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Haftung des EC-Karteninhabers im Fall des Kartenmissbrauchs bei einem in Banken-AGB festgelegten Höchstauszahlungsbetrag - BGH, Urt. v. 29.11.2011 - Az.: XI ZR 370/10 - Quelle: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) v. 02.02.2012 Nr.: 06/12

 

Legt die kartenausgebende Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Höchstbetrag für Bargeldabhebungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, so dass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauches auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

 

Kontoführungsgebühr für Darlehenskonto in Bank-AGB unwirksam - BGH, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: XI ZR 388/10 - Quelle: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) v. 01.09.2011 Nr.:36/11

 

Tenor: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontorlle und sind im Bankenverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Die unwirksame Klausel hat folgenden Wortlaut:

"1. Darlehenskosten, Rückzahlung. 1.4. Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Das sind:(...)

 

In das sich dann anschließende Leerfeld wurde von der beklagten Bank beim Vertragsabschluss unter anderem folgender von ihr vorformulierter Text eingefügt: "Kontoführungsgebühr 2 Euro monatlich".

 

Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH unwirksam, da sie den Kunden der beklagten Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Berechnung eines Entgeltes für die Führung des Darlehenskontos mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (307 Abs. 2 Nr. 1).

 

 

Gaspreiserhöhungen unwirksam ? Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von EWG (Klauselrichtlinie 93/13) und EG (Gasrichtlinie 2003/55) Richtlinien zur Beantwortung vor, da sich nach der Auslegung dieser Richtlinien  die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen bzw. den diesen zugrunde liegenden Preiserhöhungsklauseln bestimmt  - BGH Vorlagebeschluss v. 09. Februar 2011 - Az.: VIII ZR 169/09 - Pressemitteilung - Nr. 026/2011 v. 09.02.2011

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt haben. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

 

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt:

 

1. Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-Richtlinie)*** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind?

 

2. Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie****,****** in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie***** sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie)******** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

 

Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Sonderkunden. Für diese gilt das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis vorgesehene einseitige Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur dann, wenn es als Vertragsklausel wirksam vereinbart wird. Nach dem vorliegend zugrunde zu legenden Sachverhalt erfolgte eine derartige Vereinbarung im Wege der Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

 

Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Preisänderungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV - einschließlich der insoweit bestehenden Kündigungsmöglichkeiten - unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB* darstellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Transparenz der Preisänderungsklausel. Zwar enthält ein § 4 AVBGasV nachgebildetes vertragliches Preisänderungsrecht keine Angaben zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung. Gleichwohl ist eine solche Klausel wirksam, da der Schutz von Sonderkunden nicht weitergehen soll als derjenige, der Tarifkunden durch § 4 AVBGasV gewährt wird.

 

Die Vorlage dient einer Klärung der Frage, ob die Auffassung des Senats im Einklang mit den Anforderungen steht, die Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie******* an eine klare und verständliche Abfassung von Vertragsklauseln und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz stellen. Bezüglich der Klausel-Richtlinie ist vorab zu klären, ob diese überhaupt vertragliche Vereinbarungen erfasst, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen.

 

Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel-Richtlinie und die Auslegung der in ihr sowie in der Gas-Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Transparenz von Preisänderungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen mit Verbrauchern sind dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.

 

*§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

 

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

 

**§ 4 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) lautet auszugsweise:

 

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. (…) 

 

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.  (…)

 

***Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:

 

Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften (…) beruhen, (…) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

 

****Art. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:

 

(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (…)

 

 (3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für mißbräuchlich erklärt werden können.

 

*****Der Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:

 

1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß (…)

 

 j)der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann; (…)

 

 2. (…) b)(…) Buchstabe j) steht (…) Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.

 

******Art. 5 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:

 

Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. (…)

 

*******Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise:

 

Die Mitgliedstaaten (…) gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.

