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BFH - Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses - BFH, Urteile v. 21.09.2011 - Az.: I R 89/10 + I R 7/11 - Quelle: BFH - Pressemitteilung v. 28.12.2011 - Nr.: 106/2011
Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu Lasten des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an (I R 89/10). Gleichermaßen hat der BFH in der Sache I R 7/11 für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).
Der BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs ist deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken, z.B. wenn in Fällen eines sog. Insiderhandels oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.
Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und bestätigt. Er weicht damit zugleich von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
EStG – Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - BFH, Urt. v. 16.11.2011 – Az.: X R 18/09 -Quelle: DStR Nr.: 51-52/2011 v. 23.12.2011
Der BFH hat entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, ihrer Einkommensteuererklärung seit 2005 eine Gewinnermittlung auf der sog. Anlage EÜR beizufügen. Während das FG der Klage des Klägers mit der Begründung stattgegeben hatte, § 60 Abs. 4 EStDV sei nicht vom Parlament erlassen worden und daher keine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Begründung der Abgabepflicht der Anlage EÜR, sieht der BFH dagegen in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 60 Abs. 4 EStDV. Zudem hält der BFH die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR nicht für so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlament getroffen werden hätte dürfen.
EStG – Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Fondsbeteiligungen – FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.12.2010 – Az.: 1 K 2237/07 – Revision eingelegt – BFH – Az.: I R 7/11 – Quelle: DStR Nr.: 44/2011 v. 04.11.2011
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um Teilwertabschreibungen auf Fondsbeteiligungen. Im Nachbetrachtungszeitraum zwischen Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vor. Das FG hielt dabei eine Wertminderung zwischen 16 % und 30 % für ausreichend.
Umsatzsteuergesetz - EuGH - Keine steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - EuGH, Urt. v. 27.10.2011 - Az.: C-93/10, GFKL Financial Services AG, Vorlage des BFH v. 10.12.2009 - Az.: V R 18/08 - Quelle: DStR Nr.: 44/2011 v. 04.11.2011
Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BFH entschieden, dass der bloße Kauf von zahlungsgestörten Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis keine entgeltliche Dienstleistung darstellt und der Käufer keine in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte 2004 von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus gekündigten Darlehen mit hohen Nennwertabschlägen erworben. Der EuGH widerspricht damit dem BMF-Schreiben vom 03.06.2004, BStBl I 2004, 737.
Körperschaftsteuer - Vermögensverwaltende Familien - GmbH als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 KStG (Körperschaftsteuergesetz) - FG Hamburg, Urteil v.m 14.12.2010 - Az.: 3 K 40/10 - nicht rechtskräftig - Revision eingelegt, Az.: BFH I R 4/11 - Quelle: DStR (Deutsches Steuerrecht) v. 02.09.2011 Nr. 35/11
Im Streitfall hatte eine Familien-GmbH, die Klägerin, mehrere Banken damit beauftragt, das in die GmbH eingelegte Millionenvermögen durch Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren zu mehren. Zunächst waren die Wertpapiere dem Umlaufvermögen zugeordnet worden, erst nach einem Beraterwechsel erfolgte ab dem Streitjahr die Zuweisung zum Anlagevermögen. Das FG Hamburg sah die Klägerin - ebenso wie der Beklagte (Finanzamt) nach erfolgter Außenprüfung und geänderten Bescheiden - als Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG (Kreditwesengesetz) an und bejahte die Absicht der Klägerin, mit den erworbenen Wertpapieren einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg erzielen zu wollen. Bishser ist noch nicht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine vermögensverwaltende Körperschaft (GmbH) ein Finanzunternehmen i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ist. Dazu ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen Anteile zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges im Sinne dieser Vorschrift erworben werden.
Erläuterung: Dividenden sind nach der im Zuge des im Jahr 2001 durchgeführten Systemwechsels zum Halbeinkünfteverfahren eingeführten Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich voll steuerfrei, Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 %.Voll steuerpflichtig sind Dividenden und Veräußerungsgewinne nach Absatz 7 Satz 2 der Vorschrift aber ausnahmsweise dann, wenn die betreffenden Anteile von einem Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden.
Software - Keine Ansparabschreibung für Software - Standardsoftware auf Datenträger ist immaterielles Wirtschaftsgut - BFH, Urteil v. 18.05.2011 - Az.: X R 26/09 - Quelle: DStR (Deutsches Steuerrecht) v. 02.09.2011 Nr.: 35/11
Die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG a.F. war - ebenso wie die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. - nur für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter möglich. Bewegliche Wirtschaftgüter können wiederum nur materielle Wirtschaftsgüter sein. Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und wird daher nicht von § 7g EStG begünstig, auch wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
"Mantelkauf"+ Sanierungsklausel - § 8c KStG - FG Münster hält fürhere Regelung mit Steuererleichterungen für die Sanierung von Unternehmen für vereinbar mit dem Europarecht und gewährt die AdV eines Körperschaftsteuerbescheids für 2009 und Vorauszahlungbescheids für 2010 sowie eines Gewerbesteuermessbescheids für 2009 und des Gewerbesteuermessbescheids zur Vorauszahlung 2010 - Beschwerde zum BFH ist zugelassen - FG Münster, Beschluss v. 01.08.2011 - Az.: 9 V 357/11 K,G - Quelle: FG Münster, Pressemitteilung-Nr.: 11 v. 15.08.2011
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat erhebliche Zweifel, ob die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich – wie die Europäische Kommission festgestellt hat – als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Das Finanzgericht hat daher im Streitfall die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt unter Hinweis auf § 8c Abs. 1 KStG Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl unstreitig die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren.
Zum Hintergrund: Körperschaften – wie z.B. im Streitfall eine GmbH – können grundsätzlich nicht genutzte Verluste aus Vorjahren mit Gewinnen verrechnen. Werden jedoch Gesellschaftsanteile übertragen, d.h. kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, so verbietet § 8c Abs. 1 KStG in bestimmten Fällen ganz oder teilweise den Abzug früherer Verluste. Diese Beschränkung des Verlustabzugs gilt allerdings gem. § 8c Abs. 1a KStG nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Daher ist die Verlustnutzung in Sanierungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer „schädlichen“ Anteilsübertragung im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG möglich.
