgängen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten – in Kenntnis der oben genannten Umstände – am Freitag, dem 20. Juli 2007, die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der nur eine geringe Betroffenheit der Beklagten durch US-Subprimes behauptet wurde. Im Zusammenhang damit wurde er später wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. Pressemitteilung Nr. 137/2011 vom 1. August 2011).

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,04 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am folgenden Tag, dem 27. Juli 2007, schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es daraufhin zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der größten Aktionärin der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten. Nach einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung brach der Aktienkurs der Beklagten ein.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises für die Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückübertragung. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20a WpHG sowie aus § 37b WpHG geprüft und im Ergebnis verneint.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die von ihm zugelassene Revision der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar mit dem Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG verneint, weil das in § 20a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes dient und diese Vorschrift deswegen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Er hat es jedoch nicht gebilligt, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 37b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneint hat. Insoweit ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Beklagte die Schließung ihrer Handelslinien im Interbankenverkehr am 27. Juli 2007 voraussehen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie die Herausgabe der Presseerklärung vom 20. Juli 2007 zeigt, die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für den Wertpapiermarkt erkannt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug um Zug gegen deren Rückgabe gerichtet ist, alternativ aber auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Erwerb der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung verlangt werden kann.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um die bislang offene Frage zu klären, ob der Zedent die Aktien bei Veröffentlichung einer rechtzeitigen Ad-hoc-Mitteilung über das Engagement der Beklagten in US-Subprimes nicht erworben hätte.

 

Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten mit Geheimzahl – BGH Urt. v. 29.11.2011 – Az.: XI ZR 370/10 – Quelle: BGH – Pressemitteilung Nr.: 189/2011 v. 29.11.2011

 

 

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.

 

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. 

 

Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

 

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 

 

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

 

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

 

Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

 

 

Ratingagenturen können in Deutschland wegen Ratings verklagt werden – Standard & Poor´s  - OLG Frankfurt a.M. – Urt. v. 28.11.2011 – Az.: 21 U 23/11 – Quelle: OLG Frankfurt a.M. – Pressemitteilung v. 28.11.2011

Der Kläger hatte im März 2008 Zertifikate der inzwischen insolventen Lehman Brothers Inc. erworben. Er nimmt die beklagte Ratingagentur mit Sitz in New York auf Schadensersatz in Anspruch, weil er seine Kaufentscheidung wesentlich auf deren Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Lehman Brothers Inc. gestützt haben will.

Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20.4.2011 die Zulässigkeit der Klage verneint, weil es sich weder für örtlich noch international für zuständig hielt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des zuständigen 21. Zivilsenats ergibt sich die örtliche - und damit auch die internationale - Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main im vorliegenden Fall aus § 23 ZPO. Hiernach ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen (auch juristische) Personen, die im Inland keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Person befindet, wenn der Rechtsstreit hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Nicht unwesentliches Vermögen der beklagten Ratingagentur sei in Form von Abonnementverträgen mit Frankfurter Unternehmen vorhanden. Der Inlandsbezug liege vor, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland habe und deutscher Staatsbürger sei.

 

 

"Phoenix" - BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - BGH Urt. v. 25.10.2011 - Az.: XI ZR 67/11 - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 182/2011 v. 16.11.2011

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich im April 1998 und Februar 2002 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 27.295,41 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den von der Entschädigungseinrichtung - nach Abzug von Agio, Handelsverlust und Bestandsprovisionen - errechneten "Endstand der Beteiligung" der Klägerin von 21.618,45 € leistete sie im Jahr 2009 eine Teilentschädigung von 12.732,75 € und behielt den Restbetrag wegen möglicher Aussonderungsrechte der Klägerin an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern ein. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine restliche Entschädigungsleistung von 6.723,86 € verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Klägerin den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.384,17 €, d.h. in Höhe von 90% der abgezogenen Bestandsprovisionen, zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Schreibens vom 18. Juli 2011 der Klägerin eine weitere Teilentschädigung von 6.723,86 € gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, kam es weiterhin darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision der Klägerin hat er unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Er hat die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, nach der sich die Klägerin die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen muss. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision der Klägerin mit dem geänderten Antrag in vollem Umfang Erfolg. In Anknüpfung an die Urteile vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 142/2011) hat der Bundesgerichtshof den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach als begründet, insbesondere auch als fällig angesehen.

"Lehman Brothers" - BGH weist Schadensersatzklagen von Anlegern, die Zertifikate der niederländischen Tochter der U.S. Mutter Lehman Brothers Holdings (Delaware Inc.), der  Lehman Brothers Treasury Co. B.V., erworben hatten, als unbegründet ab - BGH Urt. v. 27.09.2011 - Az.: XI ZR 178/10; XI ZR 182/10  - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 145/2011 v. 27.09.2011

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.

In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.

Hinweis:

Der Vorsitzende des Banksenats, Ulrich Wiechers, sprach von einer "Pilotfuntkion" der Verfahren; rund 40 ähnliche Klagen seien bereits in Karlsruhe anhängig. Der Vorsitzende betonte allerdings, dass diese Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Banken, Berater, Kaufumstände und Zertifikate beträfen. "Je nach den Umständen des Einzelfalles können also unterschiedliche Ergebnisse dabei herauskommen." Zitat - Quelle: F.A.Z. Nr. 226 v. 28.09.2011

"Phoenix" - Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom BGH bejaht - BGH Urteile v. 20.09.2011 Az.: XI ZR 346/10; XI ZR 434/10 und  XI ZR 435/10 - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 142/2011 v. 20.09.2011

Der Bundesgerichtshofes hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.

Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.

Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen.

Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein.

Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht. Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.

Rückvergütungen an Bank - Klarstellung zu Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen an Bank - BGH Beschluss v. 19.07.2011 Az.: XI ZR 191/10 - Quelle: DStR (Deutsches Steuerrecht) 26.08.2011 Nr.: 34/11

 

Unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 09.03.2011, hat der BGH die Revision der beklagten Bank gegen ein Urteil des OLG Celle zurückgewiesen und dabei klastellende Ausführungen dazu gemacht, wann Rückvergütungen vorliegen, über die eine anlageberatende Bank aufklären muss. 

 

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

 

Die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen entsteht also unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt.

  

Vorfälligkeitsentschädigung - Voraussetzungen der Vorfälligkeitsentschädigung - OLG Frankfrut a.M., Urt. v. 13.04.2011 Az.: 23 U 386/09 Revision eingelegt, Az.: BGH XI ZR 224/11 - Quelle: DStR (Deutsches Steuerrecht) 05.08.2011 Nr.: 31/11

 

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages, die vom Darlehensnehmer veranlasst worden ist, steht der Bank nur dann ein  Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn die Ansprüche der Bank vor dem Tag der Endfälligkeit des Darlehens ausgeglichen wurden. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, auf welchen Anknüpfungszeitpunkt abzustellen ist.

 

Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam - BGH, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: 11 ZR 388/10 - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr.: 097/2011 v. 07.06.2011

  

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. 

 

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

 

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. 

 

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.

 

Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:

 

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.  Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

 

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile.

 

Entgelt für Zwangskontoauszug unzulässig - Deutsche Bank  - LG Frankfurt a.M. - Az.:  2-25 O 260/10 Urteil v. 08.04.2011 - Anm.: Das Urteil ist jetzt rechtskräftig, die Deutsche Bank hat keine Berufung eingelegt (Quelle: F.A.Z. v. 25.05.2011)

 

Sachverhalt/Verfahrensgang

Die Deutsche Bank verwendete im Streitfall AGB - ähnlich wie andere Banken und Sparkassen - nach denen Kunden einen Kontoauszug per Post zugeschickt bekommen, wenn sie den Auszug nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Die Bankkunden müssen für die postalische Übersendung 1,94 € bezahlen.

 

Das Ladngericht Frankfurt a.M. ist der Auffassung, dass Banken für die postalische Übersendung kein Entgelt verlangen dürfen. Für die gesetzliche Verpflichtung einer Bank, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, dürfe kein Entgelt berechnet werden, so das LG, es sei denn, dass der Kunde eine zusätzlich Zusendung eines Kontoauszugs ausdrücklich verlange, denn dann liege ein Ausnahmefall vor, der ein Entgelt rechtfertigen könne.

   

Sparkasse nimmt Revision gegen Berufungsurteile in Sachen "Lehman-Zertifikate zurück - BGH hebt anberaumte Verhandlungstermine auf - BGH - Az.:  XI ZR 85/10 - Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr. 58/2011 v. 08.04.2011

 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat. Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig. In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen. Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - "TwinWin-Zertifikat 8/2007" und "DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008" - nicht umfassend dargestellt hat. 

Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz Swap-Vertrags - Bundesgerichtshof verurteilt die Deutsche Bank zu Schadensersatz, weil sie die Pflichten bei der Beratung über Zinssatz-Swap-Vertrag verletzt hat - Bundesgerichtshof Urt. v. 22. März 2011 - Az.: XI ZR 33/10 - Quelle: BGH Pressemitteilung 046/2011 

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.

In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.

Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.

Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

Gebühren für Führung eines Darlehenskontos unzulässig - Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil v. 08. Februar 2011 - Az.: 17 U 138/10

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verbot einer Sparkasse, für das Führen eines Darlehenskontos, eine Gebühr von 12,00 € jährlich von den Kunden zu verlangen. Das OLG begründete seine Entscheidung wesentlich damit, dass diese Tätigkeit allein im eigenen Interesse der Sparkasse liege. Zudem führe ein solches Entgelt zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von Betriebskosten, die ein Finanzinstitut aber allein aus den Kreditzinsen decken müsse. 

Anlagevermittlung - Prüfpflichten des Anlagevermittlers bezüglich der vom Fondsinitiator zur Verfügung gestellten Berechnungen  - BGH Urteil v. 17.02.2011 - Az.: III ZR 144/10

Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modellberechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.

Geschlossene Immobilienfonds - Quotale Haftung der Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds  - BGH Urteile v. 08.02.2011 - Az.: II ZR 243/09 + II ZR 263/09 - Quelle: BGH Pressemitteilung 024/2011

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern. 

 

In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. 

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht  (Quelle: BGH Pressemitteilung 024/2011).

Schrottimmobilien - Bundesgerichtshof setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermmittlungsaufträge fort - BGH Urteile v. 11. Januar 2011 - Az.: XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. 

 

Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag. Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig. 

 

Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) [- siehe unten und unter Badenia -] hat der Senat in den unten genannten acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen. (Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr. 2/2011)

Zinsen - Bundesgerichtshof entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwírksamer Zinsänderungsklausel fort - BGH Urteil v. 21. Dezember 2010 - Az.: XI ZR 52/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommen.

Tatbestand/Verfahrensgang: Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eingenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen, die zwischen September 1986 und März 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen wurden. Sie sahen laufende, nach den Bedingungen der Beklagten für Sparkonten "jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene Zinsen" sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 % der Sparsumme vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe WZ9816" und fünfjähriger Durchschnittszinsen wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausgezahlt.

