Organhaftung - Aktiengesellschaften - Neue Verjährungsregel in Kraft getreten
Seit dem 15.12.2010 verjähren Ansprüche aus der Organhaftung gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften in zehn statt wie bisher in fünf Jahren. Mit dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) v. 09.12.2010 (BGBI I, 1900) wurde § 93 VI AktG so geändert, dass bei Aktiengesellschaften, die zum Zeitpunkt einer Pflichtverletzung eines Organs börsennotiert sind, Haftungsansprüche gegen den Vorstand aus § 93 AktG in zehn Jahren verjähren. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften bleibt es bei der Anspruchsverjährung nach fünf Jahren. Durch § 116 S. 1 AktG gilt diese Regelung auch für Aufsichtsratsmitglieder. Die neue Rechtslage gilt nach der in § 24 EGAktG n.F. getroffenen Übergangsregel auch für alle vor Inkraftreten entstandenen Ansprüchen aus Organhaftung, soweit diese am Tag des Inkrafttretens (15.12.2010) noch nicht verjährt waren.
Aktienrechtsnovelle 2011 - Die Bundesregierung will die Unternehmensfinanzierung flexibilisiseren und für mehr Transparenz bei nichtbörsennotierten Unternhemen sorgen. Die wesentlichen Eckpunkt der "kleinen" Aktienrechtsnovelle sind:
-
Namensaktien sollen für nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften als die alleinige Aktiengattung vorgeschrieben werden, Hintergrund ist der Vorwurf der FATF (Financial Action Task Force - eine von den G7 eingesetzte Organisation), die deutsche Inhaberaktie führe bei nichtbörsennotierten Gesellschaften zur Intransparenz der Eigentümerverhältnisse und damit zur Ermöglichung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung.
-
Einführung eines Wandlungsrechts bei Wandelschuldverschreibungen für die Emittenten. Damit soll die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital erleichtert werden.
-
Schaffung der Möglichkeit, Vorzugsaktien auch ohne Nachzahlungsanspruch auszugeben, damit die Anerkennung als Kernkapital möglich ist.
-
Relative Befristung von Nichtigkeitsklagen, um dem Phänomen der missbräuchlich nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen zu begegnen, mit denen Opponenten die mit dem ARUG (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie) erreichte Beschleunigung des Freigabeverfahrens gefährden.
-
Einführung öffentlicher Aufsichtsratssitzungen bei nichtbörsennotierten kommunaler Aktiengesellschaften.
(Quelle : BMJ, Referentenentwurf v. 02.11.2010)
Neues Umwandlungsrecht geplant - Vereinfachung der Hauptversammlungsvorbereitung vorgesehen sowie Neuerungen bei der Verschmelhzung einer Mutter- mit ihrer Tochtergesellschaf gepalnt: Bei Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft - Verzicht auf Hauptversammlungsbeschluss weitergehende als bisher möglich / Modifizierung des Sqeeze-out vorgesehen, bei Verschmelzung einer 90%igen Toochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Quelle: Meldung NJW Heft13/2010 - Bezug Meldung BMJ v. 15.03.2010).
2009 Neu: Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea) SPE
Entwurf des Statuts über die Europäische Privatgesellschaft durch das Europäische Parlament gebilligt - SPE-Verordnung (SPE-VO) - ab 2010 soll neue Gesellschaftsform innergemeinschaftlich nutzbar sein, so dass Unternehmer/Unternehmen einfacher und kostengünstiger innergemeinschaftlich mit Rechtssicherheit tätig sein können, wobei die SPE-VO hinsichtlich der Besteuerung auf nationales (einheimisches) Recht verweist.