Die Europäische Kommission sieht allerdings in § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe. Aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.
Im Streitfall hatte die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Folge, dass das Finanzamt zunächst bei der Antragstellerin wegen der Geltung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG berücksichtigte Verluste nicht mehr anerkannt hat. Die Antragstellerin sieht sich daher Steuerforderungen gegenüber, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Sie beantragte deshalb, die Vollziehung der Steuerbescheide trotz der Entscheidung der Europäischen Kommission auszusetzen.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag mit Blick auf den ansonsten für die Antragstellerin drohenden schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden entsprochen und seine Entscheidung mit ernstlichen Zweifeln an der Auffassung der Europäischen Kommission begründet. Nicht nur das Gericht der Europäischen Union, sondern auch die nationalen Gerichte seien in einem solchen Fall zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes befugt. Es sei fraglich, ob die (den Verlustabzug erhaltende) Sanierungsklausel eine begünstigende Ausnahme vom „Normalfall“ der Besteuerung enthalte. Denn zweifelhaft sei, ob als „Normalfall“ der grundsätzlich zugelassene Verlustabzug oder die Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG angesehen werden müsse. Zudem gelte die Sanierungsklausel für jedes Unternehmen, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, ohne dass eine Bevorzugung bestimmter Branchen oder Unternehmen ersichtlich sei.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass eine Aussetzung der Vollziehung – ungeachtet der Frage der Gemeinschaftswidrigkeit der Sanierungsklausel – auch deshalb geboten sei, weil das Verlustabzugsverbot des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße und verfassungswidrig sei. Entsprechende Bedenken ergäben sich jedenfalls mit Blick auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4. April 2011 (2 K 33/10), mit dem die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG dem Bundesverfassungsgericht (2 BvL 6/11) vorgelegt worden sei. Auch bestehe ein besonders gewichtiges Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, weil ihr andernfalls irreparable Nachteile drohten.
"Mantelkauf" - § 8c KStG - FG Hamburg legt Regelung mit der Einschränkung bzw. dem Ausschluss des Verlustabzugs bei Veränderungen im Anteilseignerkreis von Kapitalgesellschaften dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor - FG Hamburg, Beschluss v. 04.04.2011 - Az.: 2 K 33/10 - Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v. 25.05.2011
§ 8c KStG regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind, die grundsätzlich steuerlich auf zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden können. Weil es für einen Erwerber interessant sein kann, solche Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit seinen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wittert der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten (so genannter „Mantelkauf“). In § 8c KStG bestimmt er, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25% bzw. mehr als 50% der Anteile veräußert werden – und ist dabei über das Ziel hinausgeschossen, wie das Finanzgericht Hamburg meint. In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48%) entfallenden Verluste nach § 8c Satz 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusammen rund 100.000 EURO erhielt.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Da jedoch die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. April 2011 (Aktenzeichen 2 K 33/10) den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.
Vorsteuerabzug III - Kein Vorsteuerabzug für Erschließungskosten Betriebsausflug - BFH Pressemitteilung v. 09. März 2011 Nr. 19/11 - BFH Urteil v. 27. Januar 2011 - Az.: V R 12/08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen (s. hierzu auch PM Nr. 17 und 18) betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.
Das Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08 betrifft den Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten. Die GmbH einer Gemeinde hatte sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets wie z.B. Straßen unentgeltlich herzustellen. Die GmbH ging davon aus, dass sie im Hinblick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Demgegenüber verneinte der BFH den Vorsteuerabzug. Die GmbH hatte während der Bauphase die einzelnen Grundstücke als öffentlich "erschlossen" verkauft. Aus den Vereinbarungen der GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern ergab sich nach Auffassung des BFH, dass die GmbH beabsichtigte, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zugänglich zu machen und sie hierdurch unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Da die unentgeltliche Lieferung einer Entnahme gleichsteht, bestand der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz, so dass der Vorsteuerabzug zu versagen war. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig zu liefern, ändert hieran nichts.
Vorsteuerabzug II - Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug - BFH Pressemitteilung v. 09. März 2011 Nr. 18/11 - BFH Urteil v. 27. Januar 2011 - Az.: V R 17/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen (s. hierzu auch PM Nr. 17 und 19) betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.
Hiesiges Urteil betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die -- wie der Steuerberater des Streitfalls -- nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist. Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 Euro, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z.B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur Aufklärung weiterer Umstände des Einzelfalls zurückverwiesen.
Vorsteuerabzug I - Kein Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkakuf - BFH Pressemitteilung v. 09. März 2011 Nr. 17/11 - BFH Urteil v. 27. Januar 2011 - Az.: V R 38/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.
Hiesiges Urteil betrifft den Fall eines Industrieunternehmens, das im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, und daneben eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft steuerfrei veräußert. Strittig war, ob das Unternehmen aus den Beratungsleistungen, die es für die Beteiligungsveräußerung bezogen hat, im Hinblick auf seine allgemeine Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt war oder ob dieses Recht aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungsveräußerung nicht in Anspruch genommen werden kann. Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des BFH besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung.
Mindestbesteuerung - Verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Mindestbesteuerung BFH Pressemitteilung v. 27. Oktober 2010 Nr. 90/10 - BFH Beschluss v. 26. August 2010 - Az.: I B 49/10
Leitsatz:
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist.
Gesetzliche Regelung:
Seit 2004 dürfen in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt von einem entsprechend hohen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, ein übersteigender Verlustbetrag aber nur bis zu 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem bestehenden Verlustvortrag in Höhe von z.B. 3 Mio. Euro und einem zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich im aktuellen Jahr in Höhe von z.B. 2 Mio. Euro bedeutet das, dass lediglich 1,6 Mio. Euro der Verluste ausgeglichen werden können, für die restlichen 400.000 Euro fallen dagegen Steuern an. Die verbleibenden Verluste können dann erst in den Folgejahren abgezogen werden. Kommt es bei einer Gesellschaft z.B. zu Umstrukturierungen (Gesellschafterwechsel), so kann der nicht ausgenutzte Verlustvortrag nach § 8c des KStG (Körperschaftsteuergesetz) ganz verloren gehen, so wie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall.
