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Preisangaben im gewerblichen Internethandel - Grundpreis der Ware muss bereits der Angebotsübersicht zu entnehmen sein - LG Hamburg, Urt. v. 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11 - Quelle: NJW - Neue Juristische Wochenschrift Heft Nr.: 50/2011 v. 08.12.2011

Bei gewerbs-oder geschäftsmäßigen Verkäufen im Internet muss der Grundpreis der Ware bereits der Angebotsübersicht zu entnehmen sein. Die Angabe des Grundpreises erst im Rahmen der Artikelbeschreibung verstößt gegen die Preisangabenverordnung. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Internethändler seine Schokoladentäfelchen bei eBay zum Verkauf angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort Kaufen“-Button tauchte nur der Endpreis der Täfelchen auf. Der Preis pro Mengeneinheit war erst in der Artikelbeschreibung zu finden.

Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet -  EuGH, Urt. v. 25.10.2011 – Az.: C-509/09 – Quelle: NJW Heft 45/2011 v. 03.11.2011

Bei Schadensersatzklagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kann der Gesamtschadenkünftig auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Opfers eingeklagt werden. Das hat der EuGH auf eine deutsch-französische Vorlagefrage entschieden. Zwar war auch bislang eine Schadensersatzklage bei dem Gericht am Wohnsitz des  Opfers möglich. Jedoch konnte das Gericht nur über den Gesamtschaden in Europa befinden. Neben dem Gericht am Sitz des Urhebers der ehrverletzenden Äußerung und am Wohnsitz des Opfers können Ansprüche auch noch in jedem anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden. Bei letzterem bleibt es aber dabei, dass nur der in dem jeweiligen Land entstandene Schaden verlangt werden kann.

Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz im Impressum eines Unternehmens auf seiner Facebook-Seite müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gehalten werden - LG Aschaffenburg - Urt. v. 19.08.2011 - Az.: 2 HK 54/11 - Quelle: F.A.Z. v. 09.11.2011 - Nr.: 261 / Sachverhalt: Juris GmbH

Sachverhalt / Vefahrensgang: Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse … ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis A. Auf diesem Infoportal wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten. Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin betreibt unter … (auch erreichbar unter …) ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis A. Auch hier wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps informiert, Ebenfalls werden Fotogalerien zur Ansicht vorgehalten. Auch wird Werbung veröffentlicht.

Beide Parteien verfügen auch über eine Auftritt, bzw. ein Profil auf der Website http://www.facebook.com.

Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.

Die Antragstellerin trägt vor, im Zeitraum vom … - … 2011 habe die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil "…" die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

 
Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten sei Wettbewerbswidrig. § 5 TMG enthielte Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil sie verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.
 
Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook. Die Antragsgegnerin habe ihre Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 TMG nicht zur Verfügung gehalten. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sei geeignet, insbesondere die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liege daher nicht vor. Darüber hinaus verzerre es den Wettbewerb, wenn ein Mitbewerber Dienste im Internet anbiete, ohne dass dieser hierfür verantwortlich und haftbar gemacht werden könne.
 
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin wird es Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil "…"auf der Webseite von Facebook" (http://www.facebook.com) die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Das Langericht hat dem Antrrag stattgegeben und die begeherte einstweilig Verfügung erlassen, da beide Parteien in Wettbewerb zu einander stehen, die Antragsgegnerin unlauter gehandelt hat, da sie die Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar vorgehalten hat und auch nicht zu erkennen gewesen ist, auf welches Telemedien sich die Angaben beziehen.

Haftung des Betreibers einer Domain-Parking-Plattform für Markenrechtsverletzungen LG Stuttgart Urt. v. 28.07.2011 - Az.: 17 O 73/11  - n.rkr. Quelle: NJW Heft 334/2011 v. 18.08.2011

Den Inhaber einer Domain-Parking-Plattform trifft keine allgemeine Pflicht, die Domain auf Markenrechtsverletzungen hin zu überprüfen. Jedoch kann er nach Auffassung des LG Stuttgart zu speziellen Überprüfung verpflichtet sein, wenn er von einer Verletzungshandlung erfahren hat. Eine E-Mail des Verletzten an die im Impressum angegebene Kontaktadresse der Domain-Parking-Plattform mit dem Hinweis auf eine Markenverletzung löst dem Urteil zufolge bereits eine derartige Prüfpflicht aus. Über eine Recherche im Internet hätte das Unternehmen leicht feststellen können, wer tatsächlich Markeninhaber ist. Beim Domain-Parking stellen Kunden auf bestimmten Plattformen ihre Domains ein. Durch Klicks auf die Domain erscheint die Seite mit Werbung. Auf diese Weise lässt sich mit nutzlosen Domains Geld verdienen.

Keine Prüfpflichten für Betreiber einer Bewertungsplattform - Kammergericht Berlin KG Beschluss v. 15.07.2011 - Az.: V U 193/10 - Quelle: KG Pressemitteilung Nr.: 85/2011 v. 09.08.2011

Eine Bewertungsplattform für Reiseleistungen im Internet muss kritische Bewertungen nicht überprüfen. Ein kritisiertes Tourismusunternehmen werde hinreichend geschützt, da es mit einer Beschwerde die vorläufige Abschaltung der Bewertung erreichen könne. Vor der Veröffentelichung muss eine Internetplattform nach Auffassung des KG dem Betroffenen auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Im konkreten Fall  gefiel es dem Betreiber eines Hotels nicht, dass eine Urlauberin ihrem Ärger über vermeintliche Bettwanzen im Internet Luft gemacht hatte.

eBay - vorzeitiger Abbruch einer eBay Auktion bei Diebstahl der Sache möglich - BGH, Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10 - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr.: 101/2011 v. 08.06.2011

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden. 

 

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

 

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

 

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt. 

 

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen       Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.