Die Klägerin hält die Verzinsung für zu niedrig und hat die Beklagten auf Zahlung von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Bekalgten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09; Pressemittteilung 76/2010) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die Zinsänderungsklausel  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossenen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter anmgemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.

Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungsgerichit akzeptierte Berechnung der beklagten Banken nicht, so der BGH. Weiter hat der BGH beanstandet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Zinsnachzahlung um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten, da diese Steuer auf die nachzuzahlenden Zinesen bisher weder entstanden ist noch von den beklagten Banken an die Finanzbehörden abgeführt worden sind (Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 242/2010 v. 21.12.2010).

Bausparvertrag - Abschlussgebühr ist zulässig und kann bei Kündigung des Vertrages nicht zurückverlangt werden - BGH Urteil v. 07. Dezember 2010 - Az.: XI ZR 3/10

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.

Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.

Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. (Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 235/10)

Kontonutzung eines Geschäftskontos nach Lasstschrift grundsätzlich keine Genehmigung der Lastschrift - konkludente Genehmigung durch weitere Dispositionen möglich - BGH Urteil v. 23. November 2010 - Az.: XI ZR 370/08

Leitsätze/Tatbestand:

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift.

b) Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen.

c) Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. mbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) die Auszahlung von Beträgen, die im Oktober und November 2006 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligenden Allgmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) sahen in Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 einen Rechnungsabschluss jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vor, sofern nicht etwas anderes vereinbart war. Nach Nr. 7 Abs. 2 der AGB mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 dieser AGB war der Kontoinhaber, der eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon genehmigt hatte, gehalten, Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen galt nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 als Genehmigung der Lastschrift.

Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin vom 01. Oktober bis 30. November 2006 in Höhe von 114.205,96 € aufgrund von Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte. Die Beklagte erstellt einen " Kontoabschluss zum 31. Oktober 2006" und eine "Monatsübersicht für November 2006", die der Schuldnerin auch zugingen. Diese widersprach keiner der darin enthaltenen Buchungen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2007 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am selben Tag teilte er der Beklagten mit, dass er  Lastschriften, die nicht bereits genehmigt worden seien, weder jetzt noch zukünftig genehmigen werde. Die Beklagte, die eine stillschweigende Vereinbarung monatlicher Rechnungsabschlüsse behauptet, reichte daraufhin alle ab dem 01. Dezember 2006 eingelösten Lastschriften zurück, verweigerte jedoch die Rückbuchung der Lastschriften aus Oktober und November 2006.

Verfahrensgang/Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der mit Eröffnung der Insolvenz am 01. März 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, hat die Beklagte ursprünglich auf Zahlung von 125.158,96 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höh von 114.205,96 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da - so der BGH - das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Schuldnerin die streitigen Buchungen aus den Einzugsermächtigungen von Oktober und November 2006 durch schlüssiges Verhalten genehmigt hatte. Der BGH hat zur Begründung dazu wesentlich darauf abgestellt, dass der Schuldner, ein Kaufmann, das Konto mindestens einen  Monat nach den streitigen Lastschriftbuchungen ohne Einwendungen weiter genutzt und weitere Dispositionen vergenommen habe. Dazu gehörte auch die Überprüfung einer genügenden Liquidität auf dem Konto, da die Schuldnerin im November 2006 allein 17 Überweisungen von jeweils bis zu 125.000,00 € vorgenommen hatte und am Ende des Monats nur 28.074,52 € Kontoguthaben vorhanden gewesen seien. Die Überprüfung der Kontostände konnte und hat die Schuldnerin auch vorgenommen, da ihr - wie bei gewerblichen Kunden üblich - Tageskontoauszüge übersandt worden seien.

Medienfonds V. 4. - Rückabwicklung und Schadensersatz wegen Falschberatung - OLG München Urteil v. 02. August 2010 - Az.: 19 U 2180/10 

Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Jahre 2004 mit 50.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio an der "Film & Entertainment V. Medienfonds 4" GmbH & Co. KG. Der Kläger zahlte 29.750,00 Euro Eignekapitalanteil, die restlichen 22.750,00 Euro wurden finanziert. Die Hälfte des Agios wurde dem Kläger von der Beklagten zurückerstattet. Auf dem Deckblatt des Prospektes befindet sich in Grossbuchstaben die Bezeichnung als "Garantiefonds". In dem Prospekt wird sodann näher erläutert, dass es sich hierbei um eine Schuldübernahme einer Bank zugunsten der Fondsgesellschaft handelt. In dem Prospekt wurde weiter ausgeführt, dass die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragte V. Beratung für Banken AG das Recht haben sollte, für die Eigenkapitalvermittlung Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Die V. AG selbst sollte für die Eigenkapitalvermittlung bei V. 4 eine Vergütung von 4,9 % des Kapitals plus 5 % Agio, für die Übernahme der Platzierungsgarantie 2 % und für die Vermittlung der Finanzierungen weitere 2 % des Kommanditkapitals erhalten.

Die Beklagte erhielt für den Vertrieb von V. 4 einschließlich Agio mindestens eine Vertriebsrovison zwischen 8,45 % und 8,72 % der jeweiligen Zeichnungssumme. Vor der Zeichnung des Klägers wurden verschiedene Presseberichte veröffentlicht, in denen das steuerliche Anerkennungsrisiko bei Medienfonds problematisiert wurde. Über beides wurde der Kläger von der Beklagten nicht aufgeklärt. 