Tatbestand/Verfahrensgang:
Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, bei der im Streitjahr 2007 ein Verlustvortrag, der im Folgejahr von einem weiteren Einfluss auf die Bemessungsgrundlage endgültig ausgeschlossen wurde, nur zu einem Teil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einkommensmindernd zum Ansatz kam (sog. Mindestbesteuerung).
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (AS), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H-GmbH, für die zum 31. Dezember 2006 ein Verlustvortrag in Höhe von über 35 Mio. Euro festgestellt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der H-GmbH für das Streitjahr betrug 4.361.627 Euro. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA-) setzte insoweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung des Bundesregierung zur Vermittlungsemfpehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBI I 2003, 2840, BStBI I 2004, 14) - EStG 2002 n.F. - eine Körperschaftsteuer in Höhe von 331.273 Euro fest. Im Jahr 2008 kam es zu einem Gesellschafterwechsel bei der H-GmbH und einer Verschmelzung; in der Folge entfiel gemäß § 8c KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBI I 2007, 1912, BStB I 2007, 630) - KStG 2002 n.F. - bzw. gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 2008 vollständig.
Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung des Steuerbescheids des Streitjahres wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ausgesetzt (FG Nürnberg, Beschluss v. 17. März 2010 1 V 1379/2009).
Das FA beantragt mmit der vom FG zugelassenen Beschwerde, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf AdV des Körperschaftsteuerbescheides 2007 abzulehnen.Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidung:
Der BFH hat die Beschwerde des FA als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung des Streitjahres sei insoweit ernstliche zweifelhaft, als bei der Einkommensermittlung nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung ein Verlustabzug nur eingeschränkt zugelassen wurde.
Der BFH hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die zeitliche Streckung des Verlustvortrges auch angesichts des Zins- bzw. Liquiditätsnachteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch entsprechen dürfte.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken begründet der BFH hier damit, dass die Grenze zum Kernbereich der Gewährleistung eines Verlustausgleichs aber überschirtten sein könnte, wenn es, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, durch einen Gesellschafterwechsel und einer Verschmelzung zu einem Verfall des Verlustvortrags nach den Vorschriften des KStG und des UmwStG kommt, im Ergebnis der Verlustabzug gänzlich ausgeschlossen wird, so dass der Kernbereich der Gewährleistung eines Verlustausgleichs betroffen sein könnte.
Es bleibt abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
Keine Gewerbesteuer I. - Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht aus Gewerbebetrieb (Änderung der Rechtsprechung) - BFH - Pressemitteilung v. 13. August 2010 Nr. 70/10 - Urt. v. 15. Juni 2010 - Az.: VIII R 14/09
Die Klägerin und Revisionklägerin ist Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung und war im Streitjahr als berufsmäßige Betreuerin und Verfahrenspflegerin tätig. In der Einkommensteuererklärung 2000 deklarierte sie die von ihr erzielten EInkünfte als solche aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 des EInkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbekalgte -FA- stufte die Einkünfte der Klägerin als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie einen einem Katalogberuf gemäß § 18 Abs. Nr. 1 EStG ähnlichen Beruf ausübe, der in den typischnen Merkmalen demjenigen eines Rechtsanwalts entspreche. Als Volljuristin würden ihr speziell Betreuungen übertragen, die einen starken juristischen Bezug hätten. Bei ihrer Tätigkeit als Verfahrenspflegerin sei zu beachten, dass sie diese ohne detaillierte Kenntnisse des Unterbringungs- und des Sorgerechts nicht ausüben könnte. Sie vertrete die Betreuten gegenüber Dienstleistern und Behörden, führe vor Gericht Rechtsstreitigkeiten für sie durch, entwerfe Verträge und sei als Vertreterin von Betreuten an Erbauseinandersetzungen beteiligt. Als Verfahrenspflegerin vertrete sie die Betroffenen wie ein Rechtsanwalt nach § 50 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Geridhtsbarkeit (FGG). Sie übe daher mindestens eine sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Sie habe zudem im Streitjahr mindestens 3/4 ihrer Einkünfte mit Betreuungen erzielt, die überwiegend in der Vermögensverwaltung bestünden.
Der BFH ist - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Berufsbetreuung - der Auffasung der Klägerin und Revisionsklägerin gefolgt, hat die Vorentscheidung des FG sowie den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben, da die Tätigkeit eines Berufsbetreuers ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele - "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" - berufsbildtypisch - durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist, so der BFH.
Ebenso hat der BFH - bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden - die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit eines Verfahrenspflegers als sonstige selbständige Tätigkeit i.s. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingestuft.
Keine Gewerbesteuer II. - Rechtsanwaltsozietät mit Tätigkeit als Berufsbetreuer erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung und es liegen daher keine Einkünfte aus Gewerbebeterieb vor - BFH - Pressemitteilung v. 13. August 2010 Nr. 70/10 - Urt. v. 15. Juni 2010 - Az.: VIII R 10/09
Die Klägerin - eine Sozietät von Anwälten erzielte ihre Einnahmen im Streitjahr 2001 nach den Feststsellungen einer für den Zeitraum 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung zu 80 % aus der Tätigkeiet der Anwälte für die Übernahme von Betreuungen nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die der Beklagte und Revisionsbeklagte - FA - als gewerblich einstufte. Das FA qualifiizierte auf dieser Grundlage die Gesamteinnahmen der Sozietät unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerbliche Einkünfte und erließ dementsprechend für das Streitjahr einen Gwerbesteuermessbescheid.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung des § 18 EStG rügt. Sie trägt im wesentlichen vor, dass die Tätigkeit als Betreuer zur berufstypischen Tätigkeit von Rechtsanwälten gehöre, wozu auch die über die den Anwälten nach dem Berufsrecht vorbehaltenen Tätigkeiten gehörten, weil das EStG nicht allein auf die Art der Tätigkeit abstelle. Vielmehr komme es entscheidend nach der Maßgabe des § 18 Abs. 1 EStG darauf an, wer - mmit welcher Qualifikation - eine selbständige berufliche Tätigkeit entfalte.