 

********Anhang A der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise:

 

(…) soll mit den in Artikel 2 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden (…)

 

rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

 

transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten; (BGH Pressemitteilung-Nr.: 026/2011)

Fluggastrechteverordnung - deutsche Gerichte für Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen Luftfahrtunternehmen ohne SItz in der Europäischen Union zuständig - BGH Urteil v. 18. Januar 2011 - Az.: X ZR 71/10 - Pressemitteilung - Nr. 007/2011 v. 19.01.2011

Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das  seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.   

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.  

Der Bundesgerichtshof hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung (ZPO). In Fällen, in denen - wie hier - der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Absatz 1 ZPO***. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist nach Unionsrecht ausgestaltet und damit unabhängig von der der Beförderung zugrunde liegenden vertraglichen Beziehung. Daher ist die Frage, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, anhand unionsrechtlicher und nicht nach vertragsrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes ist deshalb der Rechtsgedanke von Artikel 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich der EU-Zuständigkeitsverordnung heranzuziehen. Danach kann die Klage auf Ausgleichszahlung gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden. (Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr. 7/2011) 

Bundesgerichtshof zu einem Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen - BGH Urteil v. 13 Januar 2011 - Az.: III ZR 87/10 - Pressemitteilung Nr.005/2011 v. 13.01.2011  

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht. 

 

Tatbestand/Verfahrensgang

Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. 

 

Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden. (Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 005/2011 v. 13.01.2011)

 

Kein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internetrestwertbörse eingestellt hat, wenn eine vorhandene Zusatzausstattung nicht in der Beschreibung erwähnt wird, nicht mitverkauft werden soll und vom Verkäufer vor dem Verkauf ausgebaut wird - BGH Urteil v. 12 Januar 2011 - Az.: VIII ZR 346/09  

Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

 

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen. (Quelle: BGH  Pressemitteilung Nr. 003/2011 v. 12.01.2011)

 

Zinsen - Bundesgerichtshof entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwírksamer Zinsänderungsklausel fort - BGH Urteil v. 21. Dezember 2010 - Az.: XI ZR 52/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommen.

Tatbestand/Verfahrensgang: Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eingenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen, die zwischen September 1986 und März 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen wurden. Sie sahen laufende, nach den Bedingungen der Beklagten für Sparkonten "jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene Zinsen" sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 % der Sparsumme vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe WZ9816" und fünfjähriger Durchschnittszinsen wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausgezahlt.

Die Klägerin hält die Verzinsung für zu niedrig und hat die Beklagten auf Zahlung von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Bekalgten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09; Pressemittteilung 76/2010) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die Zinsänderungsklausel  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossenen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter anmgemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.

Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungsgerichit akzeptierte Berechnung der beklagten Banken nicht, so der BGH. Weiter hat der BGH beanstandet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Zinsnachzahlung um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten, da diese Steuer auf die nachzuzahlenden Zinesen bisher weder entstanden ist noch von den beklagten Banken an die Finanzbehörden abgeführt worden sind (Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 242/2010 v. 21.12.2010).

Bausparvertrag - Abschlussgebühr ist zulässig und kann bei Kündigung des Vertrages nicht zurückverlangt werden - BGH Urteil v. 07. Dezember 2010 - Az.: XI ZR 3/10

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.

Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.

Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. (Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 235/10

 

Vorkaufsrecht - Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags als Voraussetzung für das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts - BGH-Az.: V ZR 173/09 - Urteil v. 01. Oktoberl 2010

Leitsatz: Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.

Tatbestand / Verfahrensgang:

Mit von dem Streithelfer des Beklagten beurkundetem Vertrag vom 13. Juli 2007 verkaufte der Beklagte seiner Freundin Wohnungseigentum (Reihenhaus) für 110.000 €. Die Kläger sind ebenfalls Wohnungseigentümer in der Reihenhausanlage. Zu ihren Gunsten ist in dem Grundbuch betreffend das Wohnungseigentum des Beklagten ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen. In § 15 des Vertrags heißt es u.a.:

"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Erklärung der Berechtigten ... über die Nichtausübung ihres Vorkaufsrechtes dem Notar nicht bis zum 01.08.2007 vorliegt."

