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BHW Bausparkasse AG - Keine Gebühr für Wertermittlungsgutachten - Umgehung durch Umbenennung in "Auslagen" Unrecht - 100.000 Euro Ordnungsstrafe  für BHW - OLG Celle  Entscheidung v. 10. Juni 2010 - Az.: 13 W 49/10 

Die Verbraucherschutzzentrale in NRW hatte gegen die BHW Bausparkasse vor dem Landgericht Hannover ein Urteil erwirkt, das es der BHW untersagte, für die Wertermittlung der zu finanzierenden Immobilie in den Allgemeinen Bausparbedingungen als von den Kunden zu tragende Kosten auszuweisen (vgl. LG Hannover Az.: 18 O 346/07). Die BHW ging gegen das Urteil nicht weiter vor. Trotzdem verlangte BHW für die Wertermittlung weiterhin Entgelte von den Kunden und änderte in den Allgemeinen Bausparbedingungen die Bezeichung von "Kosten" in "Auslagen". Das OLG Celle sah in der Umformulierung das "gezielte Bemühen" der BHW, ihr auf Umgeheung gerichtestes Vorgehen zu verschleiern und erlegte BHW das Ordnungsgeld auf (vgl. auch OLG Düsseldorf - Az.: I U 17/09 - Bausparkasse Wüstenrot). Die Urteile setzen konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um, nach welcher Bankentgelte unzulässig sind, wenn dem Kunden keine Dienstleistung erbracht wird.

Anmerkung: Das OLG Celle  hat dagegen bei der Bearbeitungsgebühr für die Kreditvergabe in Banken-AGB keinen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen und diese für zuässig erachtet, denn auch wenn das Bearbeitungsentgelt, d.h. der für die Bearbeitung des Darelehnsvertrags veranschlagte Betrag, im Ergebnis vor allem der Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten dient, so erfolge dies nicht allein im Vermögensinteresse der Bank, sondern stelle zugleich auch eine Dienstleistung für den Kunden dar (Beschluss v. 02. Februar 2010 - Az.: 3 W 109/09).

BHW Bausparkasse AG - Vergleichsabschluss - Unklare Vertragsklauseln in Bauspardarlehensverträgen bei zuvor geschlossenen Bausparverträgen

In den Bausparverträgen wird das Bausparguthaben in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen mit einem erhöhten Zinssatz (Bonuszins) verzinst. Nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (D Plus) der BHW Bausparkasse AG ist das zum Beispiel der Fall, wenn der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen verzichtet.

Die - in der Regel einige Zeit nach dem Abschluss der jeweiligen Bausparverträge - abgeschlossenen Darlehensverträge nehmen auf den jeweiligen Bausparvertrag Bezug. In den Darlehensverträgen heißt es dann zum Beispiel: "Zur Tilgung des Darlehens dient der mit der Bausparkasse zu diesem Zweck abgeschlossene Bausparvertrag". Weiter heißt auf der selben Seite: "Nach Ablauf der Zinsfestschreibung ist vorgesehen, das Darlehen durch den Bausparvertrag abzulösen." Einig Zeilen zuvor heißt es mitten im Text: "Mit Gewährung des Dalrehens sind sämtliche Rechte aus dem Bausparvertrag an die Bausparkasse abgetreten."

Die BHW Bausparkasse AG vertritt die Auffassung, durch die - aus Sicht eines Bausparers recht unverfängliche klingenden Formulierungen wie "dient" und "ist vorgesehen" und die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Bausparvertrag - könne der Bausparer nicht mehr auf das Bauspardarlehen verzichten und müsse den Bausparvertrag zur Tilgung des Darlehens verwenden, so dass die höheren Bonuszinsen nicht beansprucht werden könnten. HInweise oder Erläuterungen zur Reichweite der Abtretung fehlen gänzlich.

Im Gerichtsbezirk des OLG Celle - Sitz der Gesellschaft - hat die BHW bisher Recht bekommen. Andere Urteile dazu sind bisher nicht bekannt geworden.

Die Klauseln sind aus hiesiger Sicht für einen Bausparer bei Abschluss des Darlehensvertrags recht überraschend. Vor allen Dingen wird der Bausparer  nicht auf die von BHW mit der Abtretung aller Ansprüche aus dem Bausparvertrag bezwecketen Folge des Verlustes des Bonuszinses hingewiesen. Für den Bausparer wird sich diese von BHW vorgenommene Verzahnung der Verträge in diesem Punkt nicht erschließen, denn der Bausparvertrag ist in der Regel einige Zeit vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden.

Sofern keine Rechtsscnutzversicherung besteht, sollte zumindest außterichtlich ein Vergleich angestrebt werden. Die Kanzlei Konnegen hat dies bereits erfolgreich mit guter Quote praktiziert. Besteht eine dieses Risiko abdeckende Rechtsschutzversicherung, so steht der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Klage in einem anderen Gerichtsbezirk - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - könnte ein für den Bausparer obsiegendes Urteil hervorbringen, sofern die Gerichte dort der hiesigen Rechtsauffassung folgen.