Das FA hat dem entgegengehalten, dass zu der Betreuungstätigkeit nicht nur rechtliche und vermögensverwaltende, sondern auch Tätigkeiten in Gesundheits- und Wohnungsangelegenheiten sowie Fragen der Aufenthaltsortbestimmung und Regelung zum Umgang mit anderen Personen gehörten. Auch könne die Betreuungstätigkeit - rechtliche Fragen eingeschlossenen - durch Nichtjuristen ausgeübt werden, worin sich zeige, dass juristische Fragen keinesfalls für die Betreuungstätigkeit prägend seien. Auch werde die Tätigkeit nicht nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (heute: dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), sondern auschließlich nach den für Vormünder und Betreuer geltenden Regelungen vergütet.
Der BFH ist der Revisoin der Klägerin gefolgt und hat das angefochtene Urteil des FG und den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben, indem er - unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung - die Tätigkeit als Berufsbetreuer den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet hat, da die Tätigkeit eines Berufsbetreuers ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele - "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" - berufsbildtypisch - durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist, so der BFH.
Ausländische Betriebsstättenverluste nur ausnahmsweise zu berücksichtigen - BFH, Urteile vom 09. Juni 2010 - Az.: I R 100/09 und I R 107/09
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen über die Frage abschließend entschieden, wann ausländische Bestriebsstättenverluste "final" sind und deshalb im Inland abgezogen werden können.
Danach sind die Verluste nicht "final", wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund von dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. "Final" sind die ausländischen Betriebsstättenverluste dagen nur dann, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z.B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. In diesen Fällen sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer erst in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die "Finalität" feststeht, so der BFH (Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 69 v. 11. August 2010).
1 % Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten nutzung überlassene Dienstwagen - BFH Urteil vom 21. April 2010 - Az.: VI R 46/08 (BFH Pressemitteilung Nr. 65 v. 04. August 2010
Die 1 % Regelung kommt danach nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch tatsächlich privat genutzt werde, so der BFH.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall betrieb der Kläger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung mit rund 80 Mitarbeitern. Der Sohn des Klägers erhielt das höchste Gehalt unter den Mitarbeitern. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Fahrzeuge für betriebliche Fahrten. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Das Finanzamt führte eine Lohnsteuerprüfung durch und ging im Anschluss davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Fahrzeuge, einen Audi A8, auch privat nutze, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1 %-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Das Finanzgericht folgte im Ergebnis der Auffassung des Finanzamtes, was es mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete, da nach dieser der Beweis des ersten Anscheins auch für eine private Nutzung spreche, denn schließlich habe der Sohn des Klägers das Fahrzeug unstreitig dienstlich genutzt.
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache an dieses zurück, denn stehe eine private Nutzung nicht fest, könne diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden.
Auslandsreisen - Beurteilung der privaten oder beruflichen Veranlassung - Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation - Teilnahme am Weltwirtschaftsforum in Davos - Verdeckte Gewinnausschüttung BFH Urteil vom 09. März 2010 - Az.: VIII R 32/07
Leitsatz:
1. Die bei einer Auslandsreise beabsichtigte Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern geht im SInne einer betrieblichen Veranlassung der Reise zumindest dann über ein bloß allgemeines Interesse an politischen oder wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Informationen hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann.
2. Bei Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern kann aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben.
Orientierungssatz (soweit von Belang):
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft die Kosten für eine (Auslands-) Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers trägt, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berührt. Ob die Reise in diesem Sinne privat veranlassst oder zumindest mitveranlasst war, bestimmt sich - nicht zuletzt im Interesse einer rechtsformneutralen Besteuerung - grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Beurteilung von Reiseaufwendungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Ist nach diesen Maßstäben eine Reise privat veranlasst und übernimmt die Kapitalgesellschaft gleichwohl die Aufwendungen für die Reise, so ist dieses Verhalten regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.04.2005 I R 86/04 und BFH-Beschluss vom 07.10.2008 I B 37/07).
2. Die Teilnahme der Ehefrau bein einem internationalen Treffen auf höchster Ebene (hier: der Tagung des Weltwirtschaftsforums in Davos) dürfte den protokollarischen Erfordernissen entsprechen, mit der Folge, dass deshalb eine private Mitveranslassung auch in den Jahren nicht anzunehmen ist, in denen die Ehefrau dem Vorstand der Kapitalgesellschaft noch nicht angehörte.
Anmerkung: Die Entscheidung führt die Kehrtwende in der Rechtsprechung (eingeleitet durch die Entscheidung des GrS mit Beschluss v. 21. September 2009- Az.: GrS 1/06) konsequent fort, denn mit dieser Entscheidung des Großen Senats ist das Aufteilungs- und Abzugsverbot - dieses wurde aus § 12 Nr. des Einkommensteuergesetzes hergeleitet - bei gemischt veranlassten Auffendungen aufgegeben worden (vgl. ebenso BFH VI R 66/04 und VI R 5/07, beide v. 21.04.2010 - Abzug als Werbungskosten). Anders aber in dem Fall einer Rechtsanwalts-Steuerberater-Sozietät, deren Teilnahme an einer "Fachstudienreise" nach Vietnam und Singapur bzw. die Aufwendungen für diese Reise als nicht abzugsfähig eingstuft worden sind (s.u. BGH Beschluss v. 05. Februar 2010 - Az.: IV B57/09)
1 % Regel - Anwendnung bei Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ein Person BFH Urteil vom 09. März 2010 - Az.: VIII R 24/08
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, d.h. auf jedes der Fahrzeuge anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (Leitsatz). Der Bundesfinanzhof widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung des BMF (Schreiben v. 21.01.2002).
