Steuerrecht
Auf dem Gebiet des Steuerrechts werden Sie von meiner Kanzlei im Rahmen von Streitigkeiten mit dem Finanzamt in Rechtsbehelfs- bzw. Einspruchsverfahren sowie bei Prozessen vor den Finanzgerichten vertreten.
Um Rechtstreitigkeiten mit dem Finanzamt und finanzielle Belastungen durch Steuernachzahlungen zu vermeiden – die unter Umständen Existenz gefährdend sein können - ist es wichtig, dass rechtzeitig im Vorfeld von Vertragsabschlüssen wie etwa Gesellschaftsverträgen, Pensionszusagen, Anstellungsverträgen, Darlehensverträgen oder Verträgen zwischen Angehörigen Rechtsrat eingeholt wird. Dadurch lassen sich kostenträchtige Fehler vermeiden.
Aktuelles - Gesetzgebung
BMF Schreiben zur Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil VI R 42/10 v. 12.05.2011) zu: Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Mit Schreiben vom 20.12.2011 an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass das Urteil mit der geänderten Rechtsprechung des BFH, nach welcher Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder –verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist (Quelle: BMF-Schreiben Gz.: I V C 4 – S 2284/07/0031 :002; DOK: 2011/1025909)
Hinweis: Steuerpflichtige mit anerkennungswürdigen Zivilprozesskosten im Sinne der neuen BFH-Rechtsprechung sollten diese in ihren Einkommensteuererklärungen als außergwöhnliche Belastungen geltend machen, im Falle der Nichtanerkennung durch das FA Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen und dann ggf. Klage vor dem FG erheben.
BMF Schreiben zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile I R 99/08 und I R 77/06) zu: Finale Entnahme und Betriebsaufgabe
Mit Urteil vom 28.10.2009, I R 99/08 hat der BFH – abweichend von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung – entschieden, dass die Verlegung des Betriebs in das Ausland nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe führt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur „Theorie der finalen Betriebsaufgabe“ steht im Zusammenhang mit dem Urteil vom 17.07.2008 (I R 77/06), nach dem die Überführung (Entnahme) von Einzelwirtschaftsgütern aus dem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen in die ausländische Betriebsstätte im Zeitpunkt der Überführung (Entnahme) nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) nicht der inländischen Besteuerung unterliegt. Das BMF-Schreiben bestimmt, dass die Grundsätze beider Urteile auf die entschiedenen Fälle beschränkt bleiben (BMF, Schreiben v. 18.11.2011, IV C 6 – S 2134/10/10004, DOK 2011/0802578 – Quelle: DStR Haft Nr.: 49/2011 v. 09.12.2011)
Kabinett beschließt Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Am 07.12.2011 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen, mit dem Gesetzesziel, die Steuerpflichtigen von den Wirkungen der kalten Progression zu entlasten. Die Entlastung soll 2013 und 2014 in zwei Schritten erfolgen:
Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 Euro oder 4,4 Prozent auf 8.354 Euro angehoben.
Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um 4,4 Prozent angepasst.
Die Bundesregierung wird nun alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob durch Anpassung des Grundfreibetrags und Tarifverlauf nachgebessert werden muss (Quell: DStR Heft Nr.: 49/2011 v. 09.12.2011)
Steuervereinfachungsgesetz 2011 - BT/Drucksache 17/5125 - Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 21.03.2011
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_32880/DE/BMF
__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe
__Arbeitsfassungen/Steuervereinfachungsgesetz__anl,templateId
=raw,property=publicationFile.pdf
Jahressteuergesetz 2010 - eingetragene Lebenspartnerschaften - häusliches Arbeitszimmer - Erweiterung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer
Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (BT-Drs. 17/2249, BT-Drs. 17/2823) wurde am 28.10.2010 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten und in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/3449) angenommen.
Das Jahressteuergesetz sieht neben zahlreichen Änderungen die weitergehende Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften vor, nämlich
Weiter folgt der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers, das wieder leichter steuerlich absetzbar ist. Bedingung ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle von 2007 an.
Im Umsatzsteuerrecht wird die umgekehrte Steuerschuldnerschaft erweitert, bei der, anders als in der Regel, der Abnehmer bzw. Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Die Erweiterung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft betrifft
-
Lieferung von Industrieschrott
-
Lieferung von Altmetallen
-
Lieferung sonstiger Abfallstoffe
-
Leistungen von Gebäudereinigern.