Die wiederholte Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht hat die Behauptungen des Klägers, er sei über die Umstände der Garantie, die kritischen Presseveröffentlichungen zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Beteiligungsmodels und über die der Beklagten bei Zeichnung zufließenden Provisionen nicht aufgeklärt worden. In dem Beratungsgespräch war die "Garantie" so erläutert worden, dass der Kläger daraus am Ende der Anlagezeit jedenfalls 115 % der Anlagesumme zurückbekomme. Das Oberlandesgericht folgte dem Kläger darin, dass das von ihm nur so verstanden werden konnte, dass durch die "Garantie" sein eigenes Kapital abgesichert sein sollte, eher also gegen die Bank einen eigenen und unmittelbaren Anspruch haben sollte. Tatsächlich galt die Garantie nur dem Fonds selbst, nicht gegenüber dem einzelnen Anleger (Beratungsfehler 1). Dass der Kläger nicht auf die Monate vor der Zeichnung der Anteile  auf in der F.A.Z., im Handelsblatt und in Die Welt erschienene kritische Artikle hingewiesen worden ist, in denen sogar konkret auf einen sog. Medienerlass und ein Schreiben des  Bundsministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden hinsichtlich der steuerlichen Unsicherheit Bezug genommen worden ist, hat das Oberlandesgericht ebenfalls als Pflichtverletzung des Beratungsvertrags angesehen (Beratungsfehler 2). Schließlich ebenso fehlerhaft war das Verschweigen der Provisionen, die die Beklagte bei Zeichnung des Fonds durch den Kläger erhielt (Beratungsfehler 3).

Das Oberlandesgericht hat die Bekalgte verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zu erstatten, den Kläger von alllen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihm bei der Bank aufgenommenen Darlehens feizustellen und, dass die Beklagte verpflchtet ist, den Kläger von allen weiteren Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 Euro resuliteren und ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären.  

Grundsätzlich keine Anrechnung von Steuervorteilen aus einer Kapitalanlage im Schadensersatzprozess des Anlegers - BGH, Urteil v. 15. Juli 2010 - Az.: III ZR 336/08 

In der Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, grundsätzlich nicht in Betracht kommt, jedenfalls dann nicht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, dass es die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschweren würde, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

Allerdings hat das Gericht ausgeführt, dass eine nähere Berechnung dann erforderlich werden kann, wenn Anhaltspunnkt für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Besteuerung der Ersatzleistung verbleiben. Für solche Umstände trägt der Schädiger allerdings die Darlegungs- und Beweislast. Keine außergewöhlichen Steuervorteile werden aber durch eine Tarifermäßigung nach § 34 I, III Einkommensteuergesetz oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze begründet, die dem Geschädigten zugute kommt.

Entgangener Gewinn als Schadensersatz bei Falschberatung bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds - GmbH & Co. KG - mit Steuervorteilen eingeschränkt - OLG Brandenburg, Urteil v. 14. Juli 2010 - Az.: 4 U 152/09 

Der Kläger hatte sich an einem Immobilienfonds - einer GmbH & Co. KG - beteiligt. Zum Beteiligungskonzept gehörten auch Steuervorteile. Der Kläger war bei seiner Anlageentscheidung falsch beraten worden, die Klage hatte insoweit auch Erfolg. Der Kläger machte darüber hinaus entgangenen Gewinn nach § 252 BGB als Zinsschaden geltend und hat behauptet, er hätte, wenn er die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte, mit festverzinslichen Kapitalanlagen mindestens 4 % Rendite erzielt. Konkrete Tatsachen hat der Kläger dazu aber nicht vorgetragen.

Das OLG Brandenburg ist dem Kläger in diesem Punkt nicht gefolgt und hat die Klage in diesbezüglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei Anlegern, die sich für eine Anlageform mit Steuervorteilen entschieden haben, nahe liege, dass sie sich auch ohne Falschberatung für eine Anlageform mit steuerlichen Vorteilen entschieden hätten. Solche Anlageformen seien aber typischerweise gerade  nicht mit einer festen Verzinsung beziehungsweise mit einer garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden.

Die bloße pauschale Behauptung, das Geld wäre ohne den Beratungsfehler sicher und gewinnbringend angelegt worden, reiche nicht aus, um diesen Anspruch auf entgagengen Gewinn zu begründen, es insoweit an der konkreten Darlegung, dass und warum anstelle einer Kapitalanlage mit Steuervorteilen eine festverzinsliche Kapitalanlage ohne Steuervorteile gewählt worden wäre, fehle, konkrete Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die eine Gewinnerwartung wahrscheinlich machten, nicht vorgetragen seien, so das Oberlandesgericht.

Anleger, die konkrete Tatsachen vortragen können, dass sie ohne die Falschberatung in eine festverzinsliche Kapitalanlage investiert hätten, das auch im Zweifel beweisen können, haben auch weiterhin die Möglichkeit, den entgagenen Gewinn aus einer solchen Anlage gelten zu machen.