BFH Urteil vom 09. Dezember 2009 - veröffentlicht 06. Mai 2010 - Az.: III R 28/08 - Rechtsänderung - Disquotale Einlagen von GmbH - Gesellschaftern keine freigebige Einlage und lösen keine Schenkungssteuer bei den anderen Gesellschaftern aus
Eheleute sind mit mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten am Stammkapital einer GmbH (GmbH 1) beteiligt. Die beiden Gesellschafter der GmbH 1 beschlossen 1994, deren Stammkapital um 100.000,00 DM zu erhöhen. Die beiden neuen Stammeinlagen (i.H.v. je 50.000,00 DM) sollten vom Ehemann B und einem weiteren Gesellschafter C der GmbH 1 übernommen werden. Erbracht werden sollten die neuen Stammeinlagen durch Einbringung der Geschäftsanteile an einer anderen GmbH (GmbH 2).
Das Finanzamt war der Auffassung, dass sich der Wert der Beteiligungen an der GmbH 1 je 100 DM Stammkapital durch die Einbringung der Anteile an der GmbH 2 um 539,00 DM erhöht habe und setzte, unter Berücksichtigung des Freibatrags nach dem Erbschaftssteuergesetz, Schenkungssteuer gegen die Ehefrau A fest, da diese Wertsteígerung der Beteiligung der A auf einer freigebigen Zuwendung des B beruhe.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt, denn es liege keine freigebige Zuwendung des B an die A vor. Der Bundesfinanzhof sieht in der Erhöhung der Stammeinlage keine Schenkung an die A im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, da es an einer Bereicherung der A auf der einen Seite und einer Vermögensminderung auf der anderen Seite bei B (auf Kosten des B), wie es § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt, fehle. Der Bundesfinanzhof trennt sauber zwischen der Vermögensebene der GmbH mit rechtlich eigenständigem Gesellschaftsvermögen und der auf Seiten der Vermögensebene der Gesellschafter. Es erhöhe sich zwar das Gesellschaftsvermögen, aber es fehle in einem solchen Fall der disquotalen Einlage an an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung der Gesellschafter und damit eben an einer freigebigen Zuwendung.
Kommentar: Abzuwarten bleibt, ob diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs wegen der entgegengesetzten Auffassung in den Erbschaftstuerrichtlinien und in der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt wird.
Auslandsreisen - Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben - BFH Urteil vom 05. Febraur 2010 - Az.: IV B 57/09
Leitsatz (NV):
1. Die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.
2. Eine unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung eröffnet auch weiterhin keinen Betriebsausgabenabzug.
Tatbestand: Die Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin, einer Steuerberater-bzw. Rechtsanwalts-Sozietät, nahmen im Jahr 2002 mit weiteren Inhabern und Geschäftsführern regionaler Unternehmen an einer von der örtlichen Sparkasse durchgeführten "Fachstudienreise" nach Vietnam und Singapur teil. Der Reiseplan umfasste u,.a. Stadtrundfahrten, Ausflüge, eine Bootsfahrt, Theater- und Show-Besuche, den Vortrag eines Vertreters der Arbeitsgemeinschaft deutschsprachiger vietnamesischer Unternehmer und eines Repräsentanten einer vietnamesischen Bank sowie Besuche der Deutschen botschaft in Hanoi und des German Centre in Singapur.
Verfahren: In der Gewinnermittlung für das Streitjahr zog die Klägerin die Reisekosten der Gesellschafter als Betriebsausgaben ab, was der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) nicht anerkannte und ließ die Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos, da - so das FG - die Reise schwerpunktmäßig privaten Interessen gedient habe und auch eine zeitliche Aufteilung der Aufwendungen ausscheide, da kein Zeitabschnitt der Reise nur der Mandantenwerbung gedient habe. Die Revision ließ das Finanzgericht ebenfalls nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin. Die Beschwerde blieb als unbegründet erfolglos, denn die Sache erfordere weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts noch sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, so der BFH, soweit hier von Belang.
Gewerbesteuer - Treuhandmodell: Keine Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Unternehmer-Personengesellschaft (GewStG §§ 2,5,7; EStG § 15; AO § 12 - BFH Urteil vom 03. Februar 2010 - Az.: IV R 26/07 - Treuhandmodell im Gewerbesteuerrecht anerkannt
Leitsatz: Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionslklägerin - XA-GmbH - ist durch Verschmelzungsvertrag Gesamtrechtsnachfolgerin der XA GmbH & Co. KG (XA-KG) geworden. Die XA-KG ist selbst durch Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung aus der X-KG aufgrund Spaltungspaln vom 11.08.2004 hervorgegangen. Gesellschafter der X-KG waren die XD-GmbH als lediglich geschäftsführungsbefugte Komplementärin sowie die XD-Beteiligungs-GmbH (X-GmbH, später: C-GmbH) als alleinige Kommanditistin.Dem Spaltungsplan und dem Zustimmungsbeschluss war der Gesellschaftsvertrag beigefügt. Danach waren an der XA-KG (Festkapital: 100.000,00 €) die X-KG als Komplementärin mit einem Anteil von 99,99 % sowie die (bereits bestehende) A-Geschäftsführungs-GmbH (A-GmbH) aufgrund einer Bareinlage (10,00 €) als Kommanditistin zu 0,01 % beteiligt. Die A-GmbH hielt den Kommanditanteil aufgrund des gleichfalls am 11.08.2004 geschlossenen Vertrags als Treuhänderin für Rechnung und Gefahr der X-KG. Diese hatte die A-GmbH von den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung freizustellen und deshalb auch die Bareinlageverpflichtung zu erfüllen. Die X-KG war nach der Treuhandabrede gegenüber der A-GmbH weisungs- und herausgabeberechtigt sowie - als Vollmachtnehmerin - zur Ausübung der Stimmrechte befugt. Der Kommanditanteil wurde - für den Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses - aufschiebend bedingt an die X-KG abgetreten. Die Gesellschafter der X-KG - (XD-GmbH und X-GmbH) s.o. - schlossen ebenfalls ams 11.08.2004 einen Verschmelzungsvertrag, nach dem das Vermögen der XD-GmbH unter Ansatz der zum 31.12.2003 ausgewiesenen Buchewerte auf die X-GmbH, die sämtliche Anteile an der XD-GmbH hielt, zum 01.01.2004 übertragen werden sollte. Entsprechende Eintragungen in das Handelsregister erfolgten noch im September 2004 und die X-GmbH firmierte im Zuge der Verschmelzung in C-GmbH um.