Link zum Gesetz:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Gesetze__Gesetzentwuerfe/Referentenentwuerfe/Jahressteuergesetz-anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Arbeitszimmer - vorläufig 1.250,00 € für häusliches Arbeitszimmer absetzbar - BMF - Schreiben vom 12. August 2010 - Gz.: IV A 3 - S 0338/07/10010-03
Das BMF - Schreiben trifft Regelungen für ruhende Verfahren, vorläufig erlassene Steuer- oder Feststellungsbescheide und noch nicht veranlagte Steuerfälle, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juli 2010 - 2 BvL 13 /09 - die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b EStG gegen Artilkel 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Gesetzgeber verpflichet ist, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01. Januar 2007 zu beseitigen.
Gerichte und die Verwaltungsbhörenden dürfen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b EStG nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Umfang der von diesem festgestellten Verfassungswidrigkeit nicht mehr anwenden und aufende Verfahren sind auszusetzen.
Das BMF - Schreiben trifft Regelungen:
Für nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide
-
Sind Einkommensteuer- u. Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung (Steueränderungsgesezt 2007) der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häuslichzes Arbeitszimmer vorläufig ergangen, soll bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nichts zu veranslasssen sein
-
Auf ausdrückliche Anträge von Steuerpflichtigen, einen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangenen Steuer- oder Feststellungsbescheid im Vorgriff auf die Neuregelung zu ändern, weil ihm für die betriebliche oder berufliche tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufiger Steuer- oder Feststellungsbescheid erlassen werden, in dem Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für ruhende Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) gilt:
-
Diese Verfahren ruhen weiterhin bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung.
-
Eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung giltunverändert fort.
-
Beantragt ein Steuerpflichtiger im EInspruchsverfahren jetzt ertsmals Aussetzung der Vollziehung, kann anstelle der Aussetzung der Vollziehung auch ein nach § 165 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufiger Abhilfebescheid erlassen werden.
Für noch nicht veranlagte Steuerfälle gilt:
-
Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - sind Steuer- und Feststellungsbescheide im Interesse des Steuerpflichtigen und aus verwaltungsökonomisichen Gründen bis zum Inkraftreten der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig zu erlassen. Dabei werden nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag in Höhe von 1.205,00 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein andererer Arbeitspslatz zur Verfügung steht (Quelle: Bundesfinanzminísterium - 12. August 2010 - BMF - Schreiben Gz.: IV A 3 - S 0338/07/10010-03).
BMF-Schreiben v. 06. Juli 2010 zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen für eine einheitliche Beruteilung in allen Finanzämtern (BMF-Schreiben v. 06. Juli 2010 Gz.: IV C 3-S2227/07/10003:002) Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/243__steuerliche-gemischte-Aufwendungen__Anlage,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Jahressteuergesetz 2010 - Regeierungsentwurf vom Bundeskabinett am 19.05.2010 mit zahlrreichen Änderungen beschlossen - so wird z.B. die eingetragene Lebenspartnerschaft im Erbschafttsteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz der Ehe gleichgestellt. Weiter sind eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben, heißt es im Gesetzesentwurf. Inhaltlich werden im Gesetzesentwurf folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorgehoben, so der Entwurf unter B. auf den Seiten 1 bis 2:
- Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, §§ 22, 23 EStG.
- Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung), § 35a EStG.
- Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
- Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen.
- Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein , §§ 49, 50a, 52 EStG.
- Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
- Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
- Anpassung der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, §§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG.
- Steuerliche Anerkennung der Schadensrückstellungen für inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR-Mitgliedstaat, § 20 KStG.
- Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Absatz 2 KStG, § 34 KStG.
- Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
- Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).
- Monatliche Auszahlung des vom Bundeszentralamt für Steuern vereinnahmten Aufkommens der Feuerschutzsteuer an die Länder.
- Änderungen im Steuerstatistikgesetz zur Vereinfachung der Datenübermittlung zwischen dem Statistischen Bundesamt und den von den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern beauftragten Forschungseinrichtungen, Verbesserungen bei der Kindergeldstatistik und Sicherstellung der Durchführbarkeit der Steuerstatistiken durch Aufnahme der Identifikationsmerkmale als Hilfsmerkmale im Steuerstatistikgesetz.
- Der Wortlaut der Verordnungsermächtigungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird systematisch vereinheitlicht.
- Die Pflicht der Versicherer, Mittel aus ihrer Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuschütten, wird befristet zeitlich gestreckt.