Rückvergütungen (Kick-Back) - Auch Rabatt auf den Ausgabepreis (Bonus) ist eine unter die Aufklärungspflicht fallende Rückvergütung und ein Anlageberater darf sich in Bezug auf die Risikoeinstufung nicht nur auf eine Software verlassen - TARGOBANK zieht Berufung gegen Urteil des LG Frankfurt v. 10 Juli 2009 - Az.: 2-21 O 45/09 nach Hinweis des OLG am 14. Juli zurück 

Die Klägerin zeichnete aufgrund einer Empfehlung der Anlageberaterin der TARGOBANK eine "BRIC" Anleihe, laut Beraterin "mit 100% Kapitalschutz "ausgestattet. Die andere Hälfte wurde in Festgeld angelegt. Zuvor hatte die Klägerin erklärt, das Geld sicher für die Altersvorsorge anlegen zu wollen. Die beklagte TARGOBANK (ehemals Citibank) hatte durch den Emittenten der BRIC-Anleihe unstreitig einen Bonus erhalten, den die Beklagte nicht seiner exakten Höhe nach angegeben hatte, wobei die Beklagte sich im Prozess auf den Standpunkt stellte, es habe sich um einen Rabatt auf den Ausgabepreis gehandelt, was keine aufklärungspflichtige Rückvergütung sei. In einer Berfragung stellte sich zudem heraus, dass die Anlageberaterin sich bei der Auswahl des Anlagepordukts nur auf die Software der Beklagten - "Finanzplaner" - verlassen hatte und diese Software das Anlageportfolio als sicher eingestuft hatte, da die empfohlenen Papiere keine Risikopapiere seien. Das Landgericht sah in dem Bonus bzw. dem Rabatt eine Rückvergütung, über die aufzuklären die beklagte Bank verpflichtet war und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 12.130,65 Euro an die Klägerin Zug um Zug gegen Übereignung der streitigen Wertpapiere. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist nun nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig und hat folgende Leitsätze:

1. Der durch den Emittenten eines Anlageproduktes gezahlte "Bonus" ist als Form der Rückvergütung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch seiner exakten Höhe dem Kunden durch den Anlageberater ungefragt mitzuteilen.

2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich auch für die fehlende Aufklärung eines Anlageberaters über Rückvergütungen.

3. Der Anlageberater hat darzulegen und zu beweisen, dass er eine festgestellte Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat; insbesondere welche organisatorischen Maßnahmen er für die zuständigen Berater generell oder auch im konkreten Einzelfall überhaupt gertroffen hat, um diesen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden zu ermöglichen und nahe zu bringen.

4. Europarechtliche Regelungen stehen dem Schadensersatzanspruch des Kunden nicht entgegen.

Anlageberater - Anleger darf Auskünften eines Anlagevermittlers und Ratschlägen eines Anlageberaters vertrauen - keine Pflicht zur Lektüre des überreichten Emissionsprospektes - BGH - Urteil v. 08. Juli 2010 - Az.: III ZR 249/09

Leitsatz: Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hinzu kontrollieren.

Tatbestand: Der Kläger zeichnete auf Empfehlung des Beklagten im Jahr 1999 eine Beteiligung an einer C.G. GmbH & Co. Vermietungs KG (Turmcenter F.), einem geschlosseenen Immobilienfonds. Das Volumen der Beteiligung des Klägers belief sich auf 150.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio (7.500,00 DM), die der Kläger zuvor aus dem Verkauf des von seinem Vater ererbeten Hausgrundstücks gewonnen hatte. Die Fondsanteile wurden zu 100 % plaziert. Zunächst erhielten die Anleger Ausschüttungen, aber bereits ab dem Jahr 2002 geriet der Fonds aufgrund rückläufiger Mieteinnahmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die den wesentlichen Teil des Fondsvermögens darstellende Büroturm-Immobilie konnte nicht veräußert werden. Im Jahr 2005 wurde auf Antrag der finanzierenden Bank die Zwangsverwaltung des Objektes angeordnet. Dann kündigte die Hauptmieterin zum Ende des Jahres 2005 außerordentlich das Mietverhältnis. Im Februar 2006 ordnete das AG München die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft an.

Der Kläger hat Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe von 102.879,46 € - unter Einberechnung der Kosten für die Beteiliigung und entgangener anderweitiger Anlagezinsen, nach Abzug erhaltener Ausschüttungen - geltend gemacht. Der Beklagte habe ihn  nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen, die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und Tragfähigkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestimmen nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der Bekalgte erkennen müssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anleger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe. Insgesamt habe die Empfehlung gegen sein erklärtes Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen. Dem ist der Bekalgte entgegengetreten und hat insbseondere vorgebracht, dass der Kläger den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen habe und daher grob fahrlässig keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt habe, so dass sämtliche Ansprüche verjährt seien, da die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision zum BGH des Beklagten hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der wesentliche Punkt der Entscheidung war die Frage, ob es einen grob fahrlässigen Verstoß gegen das Eingeninteresse darstellt, wenn der Anleger den ihm überreichten Emissionsprospekt nicht liest. Diese Frage wurde bisher in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet. Eine Ansicht verweist darauf, dass der Anlageinteressent regelmäßig auf die RIchtigkeit und die Ordnungsgemäßheit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene Kontrolle dieser Beratung durch  Lektüre des Prospektes deshalb nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit vergehalten werden dürfe. Dieser Ansicht hat sich der BGH angeschlossen und ausgeführt: "...Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospsekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" der Angaben des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospektes, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar"." Des Weiteren hat der BGH darauf hingewiesen, dass es den Anleger unangemesenen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen würde, da die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage sich vielfach ersat einige Jahre nach dem Erwerb finanziell sprübar auswirken. Würde die unterbliebene Lektüre des Emissionsprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften dem Anlager zur Last gelegt, wären seine Schadensersatzansprüche häufig bereits verjährt, ehe sich die Risiken und Nachteile der Kapitalanalge für ihn bemerkbar machen.