Verfahrensgang: Abeichend von der Gewerbesteuererklärungsetzte der Beklagte und Revisionsbeklagte - das Finanzamt (FA) - mit Bescheid aus Februar 2006 den Gewerbesteuermessbetrag 2004 gegenüber der XA-KG in Höhe von 141.370,00 € fest. Dem lag ein Gewerbeertrag in Höhe von 2.875.946,00 € zugrunde, der sich - unter Berücksichtigung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben, der hinzurechnung von Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) sowie weiterer Kürzungen (Einheitswert des Grundbesitzes) - aus dem Jahresabschluss lt. Handelsbilanz (2.812.326,00 €) ergab. Der Einspruch wurde mit an die XA-KG gerichteten Bescheid vom 18.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die XA-GmbH (siehe oben Sachverhalt Satz 1) hat daraufhin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist die gegenüber der XA-KG ergangene Einspruchsentscheidung vom FA wegen "falscher Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten" aufgehoben worden. Zugleich wurd mit Bescheid vom 16.04.2007 der Einspruch gegenüber der XA-GmbH zurückgewiesen.
Die Klage blieb vor dem FG Düsseldorf ohne Erfolg. Das FG hat die Auffassung vertreten, dass an der XA-KG zwar nur eine Person unternehmerisch beteiligt gewesen und mithin eine Mitunternehmerschaft abzulehnen sei. Die gewerbliche Tätigkeit der XA-KG sei nicht als unselbständige Betriebsstätte der X-GmbH, sondern als selbständiger Steuergegenstand anzusehen und die XA-KG deshalb auch nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Die vom FG zugelassene Revision hatte Erfolg.
Die Klägerin machte geltend, dass mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft auch ein Gewerbebetrieb i.S. von § 2 ABs. 1 S. 2 GewStG und damit auch die persönliche Steuerpflicht der XA-KG (bzw. der XA-GmbH) zu verneinen sei. Der Umstand, dass der Teilbetrieb A für Rechnung der XA-KG betrieben worden sei, könne hieran nichts ändern. Entgegen der Ansicht des FG sei deshalb von einer Betriebsstätte der X-GmbH auszugehen, die der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei Kapitalgesellschaften unterfalle.
Funktionsweise des Treuhandmodells:
Das Treuhandmodell (Gewerbesteuer) ist dadurch gekennzeichnet, dass an einer gewerblichen Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) eine AG, GmbH oder auch GmbH & Co. KG als Komplementär (die Muttergesellschaft) mit einem hohen Kapitalanteil betteiligt ist, was bei der typischen GmbH & Co. KG nicht der Fall ist. Alleinige Kommanditistin ist typischerweise eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, deren Anteile werden zu 100 % von der Muttergesellschaft der Kommanditgesellschaft gehalten. Die GmbH (Kommanditistin) hält ihre Kommanditbeteiligung (geringer Kapitalanteil) an der Personengesellschaft (KG) treuhänderisch für den Komplementär. Einkommensteuerlich werden die Einkünfte der Kommanditistin (Treuhänder = Beteilig.-GmbH) dem Komplementär (Treugeber = Muttergesellschaft) zugerechnet. Aufgrund der Treuhandvereinbarung übt die Kommanditistin im Innenverhältnis alle Rechte weisungsgebunden für die Muttergesellschaft aus, so dass die Kommanditistin kein Mitunernehmerisiko trägt und auch keine Initiative als Mitunernehmer ausübt. Wirtschaftlich führt die Treuhandvereinbarung daher dazu, dass der Kommanditanteil der Muttergesellschaft zugerechnet, d.h. auch dessen mitunternehmerschaftliche Stellung, die nur nach außen hin besteht, so dass nur ein Mitunternehmer, nämlich die Muttergesellschaft, vorhanden ist. Im Ergebnis - das hat der Bundesfinanzhof nun wieder bestätigt - betreibt die Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, denn sie ist als Betriebsstätte der Muttergesellschaft zu qualifizieren, was dazu führt, dass der Muttergesellschaft steuerlich das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft zuzurechnen ist. Folge davon ist, dass der Gewinn der Kommanditgesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft in die Gewinnermittlung einbezogen wird.
Abzinsung - Voraussetzung für die Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - BFH Beschluss vom 29.06.2009- Az.: I B 57/09
Verzichten Gesellschafter einer GmbH in der Krise der Gesellschaft auf Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen, könnte eine Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % jährlich die Folge sein, sofern die Verbindlichkeit nicht eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist. Ist eine tatsächliche Laufzeit am Bilanzstichtag nicht feststellbar bzw. nicht bekannt und gibt es keine Anhaltspunkte für eine demnächst erfolgende Kündigung, so ist der Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten mit unbestimmter Dauer heranzuziehen, das ist nach § 13 Abs. BewG für Nutzungen und Leistungen von umbestimmter Dauer der 9,5-fache Jahreswert. Das kann dazu führen, dass die GmbH nur rund 50 % des Rückzahlungsbetrages passivieren darf. Die andere Hälfte muss sie in dem Jahr, in dem das Darlehen zugeflossen ist, als Ertrag versteuern, was natürlich schwerwiegende Folgen haben kann. In einem von BFH zu entscheidenden Fall über die Aussetzung der Vollziehung handelte es sich um folgenden Sachverhalt:
Die Gesellschafter einer GmbH hatten - noch vor dem in Streit stehenden Jahr - beschlossen, dass alle bestehnden und zukünftig noch zu gewährenden Gesellschafterdarlehen mit 2 % verzinst werden sollten. Zur Abwendung der Überschuldung der GmbH in der Krise, hatten die Gesellschafter aber Rangrücktritte für alle gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafterdarlehen erklärt. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass die Darlehen abzuzinsen seien, da es die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen für ein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO hielt, da die Gesellschafter die Zinsvereinbarung wegen des Ragnrücktritts nicht vollzogen hatten und auch hinsichtlich der Zinsforderungen den Rangrücktritt erklärt hatten.