- Anpassung der Regelungen des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes im Zuge der Föderalismusreform, die sicherstellt, dass bei unterschiedlichem Laufbahnrecht in den Ländern auch weiterhin einheitliche Einstellungsvoraussetzungen für Steuerbeamtinnen und -beamte gelten.
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Gesetze__Gesetzentwuerfe/Referentenentwuerfe/Jahressteuergesetz-anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Pflegekosten ab Veranlagungszeitraum 2009 leichter absetzbar - Neues BMF - Schreiben (Az.: IV C4-S 2296-b/07/0003) Ab dem Veranlagungszeitraum muss die Pflegebedürftigkeit nicht mehr festgestellt und auch nicht mehr nachgewiesen werden. Auch ist es nicht erforderlich, dass die betroffenen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung bekommen und es wird nicht mehr nach den unterschiedlichen Pflegestufen unterschieden. Es ist ausreichend, wenn die Grundpflege in Anspruch genommen wird (Betreuungsleistungen, Pflege-, Ernärhungs- und Mobilitätsleistungen). Neu ist auch, dass nicht nur die Pflegebedürftigen, sondern auch die Pflege- und Betrueungspersonen die Steuerreduzierung in Anspruch nehmen können.
Doppelte Haushaltsführung anerkannt - auch bei Verlagerung aus privaten Gründen vom Arbeitsort: Neues Schreiben der Finanzverwaltung (Az.: IV C5-S 2352/0) im Anschluss an BFH Urteile v. 06. März 2008 - Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06 Nachdem der Bundesfinanzhof bereits die doppelte Haushaltsführung auch bei Verlegung des des Lebensmittelpunktes vom Arbeitsort aus privaten Gründen und die Geltendmachung der Kosten zugelassen hat, hat sich die Finanzverwaltung mit vorgenanntem Schreiben dem angeschlossen. Einschränkend soll das aber nach der Finanzverwaltung nicht der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt der Verlagerung bereits plant, später wieder an den Arbeitsort zurückzuziehen.
Unklar ist die Rechtslage dazu noch bei berufstätigen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die keine gemeinsamen Kinder haben, da das FG Düsseldorf die geänderte Rechtsprechung nicht anerkennt. Ein Verfahren dazu ist zur Entscheidung bei dem Bundesfinanzhof rechtshängig (Az.: VI R 34/09).
Beherbergungsleistungen und Umsatzsteuer - Neues BMF - Schreiben "Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 01.01.2010 - Folgen für die Lohnbesteuerung (BMF, Schrb. v. 05.03.2010, IV D2 - S7210/07/10003/IVC5 - S2353/09/1008, DOK 2010/01666200) Die Ergänzung des § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nr. 11 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009, nach welcher Umsätze aus Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, bedurfte wegen der vielen offen Fragen einer Klarstellung, denn die Steuermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen unmittelbar mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nun die in dem BMF Schreiben aufgestellten Fallgruppen. Das BMF Schreiben steht auf der Seite des BMF zum Download bereit. Link:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/053-Umsatzsteuer__Beherbergungsleistungen.html?__nnn=true
Umsatzsteuer bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus dem EU -Ausland - Wechsel vom Ursprungslandprinzip zum Empfängerortprinzip Ab dem 01. Januar 2010 müssen Kunden die als Unternehmer Dienstleistungen anderer Unternehmer aus dem EU - Ausland in Anspruch nehmen die Umsatzsteuer für diese Dienstleistungen in Deutschland erklären und an das Finanzamt abführen. Steuerschuldner ist dann nicht mehr der Leistungserbringer sondern der Leistungsempfänger, so dass die Umsatzsteuer für eine erbrachte Dienstleistung z.B. eines französichen Unternehmers nicht mehr in Frankreich anfällt. An den ausländischen Dienstleister ist auch nur noch der Netto-Rechnungsbetrag zu zahlen, da die einbehaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Übersieht der Kunde als Leistungsempfänger diese Pflichten, können Verspätungszuschläge und Zinsen anfallen. Es gelten dann die Steuersätze im Inland. Umgekehrt haben z.B. Kunden eines deutschen Unternehmens dann z.B. in Frankreich die Umstzsteuer mit den deutschen Steuersätzen abzuführen.