Grobübersicht - Merkmale werden sein, sofern die SPE-VO so in Kraft treten wird
Rechtsforom/Statut/Gründung/Sitzverlegung
- Neugründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung
- Gründung durch natürliche Person(en)und/oder zusammen mit Gesellschaften
- Satzung - einfache Schriftform genügt, keine notarielle Beurkundung erforderlich
- Mindestkapital 1,- Euro mit Solvenzbescheinigung der Geschäftsführer / sonst 8.000,- Euro
- Auftritt als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach aussen
- eigenständige Rechtspersönlichkeit / geschlossener Kreis der Gesellschafter
- Großes Maß an Satzungsautonomie im Innenverhältnis
- Nur Geschäftsleitung allein oder mit Aufsichtsgremium
- bloße Geschäftsabischten/Zielvorgaben als grenzüberschreitender Bezug ausreichend
- Register- und Verwaltungssitz nicht zwingend in einem EU-Staat
- Sitzverlegung innerhalb der Gemeinschaft (EU) nach Gründung möglich
Besteuerung der SPE und der Gesellschafter
- nach nationalem Steuerrecht
- als Köperschaft iSd des deutschen Steuerrechts - wenn Umsetzung so erfolgt
- unterliegt der Körperschaftsteuer (wie GmbH/AG/SE)
- unterliegt als Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer
- bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetztes der Umsatzsteuer
- SPE und Gesellschafter jeweils eigenes Steuersubjekt (Trennungsprinzip)
Fazit:
Bei der SPE handelt es sich um eine von der Satzung, Errichtung und Unterhaltung her flexible und kostengünstige Alternative zu den biseher bestehenden Gesellschaftsformen auf nationaler Ebene, um mit Auslandsbezug innerhalb der Gemeinschaft als kleines oder mittelständisches Unternehmen grenzüberschreitend tätig zu werden, wobei die bloße Absicht einer späteren grenzüberschreitenden Tätigkeit im innergemeinschaftlichen Ausland genügt. Insbesondere sind Vorteile durch Kosteneinsparungen und durch die Vereinfachung grenzüberschreitende Restrukturierungen hervorzuheben.
Neues GmbH-Recht:
Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG") in Kraft getreten. Dieses hat u.a. Änderungen bei der GmbH-Gründung und der Kapitalaufbringung eingeführt. Auch ist mit dem "MoMiG" unter bestimmten Voraussetzungen der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Weiter geändert worden sind die Regeln zur Kapitalerhaltung und zum Eigenkapitalersatz. Letzteres betrifft insbesondere die bisher geltenden Regeln über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, die mit dem „MoMiG“ ersatzlos abgeschafft worden sind. Gesellschafterdarlehen sind jetzt ausschließlich im Insolvenz- und Anfechtungsrecht geregelt, so dass außerhalb der Insolvenz die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nach neuer Rechtsalge möglich ist.
Ist aber das Insolvenzverfahren vor dem 01.11.2008 eröffnet worden, so gilt für solche "Altfälle" noch die alte Gesetzeslage wie auch die von der Rechtsprechung bis dahin aufgestellten Regeln, so der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: II ZR 260/07)
Im "MoMiG" wesentlich neu geregelt:
-
GmbH-Gründung, schneller durch vereinfachtes Musterverfahren (Bargründung) und Eintragung unabhängig von notwendigen behördlichen Genehmigungen;
-
Kapitalaufbringung, Erleichterungen bei Sacheinlagen;
-
Flexibilität: Übernahme mehrerer Geschäftsanteile möglich und Nennbetragshöhe frei wählbar (mindestens 1 €) und damit Handel mit Geschäftsanteilen erleichtert;
-
Kapitalerhaltung, Ausnahmen vom Verbot der Einlagenrückgewähr;
-
Eigenkapitalersatz
-
Genehmigtes Kapital wie bei Aktiengesellschaft jetzt auch bei GmbH möglich;
-
Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), Stammkapital mindestens 1 €, für Existenzgründer und z.B. den Dienstleistungssektor geeignet;
-
Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen;
-
Bekämpfung von Missbräuchen („Bestattungswesen“) – z.B. Angabe inländischer Geschäftsanschrift und Eintrag in Handelsregister. |