Die Entscheidung des BFH: Der BFH hat zugunsten der GmbH entschieden und die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, dass ein verzinsliches Darlehen steuerrechtlich als unverzinslich einzustufen ist, da nur wegen eines Rangrücktritts nicht auf das Fehlen einer ernstlichen Zinsvereinbarung geschlossen werden kann. Das gelte auch dann, wenn zeitgleich mit der Zinsvereinbarung von Beginn an ein Rangrücktritt erklärt wird. Der BFH stellt in seiner Entscheidung auch auf den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab, der nicht auf einen bestimmten Zinssatz abstellt.
Hinweis: Vereinbarungen sollten so gestaltet sein, dass von Beginn an eine Verzinsung der Gesellschafterdarlehen vorgesehen ist.
Organschaft - "Verunglückte Organschaft" Infolge gewinnabhängiger Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre - Az.: BFH I R /08 - Urteil v. 04. März 2009 - KStG § 14, § 16; AktG § 304; AO § 174 Abs. 4 - Organschaft gefährdet!
Sachverhalt: Streitig ist die Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG 1991. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist ein kommunales Versorgungsunternehmen. Im streitigen Zeitraum wurde diese in der Rechtsform einer AG betrieben. Im Rahmen einer Änderung des Aktionariats wurde ein bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet und zum 01.01.1995 ein neuer Beherrschungs-Ergebnisabführungsvertrag (GmbH/AG) geschlossen, der folgende - soweit hier von Belang - Klausel enthält: "...§ 2 Nr. 3 a) Die S-GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der AG (Klägerin) als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der (Klägerin) und für jede Aktie der (Klägerin) im Nennbetrag von 1.000 DM eine feste Ausgleichszahlung in höhe von 165,- DM. Sollte der Bilanzgewinn der (Klägerin) gemäß § 158 Abs. 1 Aktiengesetz, der sich ergeben würde, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag mit der (S-GmbH) nicht bestehen würde, den Betrag von 165,- DM je Aktie übersteigen, so verpflichtet sich die (S-GmbH), daß dieser Unterschiedsbetrag als variabler Ausgleich zusätzlich an die an die außenstehenden Aktionäre gezahlt gezahlt wird. Die Ausgleichszahlung ist am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der (Klägerin) für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig...Nr. 9. Als Ausgleich dafür, dass der gesamte Gewinn des Jahres 1994 aufgrund des bestehenden Organvertrages mit Ergebnisabführungsvereinbarung an die (S-GmbH) abgeführt wird und die (M-AG) daran nicht beteiligt ist, ist die (S-GmbH) verpflichtet, an die (M-AG) einen Betrag in Höhe von 50 % des Betrages zu leisten, der für das Jahr 1994 bei der (M-AG) Ertrag wäre (Bardividende zuzüglich Körperschaftsteuergutscshrift), wenn für 1994 der künftige Ergebnisabführungsvertrag bereits bestünde und die (M-AG) für das Jahr 1994 Inhaberin der gemäß ...Hinsichtlich der Ermittlung und der Fälligkeit des Ausgleiches gelten die Regelungen gemäß Nr. 3 a) und b) entsprechend...".
Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Revisionbeklagte (das FA) mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid die Körperschaftsteuer für 1994 auf 1.010.723 DM gegenüber ursprünglich 0 DM fest trotz geleisteter Zahlungen nach dem alten, bis Dezember 1994 gültigen Ergebnisabführungsvertrag. Nach erneuter Festsetzung auf 0 DM erklärten die die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt. Unter Berufung auf § 174 AO änderte das FA den Körperschaftsteuerbescheid 1995 setzte aufgrund der geleisteten Zahlungen nach dem neuen, ab 1995 geltenden, Ergebnisabührungsvertrag fest. Dem Einspruch der Klägerin half das FA durch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid ab. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Zahlungen zwar aufgrund § 2 Nr. 9 des Ergebnisabführungsvertrags Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG 1991 darstellten, jedoch seien diese nach neuer Auffassung des FA wieder im Veranlagungszeitraum 1994 zu erfassen. Unter Berufung auf § 174 AO änderte das FA erneut den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr und setzte Körperscahftsteuer in Höhe von 1.010.723 DM fest. Das FG Münster (Az.: 9 K 4007/06 K) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die hiergegen von der Klägerin bei dem BFH eingelegte Revision hatte erfolg, der BFH hob nach § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) den Änderungsbescheid auf. In seiner Begründung hat der BFH wesentlich darauf abgestellt, dass die von der S-GmbH an die M-AG aufgrund des § 2 Nr. 9 des Ergebnisabführungsvertrages geleisteten Zahlungen gar nicht für das nach § 8 Abs. 1 KStG 1991 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 EStG von der Klägerin zu versteuernden Einkommens von Bedeutung sind, weil § 16 KStG 1991 mangels steuerlich anzuerkennenden Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der S-GmbH für den streitigen Veranlagungszeitraum anwendbar ist.
Der BFH hat darauf abgestellt, dass die an die M-AG zu zahlende variable Vergütung nach § 2 Nr. 9 i.V.m. Nr. 3 a) Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrages sich nicht - wie in § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG für rein variable Ausgleichszahlungen für zulässig erklärt - an der Dividende des Organträgers (S-GmbH), sondern am Bilanzgewinn der Klägerin. Die Zahlung hatte danach den Charakter einer Gewinnausschüttung der beherrschten Gesellschaft an den außenstehenden Gesellschafter. Damit verneinte der BFH bei dieser vertraglichen AUsgestaltung ein stuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis.
Kommentar: Das Urteil ist hinsichtlich des Wortlautes des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG folgerichtig, denn der wirtschaftlich wird der Dritte - hier die M-AG - durch die Ausgleichsregel so gestellt, als ob es den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht gäbe. Das Urteil sollte Anlass geben, bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf solche Klauseln hin zu überprüfen und ggf. entsprechende Änderungen vorzunehmen, damit der Zweck der Organschaft, nämlich die Steuern zu optimieren, auch künftig erreicht wird.