Vorläufigkeitsvermerk - Ausweitung der Vorläufigkeit von Steuerbescheiden Bundesfinanzministerium weitet Umfang aus, in dem Finanzämter Steuerbescheide derzeit mit einem Voläufigkeitsvermerk versehen erteilen. Unter die Vorläufigkeitsregelung fallen jetzt auch die Fälle, in denen ein Rechtsstreit beim Bundesverfassungsgericht - und nicht nur beim Bundesfinanzhof - anhängig ist. Hinweis: Sicherheitshalber ist der Steuerbescheid auf das Vorhandensein des entsprechenden Vorläufigkeitsvermerks zu überprüfen, damit im Zweifel ein die Frist wahrender Einspruch eingelegt werden kann (11/09).
Solidaritätszuschlag - Niedersächsisches FG hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig - FG Hannover - Az.: 7 K 143/08 - Entscheidung v. 25. November 2009 Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag zur Einkommen und Körperschaftsteuer für verfassungswidrig und hat beschlossen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Siehe auch unter Urteile allgemein).
Neue Sozialversicherungsgrößen 2010 beschlossen - Das Bundeskabinett hat am 07. Oktober 2009 die Verordnung über die maßgebgende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 beschlossen (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010). Hier eine Kurzübersicht der wesentlichsten Rechengrößen:
•Bezugsgröße für 2010 2.555 €/ Monat (West) 2.170 € (Ost)
•Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenversicherung 2010 mit 5.500 €/Monat (West) und 4.650 €/Monat (Ost)
•Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gesetzliche Krankenversicherung für 2010 49.450 €/Jahr gegenüber 48.600 € für 2009
•Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Versicherten für 2010 mit 45.000 €/Jahr bzw. 3.750 €/ Monat
Arbeitszimmer wieder absetzbar - Arbeitnehmer und Selbständige mit einem häuslichen Arbeitszimmer können die Kosten für dieses zunächst aufgrund eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums wieder von der Steuer absetzen. Nachdem der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel an der Verschärfung der Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer geäussert hatte, bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch viel Zeit vergehen wird, besteht aber das Risiko, dass - je nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - die Steuerpflichtigen, die sich auf die alte Regelung berufen, die zunächst ersparten Steuern nachzahlen zu müssen (BMF - Schreiben vom 06. Oktober 2009 Az.: IV A 3 S 0623/09/10001).
Bundesfinanzhof - Az.: X R 8/08 - Urteil vom 24. Juni 2009 - Neubau kann auch steuerrechtlich ein Denkmal i.S.d. § 7 i EStg sein (§§ 7i, 10f EStG, § 9 EigZulG:
Denkmal i.S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs):
Der Fall: Der Kläger und Revisionskläger erwarb durch notariellen Vertrag im Jahr 1998 von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück in E zu einem Kaufpreis von 10 000 DM. Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete der Kläger insgesamt 218 311 DM auf. Seit Ende 1999 nutzt der Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Unter anderem wurde das Haus vollständig entkernt, tragende Teile ersetzt, neue Balken gezogen u.s.w. Der Kläger und Revisionskläger beantragte, unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen aus dem Jahr 2003, neben der gewährten Eigenheimzulage, die Gewährung von Sonderausgaben nach §§ 7f, 7 i EStG. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis auf die bautechnische Neubaueigenschaft des Objektes ab. Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO) zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung auf die Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde gestützt, die grundsätzlich bindend ist. Das Hessische Finanzgericht muss nun prüfen, ob die Baumaßnahmen mit der Denkmalbehörde von Beginn an abgestimmt waren, da sich die Erfüllung dieser, nach den Bescheinigungsrichtlinien - hier des Landes Hessen - erforderliche Voraussetzung für die Bescheinigung als Baudenkmal, nicht aus der von der Denkmalbehörde erteilten Bescheinigung ergibt.