Folgerichtig hat der BGH die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Rückvergütungen (Kick-Back) - Aufklärungspflicht der Kreditinstitute besteht bereits ab dem Jahr 1990 - BGH - Beschluss v. 29. Juni 2010 - Az.: XI ZR 308/09

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete in den Jahren 1997 und 1996 mehrere Fondsbeteiligungen, die ihm das Kreditinstut empfohlen hatte. Dabei klärte die Beklagte den Kläger nicht darüber auf, dass und in welcher Höhe ihr dabei die von dem Kläger als Anleger an die fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als Rückvergütungen zurückflossen. Die Beklagte hat sich auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. (Quelle: Pressemittielung des Bundesgerichtshofes v. 08.07.2010)

Badenia Bausparkasse - Schrottimmobilien - Arglistige Täuschung mit Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz - BGH - Urteil v. 29. Juni 2010  - Az.: XI ZR 104/08

Die Klägerin - eine Krankenschwester - kaufte im Jahr 1996 eine vermietete Eigentumswohnung, um Steuern zu sparen, zum Kaufpreis von ca. 150.000,- DM. Dazu nahm die Klägerin ein Vorausdarlehen von 178.000,- DM auf, dessen Tilgung durch bei der Badenia Baussparkasse abgeschlossenen Bausparverträge erfolgen sollte. Die Klägerin unterzeichnete auch einen Objeket- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem Firmen mit der Vermittlung des Objekts und der Finanzierung zu den darin genannten Kosten beauftragt wurden. In den Formularen waren Vermittlungsprovisionen in Höhe von rund 5,86 % angegeben, die allerdings tatsächlich dreimal so hoch waren, wovon die Badenia positive Kenntnis hatte, die Klägerin aber nicht darüber aufklärte.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich der arglistigen Täuschung durch die Vermittlungsfirmen und die unterlassene Aufklärung der Klägerin darüber als zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtsverletzung der Badenia Bausparkasse angesehen und diese zum Schadensersatz verurteilt und damit das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Die Klägerin erhält den Kaufpreis und die Darlehenszinsen unter Anrechnung der Steuervorteile und der erhaltenen Ausschüttungen aus dem Mietpool Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung zurück.

BHW Bausparkasse AG - Keine Gebühr für Wertermittlungsgutachten - Umgehung durch Umbenennung in "Auslagen" Unrecht - 100.000 Euro Ordnungsstrafe  für BHW - OLG Celle  Entscheidung v. 10. Juni 2010 - Az.: 13 W 49/10 

Die Verbraucherschutzzentrale in NRW hatte gegen die BHW Bausparkasse vor dem Landgericht Hannover ein Urteil erwirkt, das es der BHW untersagte, für die Wertermittlung der zu finanzierenden Immobilie in den Allgemeinen Bausparbedingungen als von den Kunden zu tragende Kosten auszuweisen (vgl. LG Hannover Az.: 18 O 346/07). Die BHW ging gegen das Urteil nicht weiter vor. Trotzdem verlangte BHW für die Wertermittlung weiterhin Entgelte von den Kunden und änderte in den Allgemeinen Bausparbedingungen die Bezeichung von "Kosten" in "Auslagen". Das OLG Celle sah in der Umformulierung das "gezielte Bemühen" der BHW, ihr auf Umgeheung gerichtestes Vorgehen zu verschleiern und erlegte BHW das Ordnungsgeld auf (vgl. auch OLG Düsseldorf - Az.: I U 17/09 - Bausparkasse Wüstenrot). Die Urteile setzen konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um, nach welcher Bankentgelte unzulässig sind, wenn dem Kunden keine Dienstleistung erbracht wird.

Anmerkung: Das OLG Celle  hat dagegen bei der Bearbeitungsgebühr für die Kreditvergabe in Banken-AGB keinen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen und diese für zuässig erachtet, denn auch wenn das Bearbeitungsentgelt, d.h. der für die Bearbeitung des Darelehnsvertrags veranschlagte Betrag, im Ergebnis vor allem der Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten dient, so erfolge dies nicht allein im Vermögensinteresse der Bank, sondern stelle zugleich auch eine Dienstleistung für den Kunden dar (Beschluss v. 02. Februar 2010 - Az.: 3 W 109/09).

Fondsprospekt - Angaben in einem Prospekt für einen Immobilienfonds müssen den Tatsachen entsprechen und wahrheitsgemäß sein - BGH - Urteil v. 31 Mai 2010 - Az.: II ZR 30/09

Tatbestand/Verfahren:

Ein Zahnarzt hatte sich 1999 an einem Immobilienfonds - einer Treuhandverwaltung GmbH & Co. KG - mit einer Einlage in Höhe von 100.000,00 DM und 5.000,00 DM Aufgeld beteiligt. Die persönliche haftende Gesellschafterin ist die Beklagte. In dem Emissionsprospekt hieß es, die vorhergesagte Entwicklung der Mieten - ersten zwei Vermietungsjahre 2 %, um jährlich 2,5 % in den folgenden fünf Jahren und um 3 % in den 23 Folgejahren bis zum Ende der Vermietungsphase - beruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit". In Wirklichkeit kannten die Verantwortlichen keine vergleichbaren Objekte mit solchen Mietsteigeerungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung über Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt hauptsächlich die Zahlung der geleisteten Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen (766,94 € x 8) und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte verpflchtet ist, ihn von der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbeteiligung. Da der Kläger gewerbliche Einkünfte aus der Fondsbeteiligung bezogen hat, muss er die Ersatzleistung versteuern.