Investitionsabzugsbetrag - Zur erstmaligen Anwendung des § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 (III) Schleswig-Holsteinisches FG - Az.: 5 V 122/09 - Beschluss v. 17. August - nicht rechtskräftig, da Beschwerde eingelegt - Az.: BFH VIII B 193/09
Das Schleswig-Holsteinische FG vertritt in dieser Entscheidung die gleiche Auffassung wie das FG Münster (13 V 215/09 E - (I)), so dass mit der folgenden Entscheidung des Hessischen FG (Az.: 11 V 582/09 - (II)) zwei entscheidungen zugunsten der Finanzverwaltung bestehen. Das Schleswig-Holsteinische FG gewährte hier - ebenso wie das FG Münster - keinen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anwendung der Neuregelung im Veranlagungszeitraum 2007. Nach der Auffassung des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im Veranlagungszeitraum 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23 EStG i.d.F. des UnSTRefG 2008 und nicht mehr eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. geltend machen können.
Investitionsabzugsbetrag - Zur erstmaligen Anwendung des § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 (II) Hessische FG - Az.: 11 V 582/09 - Beschluss v. 04. Mai 2009 - rechtskräftig
Das Hessische FG hat gegenteilig zur unten folgenden Entscheidung des FG Münster (13 V 215/09 E - (I)) entschieden und die AdV gewährt. Der Antragsteller war im Veranlagungszeitraum ebenfalls freiberuflich - als Rechtsanwalt - tätig. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - wie im Fall des FG Münster ebenfalls für das Jahr 2007 - brachte er eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG a.F. in Höhe von 16.000,00 € in Ansatz. Das Finanzamt lehte das mit der Begründung ab, dass im Kalenderjahr 2007 eine solche Rücklagenbildung nach § 7g EStG a.F. nicht mehr zulässig sei. Der Antragsteller legte gegen dagegen Einspruch ein und begehrte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Hessische FG sah den Antrag als begründet an, da ernstliche Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 7g EStG n.F. bereits im Veranlagungszeitraum 2007 bestünden und gewährte die AdV. Das FG begründete seine Entscheidung wesentlich mit dem Fehlen einer Verweisungsnorm zu § 7g EStG auf die Überschusseinkünfte, so dass § 7g EStG nur auf die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. 5 EStG sowie nach § 4 Abs. 3 und für Land- und Forstwirte anwendbar sei, sofern nicht Durchschnittsätze maßgebende sind. Auf Überschusseinkünfte sei die Vorschrift daher nicht anwendbar, was sich aus § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ergebe. Des Weiteren sei § 4a EStG nicht auf Freiberufler anzuwenden, da diese Vorschrift nur für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 17 EStG) gelte, für Freiberufler aber die allgemeine Regel des § 2 Abs. 7 EStG und das Jahressteuerprinzip gelte. Da es daher bei Freiberuflern nach § 18 EStG an einem abweichenden Wirtschaftsjahr immer fehle, komme nicht die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG sondern die Generalklausel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Anwendung, wonach das Gesetz erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 gelte und ebenso § 7g EStG n.F. erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 zur Anwednung komme. Dafür spreche auch, dass es sich bei der Neuregelung um eine Steuerverschärfung für Überschussrechner handele und der Vertrauensschutz und die Verlässlichkeit der Rechtsordnung zu beachten seien.
Investitionsabzugsbetrag - Zur erstmaligen Anwendung des § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 (I) FG Münster Az.: 13 V 215/09 E - Beschluss v. 26. Februar 2009 - Beschwerde eingelegt - BFH Az.: VIII B 62/09
Ein Freiberufler macht in seiner im Februar 2008 für das Jahr 2007 bei dem Finanzamt und Antragsgegener nebst Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG eingereichten Einkommensteuererklärung eine Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. geltend. Das FA lehte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, eine Ansparrücklage nach altem Recht könne gemäß § 52 Abs. 23 EStG nur in den Fällen gebildet werden, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem 17.08.2007 ende. Das FA versagte auch den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. mit der Begründung, dass der Antragsteller im Veranlagungszeitraum 2007 einen Gewinn von mehr als 100.000,00 € erzielt hatte. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA ab. Der Antragsteller begehrt die AdV des Einkommensteuerbescheids nun durch das Finanzgericht Münster, das aber den Antrag als unbegründet mit folgender - wesentlicher - Begründung zurückweist: Das FG vertritt die Auffassung, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG auch auf Einnahme-Überschussrechner anzuwenden sei, was es mit dem Wortlaut des § 7g EStG n.F. sowie der Entstehung und Systematik der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 n.F. begründet. So sei "Wirtschaftsjahr" im Sinne der Übergangsregelung auch der Gewinnermittlungszeitraum von Einnahme-Überschuss-Rechnern. Zudem sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Neuregelung möglichst früh in Kraft treten zu lassen. Das FG gewährte daher die AdV nicht, gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
Anlage EÜR (I) - Keine Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - FG Münster - Az.: 6 K 2187/08 - Urteil v. 17. Dezember 2008 - Revision eingelegt, BFH - Az.: X R 18/09
Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und reichte bei dem Beklagten FA eine Überschussrechnung in DATAV-Fassung ein. Der Beklagte folgte den Angaben in der Erklärung, forderte dennoch die Abgabe der Anlage EÜR, wogegen sich der Kläger mit der Klage wandte. Das FG Münster folgte der Auffassung des Klägers, so dass dieser die Anlage EÜR nicht einzureichen brauchte. Nach Auffassung des Finanzgerichts fehlt es - das ist der wesentliche Grund für die Entscheidung zugunsten des Klägers - für die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR an einer gesetzlichen Grundlage, die sich weder in den gesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des EStG noch der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), insbesondere auch nicht in § 60 Abs. 4 EStDV finde, so dass die Aufforderung der Abgabe dieser Anlage EÜR rechtswidrig sei. Das ergebe sich aus § 4 Abs. 3 EStG, der lediglich die Erklärung eines Überschusses verlangt, dazu aber keine bestimmte Form vorschreibt. Die Verwaltung darf nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift, als Verordnungsgeber, Befugnisse des dazu ausschließlich befugten Gesetzgebers an sich ziehen, denn mit § 60 Abs. 4 EStDV werde erstmalig eine bestimmte Form der Einnahme-Überschussrechnung verlangt, die der Vereinfachung und Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten der Verwaltung dienen soll. Dazu bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da das FG Gericht Münster die Gewaltenteilung hervorhebt.
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