BGH bejaht Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

BGH, Urt. v. 24.10.2018 – Az.: VIII ZR 66/17 –Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 169/2018 vom 24.10.2018

Der vom Kläger bei der Beklagten gekaufte und im Dezember 2012 gelieferte BMW X3 xDrive20 (KP 38.265,- €) war mit einem Schaltgetriebe und einer Software bestückt, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien diese Warnmeldung im Display des Autoradios mehrfach und forderte den Fahrer auf, den Pkw vorsichtig anzuhalten und die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte in einer Niederlassung der Beklagten, trat diese Warnmeldung auch danach wiederholt auf, so dass der Kläger von der Beklagten im Juli 2013 die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangte. Die Beklagte teilte dem Kläger u. a. mit, er müsse das Fahrzeug gar nicht anhalten, die Kupplung könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. Während des bereits laufenden Rechtsstreits gab der Kläger den streitgegenständlichen Pkw anlässlich eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten, die im Prozess dann behauptete, während des Kundendienstes sei ein zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden. Das Oberlandesgericht

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Abtretung mietrechtlicher Ansprüche an Legal-Tech-Anbieter – Unwirksamkeit oder Wirksamkeit – noch unklar und umstritten – divergierende Rechtsprechung beim LG Berlin

Die Klägerin, ein registriertes Inkassounternehmen, die im Internet einen „Mietpreisrechner“ betreibt, lässt sich von den Mietern die Ansprüche auf Auskunft zur Vormiete (Mietpreisbremse) und etwaige Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete sowie Kosten der Rechtsverfolgung abtreten. Die Datenermittlung erfolgt über die Dateneingabe durch den Mieter (Auftraggeber) in den Mietpreisrechner der Klägerin. Mit den Mietern vereinbarte die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird bei den Amtsgerichten in Berlin und den Kammern bei dem Landgericht Berlin unterschiedlich beurteilt:

  1. LG Berlin, Beschluss v. 26.07.2018 – Az.: 67 S 157/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Klageabweisung / Zurückweisung Berufung (Abtretung unwirksam).
  2. LG Berlin, Urteil v. 13.08.2018 – Az.: 66 S 18/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).
  3. LG Berlin, Urteil v. 28.08.2018 – Az.: 63 S 01/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 31/18 Präsident des Kammergerichts v. 31.08.2018 – Urteil Klageabweisung (Abtretung unwirksam).
  4. LG Berlin, Urteil v. 20.06.2018 – Az.: 65 S 70/18 – Quelle: NJW 39/2018 v. 20.09.2018  – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).

Zu 1: Klageabweisung in I. Instanz und Berufungszurückweisung durch Beschluss in der II. Instanz  LG Berlin Az.: 67 S 157/18

Die 66 Kammer des LG hat die zugunsten der  Klägerin erfolgte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als unwirksam eingestuft.  Die Entscheidung hat das LG wesentlich damit begründet, dass die Klägerin  durch den kostenlosen „Mietpreisrechner“ und auch nach einer späteren Beauftragung durch einen Nutzer (Mieter) Rechtsdienstleistungen iSd § 2 I RDG erbringt, die in ihrer Summe nicht von der  Registrierung als Inkassodienstleisterin gem. § 10 RDG gedeckt sind. Das deshalb,

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Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung – Steuerliche Berücksichtigung unabhängig von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten

BFH, Urt. v. 12.06.2018 – Az.: VIII R 32/16 – Quelle: BFH – Pressemitteilung-Nr. 49 v. 19.09.2018

Die steuerliche Berücksichtigung von  Verlusten aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab, das gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung einerseits und den anfallenden Veräußerungskosten andererseits.  Mit dieser Entscheidung wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in den Jahren 2009 bis 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben, diese dann im Jahr 2014 mit einem Verkaufserlös von 14 € veräußert, die das Depot führende Sparkasse behielt diese 14,00 € als Transaktionskosten ein.

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Stiller Gesellschafter an GmbH – Zahlungen an stillen Gesellschafter als entgeltliche Leistungen – Keine Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 05.07.2018 – Az.: IX ZR 139/18 – Quelle: NJW Nr. 38/2018 v. 13.09.2018

Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. Mit der Folge, dass dem bestellten Insolvenzverwalter kein Anfechtungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zusteht. Die Beklagte erwarb in den Jahren 2008 bis 2013 insgesamt 28 Medienbriefe als stille Beteiligung am Handelsgewerbe der späteren Insolvenzschuldnerin. Die in allen Medienbriefen gleichlautenden Bestimmungen hatten unter anderem folgenden Inhalt:

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VW – Dieselskandal – Eine gemeinsame Klage gegen Hersteller und Händler an einem Gerichtsstand möglich

BGH, Beschluss v. 06.06.2018 – Az.: X ARZ 303/18 – Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeuges sowohl vertragliche Ansprüche wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer (Händler), vorliegend wegen einer im Fahrbetrieb abgeschalteten Abgasreinigungseinrichtung, als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Vortäuschung eines mangelfreien Zustandes) gegen den Hersteller, in einer Klage bei ein und demselben Gericht geltend machen kann und beide damit als Streitgenossen gemeinsam verklagen kann. Der Bundesgerichtshof hat als zuständiges Gericht in diesem Rechtsstreit das LG Ellwangen bestimmt.