Die Kläger übten mit Schreiben vom 13. August 2007 ihr Vorkaufsrecht aus und verlangen die Übertragung des Wohnungseigentums, hilfsweise Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der Rechtsanwaltskosten - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie - auf die Berufung des Streithelfers des Beklagten - abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof ist dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, als er - unter Bezugnahme auf § 463 BGB ausgeführt hat, bei Vorliegen aller Voraussetzungen für das wirksame Zustandkommen des Vertrages - Genehmigungen eingeschlossen - könne das dann entstandene Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht nicht durch die Aufhebung des Vertrags beseitigt werden. Da das Berufungsgericht bei der Beweisaufnahme gegen Vorschriften der ZPO verstossen hat, hat der BGH die nicht entscheidungsreife Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

17 Rechtsschutzversicherer von Verbraucherzentrale Hamburg wegen unklarer und den Kunden benacheiligender Klausel abgemahnt 

Die Abmahnung betrifft folgende Klausel, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg wegen ihrer Unklarheit benachteilige: In den Versicherungsbedingungen heißt es, der Versciherte habe "alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte". Für den Versicherte könne seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall nicht klar erkennen, so die Verbraucherzentrale. Wolle also zum Beispiel in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der Versicherte eine außergerichtliche Klärung - Vergleich - versuchen, so könne er den Versicherungsschutz verlieren, so die Verbraucherzentrale Hamburg (Quelle: F.A.Z. v. 29. Juni 2010).

Verbraucherkreditrecht - Widerrufsinformation als Pflichtangabe im Vertrag nach gesetzlichem Muster

Aufgrund der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) sind auf dem Gebiet der Darlehens-, Teilzahlungs-, Finanzierungsleasings- und anderer Vertäge zwischen Unternehmen und Verbrauchern vom Gesetzgeber durch das Richtlinienumsetzungsgesetz zahlreiche Änderungen erfolgt. Nun wird durch ein erneuetes Änderungsgesetz ein neues Muster über die Information des Rechts zum Widerruf der Vertragserklärung in Art. 246 EGBGB (Einfürhungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eingefügt. Dieses Muster der Widerrufsbelehrung wird dann Gesetzeskraft haben, im Unterschied zu der alten Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV (VO über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht).

So der Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BT-Drucksache17/1394), tritt voraussichtlich noch im Sommer 2010 in Kraft.

Reisekataloge - Flexible Preisangaben zulässig - BGH-Az.: I ZR 23/08 - Urteil v. 29. April 2010

Hat ein Reseveranstalter ein tagesaktuelles Preissystem, bei dem er sich in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Abschläge von bis 50,00 Euro - Zuschläge in gleicher Höhe - für jede Flugstrecke verbehält, so verstößt diese flexible Gestaltung der Preisfindung nicht nicht gegen geltendes Preisrecht (Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 92 v. 29. April 2010).

Sportereignis - BahCard 25/50 und Fußballeuropameisterschaft 2008 - Allgemeine Geschäftsbedingungen mit gekoppelter Rabattberechtigung - BGH-Az.: Xa ZR 89/09 - Urteil v. 15. April 2010

Sachverhalt: Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern, begehrt von der Beklagten, einem Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG, die Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beklagte bietet gegen eine Jahresgebühr persönliche Berechtigungskarten an, die dem Inhaber den Erwerb von Bahnfahrkarten zu einem um 25 % (BahnCard 25) oder 50 % (BahnCard 50) ermäßigten Preis ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 bot die Beklagte zusätzlich zu ihrem regulären Angebot eine zunächst für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 gültige Berechtigungskarte unter der Bezeichnung "Fan BahnCard 25" zum Preis von 19,-- € für die zweite Klasse und von 39,-- € für die erste Klasse an. Der Bestellschein für die "Fan Bahncard 25", der von der Beklagten in Umlauf gebrachten Werbeblättern beigelegt war, enthielt im Feld 3 "Ihre Unterschrift" vor der Unterschriftszeile u.a. folgende Klauseln:

1."Ihre BahnCard verlängert sich künftig automatisch um jeweils ein Jahr (reguläres BahnCard 25-Abo) zum Preis von zurzeit € 55,- (2. Klasse) bzw. € 110,- (1. Klasse), es sei denn, Sie kündigen schriftlich bis spätestens 30.06.2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende bei der DB Fernverkehr AG, BahnCard-Service, 60643 Frankfurt" (künftig: Klausel 1).

2."Ihre neue BahnCard mit Passfoto und sechswöchiger Kündigungsfrist zum Laufzeitende erhalten Sie jeweils ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten Karte zugeschickt" (künftig: Klausel 2).

Bei einer Bestellung der "Fan BahnCard 25" über das Internet waren die hierfür geltenden Konditionen über den Link "Bedingungen für das Angebot "Fan BahnCard 25" abrufbar. Dort hieß es unter Nr. 5.2:

3."Die Fan BahnCard 25 wird am Ende ihrer Gültigkeit nach Nr. 5.1 automatisch in ein reguläres BahnCard-Abonnement überführt, wenn sie nicht bis 30. Juni 2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende gekündigt wird" (künftig: Klausel 3).

Unter Nr. 5.1 der Bedingungen war geregelt, dass die "Fan BahnCard 25" im Zeitraum gemäß Nr. 5.2 gelte und dass sich die Gültigkeit für jedes gewonnene Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Europameisterschaft 2008 um jeweils einen Kalendermonat verlängere, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

Verfahren: Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass diese Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen und beantragt, der Bekalgten zu untersagen, die Klauseln 1 bis 3 oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über eine BahnCard 25, bei denen sich das Angebot auf ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Angebot (hier: Fußball-Europameisterschaft 2008) bezieht, und bei denen die Ursprungslaufzeit maximal neun Monate beträgt, mit Verbrauchern einzubeziehen und sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klauseln zu berufen.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ist ebenfalls erfolglos geblieben. Die hiergegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof ist als unbegründet ebenfalls erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung wesentlich damit begründet, dass die von der Beklagten verwendeten Klauseln weder unter § 309 Nr. 9 BGB fallen, da keine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen seitens der Beklagten als Verwender erbracht werden, noch dass der Anwendungsbereich des § 308 Nr. 5 BGB eröffnet ist, da nicht der Fall der Fiktion einer Erklärung des Vertragspartners der Beklagten als Verwender der Klausel vorliegt, wenn der Vertragspartner eine bestimmte Handlung unterlässt und dem Kunden als Vertragspartner nicht eine ausdrückliche Frist zur Abgabe der Erklärung eingeräumt wird und der Verwender sich in der Klausel nicht verpflichtet, zu Beginn der Frist auf die besondere Bedeutung des Verhaltens besonders hinzuweisen.

Schließlich hat der Bundesgerichthof auch im Rahmen einer vorgenommenen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch diese Klauseln verneint und ausgeführt: "Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.

