Gewerblicher Rechtsschutz (Immaterialgüterrechte)

Übernahme / Begleitung bei der Markenanmeldung:

Die Dienstleistung umfasst die Auswahl und Begleitung bei der Entstehung der Marke, die Anmeldung, ggf. die Vertretung in z. B. einem Widerspruchsverfahren sowie nach der Eintragung die Verteidigung des Schutzrechtes. Am Anfang der Beratung und Prüfung steht die Entscheidung, ob die Markenschutz für Deutschland, für die Europäische Union (Unionsmarke) oder mit internationaler Geltung anzustreben ist, wobei bereits zeitgleich die Recherche erfolgt, das allerdings nur, wenn die Beurteilung eine Schutzfähigkeit nicht ausschließt:

  • Recherche Register des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), den Datenbanken des EUIPO (Amt Der Europäischen Union Für Geistiges Eigentum) und der WIPO (Weltorganisation Für Geistiges Eigentum). Wenn gewünscht, weitergehende Recherche und Auswertung der Ergebnisse.
  • Auswahl der Markenklassen und des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
  • Anmeldung des Schutzrechtes.
    Vertretung im Widerspruchsverfahren bei Widersprüchen Dritter gegen Ihre Anmeldung als auch Ihres Widerspruchs gegen Anmeldungen Dritter.
  • Auch in Schutzrechtsverfahren wie dem Markenverfahren gilt die Maxime, kostenintensive und langwierige Gerichtsverfahren, noch dazu mit ungewissem Ausgang zu vermeiden. Es bietet sich daher im Falle bei Widersprüchen Dritter an, mit diesen eine Abgrenzungsvereinbarung zu schließen, um für alle Beteiligten eine praktikable Beilegung des Konfliktes herbeizuführen.

Sie werden auch beraten und vertreten:

  • Im Falle von Abmahnungen und dem Verlangen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch andere Schutzrechtsinhaber wegen angeblicher und behaupteter Schutzrechtsverletzung durch Sie bzw. durch Ihr Unternehmen.
  • Sie werden gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen verteidigt, auch mittels Einreichung von Schutzschriften bei Gericht, es sei denn, die Abmahnung ist berechtigt, dann ist das weitere Vorgehen anderes zu beurteilen (z. B. kommt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, ohne Anerkennung eine Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, in Betracht).
  • Wenn Ihr eigenes Schutzrecht verletzt worden ist bzw. wird, berät und vertritt Rechtsanwalt Konnegen Sie gegenüber dem Verletzenden. Auch hierbei gilt: Wenn möglich eine außergerichtliche Streitbeilegung – z. B. eine Koexistenzvereinbarung (Abgrenzungsvereinbarung) – herbeizuführen, statt kostenintensive und langwierige Rechtsstreitigkeiten, mit ungewissem Ausgang, vor Gericht auszufechten.
  • Entwurf und Prüfung von Lizenzverträgen.