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Apotheke - Rabattmodell bei Arzneimittelbezug aus dem Ausland: Nur in Bezug auf preisgebundene verschreibungspflichtige Medikamente unzulässig - BGH, Urt. v. 12.01.2012 - Az.: I ZR 211/10 - Quelle: BGH, Europa-Apotheke Budapest, Pressemitteilung v. 13.01.2012 - Nr.: 005/2012

Der I. Zivilsenat des BGH hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt.

Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten - soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden - einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz* verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen ist arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint.

Im Übrigen ist der Beklagten die Gewährung eines Rabatts im Falle verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Vorinstanzen gerade deswegen verboten worden, weil sie die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgibt. Denn die insoweit anwendbaren arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften, die einen solchen Rabatt untersagen, gelten nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nur im Falle der Abgabe durch inländische Apotheken.

 

Preisangaben im gewerblichen Internethandel - Grundpreis der Ware muss bereits der Angebotsübersicht zu entnehmen sein - LG Hamburg, Urt. v. 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11 - Quelle: NJW - Neue Juristische Wochenschrift Heft Nr.: 50/2011 v. 08.12.2011

Bei gewerbs-oder geschäftsmäßen Verkäufen im Internet muss der Grundpreis der Ware bereits der Angebotsübersicht  zu entnehmen sein. Die Angabe des Grundpreises erst im Rahmen der Artikelbeschreibung verstößt gegen die Preisangabenverordnung. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Internethändler seine Schokoladentäfelchen bei eBay zum Verkauf angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort Kaufen“-Button tauchte nur der Endpreis der Täfelchen auf. Der Preis pro Mengeneinheit war erst in der Artikelbeschreibung zu finden.

Verwendung des facebook "Gefällt-mir"- Buttons stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. § 13 Abs. 1 TMG keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11  UWG  - KG Berlin Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 5W 88/11 

Sachverhalt / Verfahrensgang

Die Parteien vertreiben Waren und Dienstleistungen über das Internet. Der  Antragsgegner, der u.a. "Sterntaufen" verkauft, verwendete durch Einbindung den Facebook-Button "Gefällt mir". Der Antragsteller hielt die Weiterleitung der Daten an andere Nutzer für datenschutzwidrig und machte zugleich als Konkurrent einen Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners geltend. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner.

Das LG Berlin hat den Anrag zurückgewiesen. Auch das gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers blieb erfolglos.

Das Kammergericht hat in der Verwendung des "Gefällt mir" Buttons keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gesehen, da ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG, durch das Einbinden des Buttons, in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein könne. Das deshalb  nicht, da es sich bei § 13 TMG nicht um eine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG handelt., denn § 13 TMG habe nicht auch die Funktion, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.

Werbung mit  durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot wettbewerbswidrig - BGH  Urteil v. 17. März 2011 - Az.: I ZR 81/09 -(Quelle: BGH Pressemitteilung Nr.: 044/2011) 

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen / Herunterladen durch Erwerber Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor - BGH Beschluss v. 03. Februar 2011 - Az.: I ZR 129/08 (Quelle: Pressemitteilung Nr.: 021/2011) 

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

 

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. 

 

Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. 

 

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. 

 

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

 

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme  - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist. 

 

"IPOD" ./. "eiPott" - Unerlaubte Anlehnung an bekannte Marke mittels Eierbecher - OLG Hamburg Beschluss v. 09. August 2010  - Az.: 5 W 84/10

Der Entscheidung liegt die Verletzung des Eigentumsrechts an der für Musikabspielgeräte bekannten Gemeinschaftsmarke "IPOD" zugrunde. Der Zeichenverwender des "eiPott" berief sich auf die Kunstfreiheit.

Dem ist das Oberlandesgericht Hamburg nicht gefolgt und hat seine Entscheidung wesentlich damit begründet, dass eine witzige Idee allein noch nicht ausreiche, um die Anlehnung an eine bekannte Marke mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Tritt die humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Marke gegenüber der bloßen Ausnutzung der klanglichen Identität zwischen der Marke und dem Zeichen in den Hintergrund, muss das Eigentumsrecht des Markenrechtsinhabers nicht weichen, da die Unterscheidungskraft der für Musikabspielgeräte bekannten Gemeinschaftsmarke "IPOD" durch das Zeichen "eiPott" in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Eine solche Zeichenverwendung ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht.

 

Verbot der Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel gemeinschaftswidrig - EG Art. 234; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 lit. d, 5 II ; UWG §§ 3,´4 Nr. 6 EuGH - Urteil v. 14. Januar 2010  - Az.: C-304/08 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ./. Plus Warenhandelsgesellschaft mbH

Sachverhalt: Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH betrieb von September bis November 2004 eine Werbekampagne "Ihre Millionenchance", mit der Aufforderung an die Bevölkerung, in den Läden von Plus einzukaufen und dabei Punkte zu sammeln. Mit dem Erreichen der Punkteanzahl 20 erhielt der Kunde die Möglichkeit, kostenlos an zwei bestimmten  Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Die Wettbewerbszentrale sieht diese Geschäftspraxis insoweit als unlauter i.S. von § 3 i.V. mit § 4 Nr. 6 UWG ab, als damit die Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel von dem Erwerb von Waren abhängig gemacht wurde.

Verfahren: Die Wettbewerbszentrale beantragte deshalb bei dem LG Duisburg, Plus diese Geschäftspraxis zu untersagen. Plus wurde zunächst in erster und in zweiter Instanz verurteilt und legte dann Revision zum BGH ein. Der BGH wiederum zweifelte an der Vereinbarkeit der Verbotsnorm des UWG mit der Richtlinie 2005/29/EG und legte in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage zur Beantwortung vor, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen - hier einer deutschen - Regelung wie dem UWG entgegensteht, nach der Geschäftsspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles grundsätzlich unzulässig sind. Der EuGH hält die Verbotsreglung des UWG für gegen die Richtlinie verstoßend und damit gemeinschaftsrechtswidrig, so dass Kopplungstatbestände, die Preisausschreiben oder Gewinnspiele gegenüber Verbrauchern betreffen, nicht mehr über § 4 Nr. 6 UWG verboten werden dürfen.

Die Entscheidung des EuGH (Leitsatz): Die Richtliníe 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richlinie 84/450/EWG des Rates, der Richlinien 97/7/EG,, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.