Mit der "Fan BahnCard 25" wollte die Beklagte das Interesse an Bahnfahrten im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft nutzen, um Kunden "probeweise" den Preisvorteil der BahnCard 25 anzubieten und diejenigen, die hiervon Gebrauch machten, nach Möglichkeit dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die betreffenden Kunden hierzu erneut aktiv werden mussten. Dieses legitime Interesse rechtfertigte es, einen Übergang des "Fan BahnCard 25"-Vertrags in einen regulären BahnCard-Vertrag vorzusehen, sofern der Kunde nicht durch eine Kündigungserklärung anderweitig disponierte. Zog der Kunde einen regulären BahnCard-Vertrag von vornherein nicht in Betracht, konnte er die "Fan BahnCard 25" unmittelbar nach ihrem Erwerb zum Ende ihrer Laufzeit kündigen. Entschied er sich später gegen eine Fortsetzung des Vertrages, konnte er noch vier Wochen vor Laufzeitende kündigen. Damit war sein Dispositionsinteresse ausreichend geschützt.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus, dass die Verlängerungsfrist länger ist als die Erstlaufzeit. Aus § 309 Nr. 9 BGB, der bei Dauerschuldverhältnissen eine Höchstlaufzeit von zwei Jahren und für Verlängerungen eine Obergrenze von einem Jahr vorsieht und dessen Wertungen grundsätzlich auch in die Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB einzubeziehen sind, kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungsfristen seien gerechtfertigt.

Die Unangemessenheit der Verlängerung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten der BahnCard für die Erstlaufzeit - wie die Revision geltend macht - in einem Missverhältnis zu den Kosten der Verlängerung stünden.

Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Unangemessenheit der beanstandeten Klausel ergebe sich daraus, dass der Kunde durch die Vertragskonstellation Gefahr laufe, die Kündigungsfrist aus dem Auge zu verlieren.

Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass die beanstandete Verlängerungsklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, weil der letzte mögliche Kündigungszeitpunkt nicht klar erkennbar sei, sofern sich die Laufzeit entsprechend der Zahl der von der deutschen Nationalmannschaft gewonnenen Spiele verlängere." Letzteres begründet der Bundesgerichtshof mit der Tatsache, dass in der Klausel drei "klar und unmissverständlich formuliert war, dass die Kündigung bis zum 30. Juni 2008 erfolgen musste, falls keine wenn eine Überführung in ein reguläres BahnCard-Abonnement nicht gewünscht war. Damit bestand auch und gerade für Kunden, die sich nicht laufend über den Stand der Europameisterschaftsspiele unterrichten wollten, eine klare Regelung über den Kündigungszeitpunkt."

Demzufolge darf die Beklagte sich doch auf diese Klauseln berufen.

EuGH Az.: Rs C-511/08 - Urteil vom 15. April 2010 - Keine Pflicht des Käufers nach Rücktritt vom Geschäft über Online-Versandhandel für vorherige Kosten der Zusendung aufzukommen

Die Klage der Verbraucherschutzzentrale NRW gegen einen in Deutschland ansässigen Versanhändler war erfolgreich. Danach ist eine Regelung, nach der Ausgaben für die vorherige Zusendung der bestellten Ware im Falle des Widerrufs nicht erstattet werden, unzulässig - im entschiedenen Fall ging es um 4,95 € Versandkostenanteil, den das Versandhandelsunternehmen nicht erstatten wollte. Der EuGH hat bei seiner Entscheidung die Fernabsatzrichtlinie der EU von 1997 herangezogen, die es verbietet, dass ein Verbraucher Kosten der Zusendung tragen muss wenn er von einem Kaufvertrag zurücktritt. Würde der Verbraucher sowohl für die Zusendung als auch die Rücksendung der Ware zahlen müssen, so stehe dies einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, so der EuGH, denn Ziel der Richtlinie sei es gerade, den Verbraucher nicht davon abzuhalten sein Widerrufsrecht auszuüben.

BGH-Az.: VIII ZR 310/08 - Urteil vom 10. März 2010 - Überlassungspflicht der defekten Ware an Händler/Verkäufer

Der Kunde muss dem Händler die kaputte Ware überlassen, damit dieser feststellen kann, was genau für ein Defekt vorliegt. Das sei deshalb notwendig, so der BGH, damt der Händler und Verkäufer die Möglichkeit erhalte, den Mangel zzu beseitigen. Denn erst dann, wenn der Händler wisse, was genau defekt sei, könne dieser auch entscheiden, ob er das Gerät umtauscht, repariert oder aber die Gewährleistung ganz verweigere.