 

Das Landgericht hat die Kalge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs teilweise stattgegeben und die weitere Berufung  zurückgewiesen, da der Kläger sich Steuervorteile von über 30.000,00 € anrechnen lassen müsse, wogegen sich die Revision des Klägers richtet.

 

Der Bundesgerichtshof hat in der unwahren Angabe, die prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten in der Vergangenheit" ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten bei Verragsschluss gesehen. Anders als das Befungsgericht hat der Bundesgerichtshof keine anrechenbaren Steuervorteile abgezogen, da der - anders als das Berufungsgericht - in der Verringerung des Spitzensteuersatzes durch die Rot-Grüne Koalition kein Argument gesehen hat und es in dem zu entscheidenen Fall für ausßergewöhliche Steuervorteile des Klägers keine Anhaltspunkte gegeben hat. Der Bundesgerichtshof hat aber betont, dass im Rahmen des Vorteilsausgleichs grundsätzlich auch dann dauerhafte Steuervorteile anzurechnen sind, obwohl die Ersatzleistung der Besteuerung unterliegt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen.

 

 

Lehman Brothers - Keine Offenlegungspflicht der erzielten Gewinnmargen der Bank bei dem Verkauf der Zertifikate - OLG Hamburg - Az.: 13 U 117/09 + 13 U 118/09 - Urteile v. 23. April 2010

 

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entgegen zweier erstinstanzlicher Urteile zwei Schadensersatzklagen von Anlegern abgewiesen. Die Kläger hatten sich u.a. darauf berufen, dass die sie beratenden Banken es unterlassen hatten, sie über die Gewinnmargen aufzuklären, die sie bei dem Verkauf der Zertifkate erzielten. Das Landgericht Hamburg war dieser Argamentation gefolgt, indem es sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Provisionsszahlungen (sog. Kick-Backs) stützte, denn auch nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg, handelt es sich um eine vergleichbare Ínteressenlage. 

 

Das OLG Hamburg hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, denn Provisionen und Gewinnmargen seien nicht vergleichbar, da der Handel mit den Zertifikaten vorliegend im Eigengeschäft erfolgte, so dass es an der für die Anwendung der Grundsätzte der Kick - Back Rechtsprechung typischen Konstellation bei Verschweigen von Provisionen gefehlt habe, so dass OLG Hamburg. Es müsse auch jedem Anleger als Bankkunden gegenwärtig sein, dass eine Bank mit Ihrer Geshäftstätigkeit die Absicht verfolge, Gewinne zu erzielen, einer gesonderten Aufklärung bedürfe es daher nicht, so das OLG weiter.

 

Es bleibt abzuwarten, welcher Auffassung sich der Bundesgerichtshof anschließt.  

 

 

AWD - Keine Offenlegungspflicht freier Finanzberater wegen erhaltener Innenprovisionen

BGH - Az.: III ZR 196/09 - Urteil v. 15. April 2010)

 

Bankenunabhängige Berater müssen ungefragt keine Vertriebsprovisionen offenlegen. Entgegen der vom BGH für Bankberater bejahten Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen und auch deren Höhe, hat der BGH eine solche Pflicht für freie und unabhängige Finanzberater verneint. Die Urteilsbegründung steht noch aus, aber Grund für diese Entscheidung des BGH wird die Argumentation sein, dass es für den Anleger erkennbar sei, dass sich ein freier Anlagerater über Provisionen der vermittelten Geschäfte finanziere.

 

Der BGH hat die Sache an das OLG Celle zurückverwiesen, um eine mögliche Verjährung zu klären.

 

(Quelle: Börsen-Zeitung Nr.73 v. 17. April 2010, Seite 4 - Urteilsbegründung lag noch nicht vor)

 

Anmerkung: Vergleiche dazu das entgegengesetzte Urteil des LG München I vom 25. Februar 2010 - Az.: 22 O 1797/09 - ebenfalls zu AWD. Nach Auffassung der Richter der 22. Kammer gilt die Offenlegungspflicht - ungefragt - für alle Anlageberater - freie und unfreie. Da AWD gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt hat, bleibt der weitere Verfahrensgang abzuwarten.  

 

 

Zwangsvolsltreckung aus formularmäßigen Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt (BGH - Az.: XI ZR 200/09 - Urteil v. 30. März 2010)

 

Sachverhalt:

Die Beklagte wendet sich geggen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer nunmehr mehrfach abgetretenen Grundschuld, die die Klägerin ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Klägerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in des belastete Grundstück unterworfen. Die Klägerin konnte die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen, die Bank kündigte die Geschäftsbeziehung im Jahr 2002 und forderte Rückzahlung der Restforderung iHv. ca. 580.000,00 €. Im Jahr 2007 verkaufte die Bank sämtliche Forderungen gegen die Klägerin bei gleichzeitiger Abtretung der Grundschuld. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld wurde die Beklagte im Jahr 2007 Inhaberin der Grundschuld, im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt.  Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin ein. Die Klägerin machte mit der Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit der Begründung geltend, dass die notarielle Unterwerfungserklärung als forformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie - die Klägerin - unangemessen benachteilige und daher nach § 9 AGBG (jetzt  § 307 BGB) unwirksam sei.

 

Verfahren:

Das Landgericht hat der Klage statt gegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Bekalgten jedoch verurteilt, die Zwangsvollstreckung in des Grundstück iHd. noch offenen Verbindlichkeiten zu dulden. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Der XI. Senat des BGH hat der Revision der Klägerin nur teilweise stattgegeben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 abgefallenen Grundschuldzinsen für unzulässig erachtet, weil diese verjährt sind. Die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungserklärung hat der XI. Senat dagegen als zulässig angesehen und hat die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der banküblichen Unterwerfungsklauseln beibehalten. Wesentlich und neu in der Entscheidung ist aber folgendes:

 

Der Bundesgerichtshof hat für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergebe sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung, denn damit werde einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entegegengewirkt.