Bundesfinanzhof - Az.: VI R 18/07 - Urteil vom 17. Juni 2009 - Lohnsteuerrechtlicher Vorteil durch Personalrabatt bei Jahreswagen ist nicht anhand des Herstellerlistenpreises zu ermitteln:
Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten, EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte - ausgehend von einem Listenpreis des Fahrzeugherstellers - für die rabattierte Fahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer die Lohnsteuer einbehalten, diese an das Finanzamt abgeführt und auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Das Finanzamt erließ entsprechend den Einkommensteuerbescheid, setzte die Einkommensteuer und Solidaritätszuschalg fest. Der Kläger wies darauf hin, dass andere Händler bereits bei einer ersten Anfrage - ohne Vertragsverhandlungen - einen Preisnachlass von 8 % einräumten, so im Internet. Dieser Argumentation folgten die Richter, denn spätestens seit der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung entspreche die Preisempfehlung des Herstellers nicht mehr dem Marktpreis, so die Richter, und machten folgende Berechnung auf:
|
Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG |
16 483,63 € |
|
abzüglich 4 % Bewertungsabschlag |
659,34 € |
|
Vergleichspreis |
15 824,29 € |
|
Preis ohne Nebenkosten |
15 032,35 € |
|
Geldwerter Vorteil |
791,94 € |
|
abzüglich Freibetrag § 8 Abs. 3 EStG |
1 244,00 € |
|
zu versteuernder geldwerter Vorteil |
0,00 € |
Arbeitszimmer: Finanzamt zu Eintrag des Freibetrags für häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von Finanzgericht verpflichet -Neben dem FG Münster hat nun auch das FG Niedersachsen die Auffassung geäußert, dass es die Neuregelung ab 2007, nach der die Aufwendungen für eine Arbeitszimmers eines Lehrers nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind, für verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft hält. Das Finanzgericht hat daher foglerichtig das Finanzamt ist Wege der Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich des Antrags auf Eintragung eines Freibetrags verpflchtet, einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2009 einzutragen. (Niedersächsisches FG, Beschl.v. 02.06.2009, 7 V 76/09; Beschwerde eingelegt, Az. BFH: VI B69/09)
Grunderwerbsteuer: Mögliche Verfassungswidrigkeit der Verwendung der Grundbesitzwerte für Grunderwerbsteuer Der Bundesfinanzhof hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, einem Verfahren beizutreten, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG (Bewertungsgesetz) geht.
Der Sachverhalt: Eine GmbH kaufte von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, mit privatschriftlichem Vertrag, den einzigen Geschäftsanteil an einer weiteren GmbH, die wiederum Eigentümerin eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks war. Die Abtretung des Geschäftanteils wurde noch im Monat des Vertragsschlusses durch einen schweitzer Notar öffentlich beurkundet. Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA für den Kauf des GmbH-Anteils Grunderwerbsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss darauf abgestellt, dass das BVerfG die alten Bewertungen für bebaute Grundstücke, die nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen wurden, wegen der hohen Abweichungen in Fällen von weniger als 20 v. H. und über 100 v. H. des gemeinen Wertes, im Jahr 2006 für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber hat die ab dem 01.01.2009 geltende Neuregelung der Grundbesitzbewertung aber nur für das Erbschaft- und Schenkungssteuer, nicht aber die Grunderwerbsteuer, eingeführt.
Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken, ob die gesondert festgestellten Grundstückswerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß sind, soweit das bebaute Grundstück betroffen ist. Das sogar für Besteuerungszeitpunkte vor dem 01.01.2009. (BFH, Beschl. v. 27.05.2009, II R 64/08)
Fazit: Bei Grunderwerbsteuerbescheiden aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bzw. Kapitalanteilen, ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, diese unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren nach Einspruchseinlegung zum Ruhen zu bringen.
Sonderausgabenhöchstbetrag, Vorsorgeaufwendungen, Krankenversicherung - Ist der Sonderausgabenhöchstbetrag der Jahre 1993 bis 1999 verfassungswidrig? Sind weitere Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- Arbeitslosenversicherung wegen deren Zuordnung zum Existenzminimum zu berücksichtigen? Verstößt die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 1/06) der weiterhin nur beschränkten Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen bis zum Jahr 2009 gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und die Rechtsschutzgarantie? Ist die beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Arbeitslosenversicherung verfassungswidrig? (FG Berlin-Brandenburg 7 K 4351/01 B Rev. des Klägers BFH X R 15/09) Unter Hinweis auf das Revisionsverfahren vor dem BFH können noch nicht bestandskräftige Bescheide offengehalten und das Ruhen des Verfahrens herbeigeführt werden.
Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR/ 1.602 EUR könnte verfassungswidrig sein! Nichtabziehbarkeit der vollen Auffwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip sein. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgaber frei, Typisierungen und Pauschalierungen bei der Besteuerung zu verwenden, um Vereinfachungseffekte für die Finanzverwaltung zu schaffen. Die dabei zwangsläufig vorkommenden Ungleichbehandlungen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig - wie Unvermeidbarkeit bzw. nur unter besonderen Schwierigkeiten vermeidber, keine unverhältnismäßigen Wirkungen als Folge und die Regeln müssen geeignet und erforderlich. Dagegen könnte der Gesetzgeber hier verstoßen haben, denn zum einen unterliegen nicht alle Kapitalerträge der Abgeltungssteuer, so dass für diese auch künftig Erklärungen abzugeben sind, zum anderen besteht nach § 32d Abs. 4 S. 1 EStG die Möglichkeit der Veranlagungsoption. Anleger, die ihre Anlagen ganz oder teilweise fremdfinanzieren, ist durch den Sparerpauschbetrag versagt, die tatsächlichen Kosten der Fremdfinanzierung durch eine Erklärung geltend zu machen. Damit liegt ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und den Grundstz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor.
Anleger mit über dem Sparerpauschbetrag liegenden Werbungsksoten sollten mittels Antrag die höheren Werbungskosten geltend machen, um dann zunächst im Einspruchsverfahren den Bescheid offen zu halten.
Jahressteuergesetz 2009
Am 28.11.2008 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz noch im Dezember 2008 zugestimmt. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), im Körperschaftsteuergesetz (KStG), dem Gewerbesteuergesetz (GewStG), dem Investmentsteuergesetz (InvStG), dem REIT-Gesetz, dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Abgabenordnung (AO) vorgenommen. Alle Gesetzesadressaten dürfen aber davon ausgehen, dass schon bald im Zusammenhang mit der bestehenden Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise wieder Änderungen erfolgen werden, um die Konjunktur zu stimulieren, so dass wir uns alle wieder auf Neuerungen – oder sogar die Wiedereinführung alter gerade abgeschaffter/geänderter Regeln – einstellen dürfen.
Kapitalerträge als Betriebseinnahmen und Vermeidung der Abgeltungsteuer
Während Kapitalertärge bei Privatpersonen dem automatischen Abzug der Abgetlungsteuer unterliegen, so besteht bei betrieblichen Kapitalerträgen die Möglichkeit für den Gläubiger der Kapitalerträge diese mittels Erklärung auf einem amtlichen Vordruck gegenüber der auszahlenden Stelle vom automatischen Abzug auszunehmen. Es muss dazu erklärt werden, welche Konten und Depots zum Betriebsvermögen gehören, § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG. Das ist aber nur erforderlich, wenn es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) handelt, nicht aber bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG. Ebenso kann bei Kapitalerträgen im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verahren werden.
Erbschaftsteuerrecht – Begünstigungen für Betriebsvermögen
Am 01.01.2009 ist das neue Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Es enthält Regeln, die unter bestimmten Voraussetzungen die Begünstigung für zu übertragendes Betriebsvermögen vorsehen (Schenkung, Erwerb von Todes wegen). Es fallen Vermögen der Land- u. Forstwirtschaft, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften und bestimmtes Betriebsvermögen unter die Begünstigungsregelung.
Eingeführt wurde ein Verschonungsabschlag von 85 % mit einem Abzugsbetrag von bis zu 150.000,00 € (§ 13a ErbStG) (a). Möglich ist sogar ein Verschonungsabschlag von bis zu 100 %, so dass eine völlige Steuerfreistellung in Betracht kommt (§ 13a Abs. 8 ErbStG) (b). Vorausgesetzt, es werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
Gesetzgeber hat mit dem neu eingeführten Begriff des Verwaltungsvermögens eine neue Kategorie des Betriebsvermögens geschaffen, das bei der Alternative (a) nicht mehr als 50 % und bei der Alternative (b) höchstens 10% am Betriebsvermögen ausmachen darf und das Verwaltungsvermögen nicht erst innerhalb der letzten zwei Jahre dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein darf. Darf danach die Begünstigung in Anspruch genommen werden, so müssen in den folgenden Jahren weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. bestimmte Lohnsummenregelungen (bei Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten) und Behaltensregelungen (Prüfung nach 7 (a) bzw. 10 (b) Jahren) eingehalten werden. Bei Verstoß tritt eine Anteilige Nachversteuerung ein.
Es besteht daher Handlungsbedarf. Es sollte daher rechtzeitig der Anteil des Verwaltungsvermögens bestimmt und gegebenenfalls angepasst werden.
Rechtlicher Hinweis:
Die Angaben dienen nur zur Information und stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese und die Prüfung des einzelnen Falles nicht. Auch wenn die Inhalte regelmäßig auf Ihre Aktualität geprüft werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist, der Inhalt der Webseite noch nicht angepasst werden konnte.
|