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Aussetzung der Vollziehung bei Festsetzung von Nachforderungszinsen nach §§ 233a, 238 AO – BMF – Schreiben vom 14.06.2018

BMF – Schreiben vom 14.06.2018  – Gz.: IV A 3 – S 0465/18/10005-01 Quelle: BMF – Meldung 14.06.2018

Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 25.04.2018 (Az.: IX B 21/18 vgl. unter Aktuelle News – Pressemitteilung v. 14.04.05.2018 https://www.konnegen-rechtsanwalt.de/?s=Nachzahlungszinsen ) gilt aufgrund des o. g. BMF-Schreibens folgendes:

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015: Aussetzung der Vollziehung nur auf Antrag des Zinsschuldners, wenn gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, mit Zins nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO, Einspruch eingelegt  wurde. Steuerart und Besteuerungszeitraum sind dabei unerheblich.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015: Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Betroffenen, die nicht durch überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist und ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsteller an der AdV zu bejahen ist.

Zum BMF-Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-06-14-Aussetzung-der-Vollziehung-Par-233a-AO-238-Abs-1-Satz-1-AO.htm

Hinweis: Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf den Beschluss des BFH unter Angabe des Aktenzeichens IX B 21/18 und unter Hinweis auf das vorgenannte BMF-Schreiben Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung einlegen und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 müssen die Voraussetzung für eine AdV erfüllt sein, damit ein solcher Antrag erfolgreich ist.

 

 

Terminhinweis – BGH entscheidet über Ersatz von Mehrkosten für in Eigenregie gebuchten und durchgeführten Ersatzflug Verhandlungstermin 03.07.2018

Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 100/2018 vom 05.06.2018 – BGH – Az. X ZR 96/17

Der Bundesgerichtshof wird am 03.07.2018 darüber entscheiden, ob bei verspätetem Rückflug von einer Pauschalreise, die Mehrkosten eines ohne  vorheriges Abhilfeverlangen und ohne Fristsetzung in Eigenregie gebuchten und durchgeführten Ersatzfluges vom Reiseveranstalter als Schadensersatz verlangt werden können.

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=84187&pos=1&anz=101

 

 

Unwirksamkeit einer Preisklausel über Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr

BGH, Urt. v. 08.05.2018 – Az.: XI ZR 790/16 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 099/2018 vom 05.06.2018

Der Bundesgerichtshof hat folgende, von einer Bank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendete vorformulierte Klausel in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz, als unwirksam eingestuft, weil diese nicht mit den Darlehensnehmern einzeln ausgehandelt werden und darüber hinaus durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB (Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines geschuldeten Zinses und zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens bei Fälligkeit) eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstelle:

„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Zur Pressmitteilung:

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Reiseveranstalter vereitelt Kreuzfahrt – Angemessenheit der Entschädigung bei Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

BGH, Urt. v. 29.05.2018 – Az.: X ZR 94/17 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 095/2018 vom 29.05.2018

Sachverhalt:

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtpreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13. November 2015.  Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 € entstanden. 

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung der gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch.  

Die Entscheidungen:

Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit iHv. 3.685,20 € zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin weitere 897,95 € Ersatz für die Mehrkosten (Reise mit Mietwagen) zugesprochen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hin hat der BGH das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Seine Entscheidung hat der BGH dabei wesentlich darauf gestützt, dass bei der Vereitlung der Reise neben der Erstattung des Reisepreises auch eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit beansprucht werden kann, die das Landgericht mit 73 % des Reisepreises in nicht zu beanstandender Höhe tatrichterlich bestimmt habe. Das Berufungsgericht habe danach neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt gehandelt hat, sondern auch, dass die beklagte Reiseveranstalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, die vorgesehene Reisezeit in einer ihnen zusagenden anderen Weise zu nutzen. Aber das Landgericht habe auch berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der Vereitelung der Reise nun frei über die so gewonnene Zeit verfügen haben können. 

 

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Nachzahlungszinsen §§ 233a, 238 Abgabenordnung – BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluss v. 25.04.2018 – Az.: IX B 21/18 – Quelle: BFH – Pressemitteilung Nr. 23/18  v. 14.05.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach einer summarischen Prüfung in einem Verfahren zu Nachzahlungszinsen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, weil er schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes zumindest für Verzinsungszeiträume  ab dem Jahr 2015 hat. Die Entscheidung ist in einem Verfahren gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Jahre 2015, 2016 ergangen – diese betragen nach § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) einhalb Prozent für jeden angefangenen Monat, jährlich damit 6 %. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Höhe des Zinssatzes

  • gemessen an der wirtschaftlichen Realität realitätsfern bemessen sei (Verstoß gegen das Übermaßverbot (Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG)
  • den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzte
  • eine sachliche Rechtfertigung für die Höhe des Zinssatzes ergebe sich bei summarischer Prüfung nicht
  • das Ziel, den Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen für den Zeitraum der Nichtzahlung der Steuer abzuschöpfen, sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus nicht erreichbar.

Die Entscheidung ist – vor allem wegen der Bezugnahme auf und dem Anerkennen der wirtschaftlichen Realiät (Niedrigzins) – zu begrüßen. Zumal, worauf der BFH ausdrücklich in seiner Entscheidung Bezug nimmt, der Gesetzgeber den Handlungsbedarf erkannt hat, aber – im Gegensatz zu anderen Zinsen in der AO oder dem Handelsgesetzbuch (HGB) – keine Gesetzesänderung herbeigeführt hat. Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BFH zum o. g. Aktenzeichen einlegen, damit der Fall offen gehalten wird und keine Bestandskraft eintritt, bis die Frage der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe abschließend geklärt ist.

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