 

Ob die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aus der Unterwerfungserklärung gegen die Klägerin vorgehen durfte, konnte der Senat nicht entscheiden, weil die Prüfung dieser Frage einem von der Klägerin  nicht beschrittenen Weg im Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist.

 

Die Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Veröffentlichung wird abgewartet.

(Quelle: Pressmitteilung des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2010)

 

 

GEHAG Berlin / Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds

BGH - Az.: II ZR 66/08 - Urteil v. 22. März 2010

 

Die Beklagte, GAHAG GmbH, hatte als Gründungsgesellschafterin den GEHAG-Fonds 11 und weitere gleichartige Fonds aufgelegt.  Mehrheitsgesellschafter der GEHAG war das Land Berlin. Fondszweck war die Errichtung von Wohnanlagen - überwiegend im sozialen Wohnungsbau -  sowie deren Vermietung. Das Land Berlin bezuschusste die Mieten teilweise, mit einer Bewilligung von 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Zu Beginn des Jahres 2003 beschloss der Berliner Senat auf die Anschlussförderung, wegen der desolaten finanziellen Situation des Landes Berlin, zu verzichten, jedenfalls für die Fonds, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete, zu denen u.a. auch der GEHAG-Fonds 11 gehörte.

 

Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u.a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen, zwar hat das Kammergericht einen Prospektfehler angenommen, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei, die Klage hat es aber mit der Begründung abgewiesen, der Fehler sei nicht ursächlich für die Beitrittserklärung gewesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision dagegen sowie gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen sei.

 

Der Budesgerichtshof hat dem Berufungsgericht darin zugestimmt, dass anders als die Darstellung der quotalen Haftung die Prospektformulierungen zur Anschlussförderung fehlerhaft sind, da letztere den Eindruck erweckten, als sei die Anschlussförderung gesichert, obwohl es tatsächlich keinen Rechtsanspruch darauf gegeben habe. Diese Unrichtigkeit iSd. der Prospekthaftungsrechtsprechung gelte auch dann - so der BGH - wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, dass bei der Zeichnung der Fonds in der ersten Hälfte der 90er Jahre allgemein erwartet wurde, das Land Berlin werde den zozialen Wohnungsbau weiterhin fördern. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat auch der II. Senat angenommen, dass eine fehlerhafte Aufklärung nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Ungewissheit der Anschlussförderung wäre es für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investieren. Der Anleger habe ohne die Anschlussförderung zwar Steuern sparen können, riskierte aber, dass bei Ausbleiben der Anschlussförderung nach 15 Jahren der Fonds insolvent wurde und das Kapital verloren wäre. Dem standen keine adäquaten Gewinnchancen gegenüber, was die Beklagte mit folgender Erklärung selbst eingeräumt hat: "Ohne Anschlussförderung hätte kein Investor dieser Welt auch nur eine einzige Wohnung in Berlin in diesem Marktsegment gebaut."

 

Weiter heißt es: Das Recht des Anlegers, das Für und Wider selbst abzuwägen und seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, wird in diesen Fällen auch durch unzutreffende Infomationen über Umstände, für deren Eintritt nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, beeinträchtigt.

 

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat hat diesen und 10 weitere Fälle unter Aufhebung der Urteile zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, da die Beklagte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt hat und noch von der Beklagten angebotene Beweise zu erheben sind.

 

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof, Karlsruhe, Mitteilung vom 22. März 2010. 

 

 

"AWD zu Schadensersatz wegen verschwiegener Rückvergütungen" verurteilt. (LG München I Az.: 22 O 1797/09 - Urteil v. 25. Februar 2010 - AWD hat Berufung eingelegt)

 

Die Klägerin begehrt von der Begklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin beteiligte sich in mehreren Tranchen an einem geschlossenen Immobilienfonds (Falk-Gruppe). Die Klägerin finanzierte nur einen Teil der ersten Einlage aus Eigenmitteln, den Rest und die folgenden Bareinlagen erbrachte sie über Finanzierungsdarlehen. Der Anteilserwerb der Klägerin erfolgte über einen für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsvertreter. Für den Verrieb des Fonds erhielt die Beklagte eine Provision von dem Hauptvertriebsunternehmen für den Fonds. Über diese an die Beklagte zurückfließende Vergütung wurde die Klägerin in den Kundengesprächen nicht aufgeklärt.

 

Die Beklagte ist zur Schadensersatzzahlung an die Klägerin Zug-Um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen worden.

 

Entscheidungsgründe: 

Das Landgericht München I. hat seine Entscheidung auf eine Verletzung des Beratungsvertrags gestützt, die in der fehlenden Aufklärung und Offenlegung der Rückvergütungen zu sehen ist. Ein Anlageberater der Fondsanteile empfiehlt, muss aber ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Es geht um die Vermeidung einer Gefährdungssituation für den Kunden, der erkennen können muss, in welchem Interesse der Anlageberater handelt, in dem des Kunden oder aber in seinem eigenen und gegen die Interessen des Kunden als Anleger.

 

Kommentar:

Der wohl interessanteste Aspekt an dieser Entscheidung des LG München I. ist, dass das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat: "Entgegen der Auffassung der beklagten Partei trifft die Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung der Innenprovision jeden Anlageberater und nicht nur Banken."

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