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Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch bei einer Sachkapitalerhöhung - BGH, Urt. v. 15.11.2011 - Az.: II ZR 149/10 - Quelle: BGH - Pressemmitteilung Nr.: 192/2011 v. 06.12.2011
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (sog. Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schließen kann und ob in dem Vergleich vereinbarte anderweitige Zahlungspflichten des Aktionärs später mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft verrechnet werden können.
Diese Rechtsfragen stellten sich im Zusammenhang mit einer im Jahre 1999 von der Babcock Borsig AG (Babcock) durchgeführten Sachkapitalerhöhung. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung brachte die Preussag AG (Preussag) gemäß einem mit der Babcock geschlossenen Transaktionsvertrag vom Februar 1999 sämtliche Geschäftsanteile an zwei Tochtergesellschaften sowie Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW) als Sacheinlage für ca. 3,5 Mio Babcock-Aktien (33,29% des Grundkapitals) ein (erste Tranche). Die Babcock verpflichtete sich, zu einem späteren Zeitpunkt von der Preussag weitere Aktien der HDW für 325 Mio. DM zu kaufen (zweite Tranche).
In einer Vereinbarung vom 28. Juni 2000 verpflichtete sich die Preussag sodann, der Babcock einen Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM gewähren, mit dem diese den Kaufpreis für die zweite Tranche der HDW-Aktien bezahlen sollte. Die Babcock erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock und die Preussag, dass die Zahlungsverpflichtung der Babcock für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfüllt anzusehen sei.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Preussag, auf eine Differenzhaftung in Höhe von über 170 Mio € mit der Begründung in Anspruch, der Wert der von der Preussag erbrachten Leistungen sei geringer gewesen als die vereinbarte Einlage. Seine Klage hatte vor dem Land- und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz war dabei davon auszugehen, dass nach der bisher noch nicht überprüften Behauptung des Klägers jedenfalls die bei der ersten Tranche auf die Kapitalerhöhung eingebrachten Gesellschaftsanteile und Aktien nicht den versprochenen Sachwert erreichten. Über einen sich daraus ergebenden Differenzhaftungsanspruch können sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, die Aktiengesellschaft und der Aktionär auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vergleichen. Obwohl der Aktionär nach dem Aktiengesetz von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden kann, ist ein solcher Vergleich zulässig, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Vereinbarung zwischen der Babcock und der Preussag vom Juni 2000 zwar diese Voraussetzungen eines zulässigen Vergleichs. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aber für eine in einem Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch vereinbarte Forderung der Gesellschaft gegen den Aktionär (hier: Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM) fort. Die Verrechnung des Anspruchs der Babcock auf den Ertragszuschuss mit der Kaufpreisforderung der Preussag hinsichtlich der mit der 2. Tranche zu übertragenden HDW-Aktien in der Vereinbarung vom September 2000 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs daher nur wirksam, wenn die Kaufpreisforderung vollwertig, fällig und liquide war. Davon ist das Berufungsgericht nach seinen bisherigen Feststellungen zu Unrecht ausgegangen, so dass die Sache an dieses zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde (BGH - Presasemitteilung Nr.: 192/2011 v. 06.12.2011).
Fondsbeitritt - Kriterien der Widerrufsbelehrung für ein vertragliches Widerrufsrecht bei einem Fondsbeitritt - OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 25.05.2011 - Az.: 9 U 43/10 - Revision eingelegt Az. BGH: II ZR 148/11 - Quelle: Deutsches Steuerrecht DStR Heft 34. v.26.08.2011
Enthält die Widerrufsbelehrung in einer Beitrittserklärung zu einem Fonds die uneingeschränkte Erklärung, dass der Beitretende im Falle seines rechtzeitigen Widerrufs an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, wird dem Beitretendem ein Widerrufsrecht unabhängig von den Voraussetzungen des Haustürgeschäfts i.S. des § 312 BGB eingeräumt. Könne nicht angenommen werden, dass für das neben dem gesetzlichen eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht eine gesonderte Belehrung statuiert werden sollte, bezieht sich die Belehrung nach Auffassung des OLG F.a.M. sowohl auf das vertragliche als auch auf das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 BGB und sei insgesamt an den Krietrien des gesetzlichen Widerrufsrechts zu messen.
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich, so dass der BGH im Revisionsverfahren die Gelegenehit erhält, die Frage einer Klärung zuzuführen.
BGH zur Auslegung einer Klausel über das Ausscheiden eines KG-Gesellschafters - BGH Urteil v. 21.06.2011 - Az.: II ZR 262/09 - Quelle: NJW Heft 33. v.11.08.2011
Enhält der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft eine Klausel, nach der ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter sein Ausscheiden durch Erklärung diesem Gesellschafter gegenüber, aus wichtigem Grund, verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die anderen Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss fassen und auf diesen Beschluss gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben.
Kündigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen - Stimmrecht - BGH Urteil v. 31.05.2011 - Az.: II ZR 109/10 - Quelle: NJW Heft 32. v.04.08.2011
Der herrschende Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch die beherrschte Gesellschaft stimmberechtigt.
Gesellschafterausschluss nur bei möglicher Abfindung zulässig und wirksam - Kapitalerhaltungsgebot - BGH Urteil v. 05.04.2011 - Az.: II ZR 263/08 - Quelle: NJW Heft 28. v.07.07.2011
Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Beschluss, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen, und ist die Einziehung wegen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, so ist auch die Ausschließung nichtig. Die Ausschließung ist in diesem Fall auch dann nichtig, wenn in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass die Ausschließung mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam werden soll.
Falk-Fonds Q 1- Immobilienfonds - Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft kann von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden - BGH Urteile v. 22.03.2011 - Az.: II ZR ZR 224/08, II ZR 271/08, II ZR 100/09, II ZR 174/09, II ZR 215/09, II ZR 216/09, II ZR 217/09, II ZR 218/09 - Quelle: BGH Pressemitteilung 045/2011
Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.
Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.
Ausländer dürfen GmbH führen - OLG Zweibrücken Beschluss veröffentliciht 21.02.2011 - Az.: 3 W 70/10
Das OLG Zweibrücken hat seine bisherige Auffassung geändert, indem es entschieden hat, dass eine GmbH nicht ausschließlich von einem Deutschen oder einem EU-Bürger geführt werden muss. Grundsätzlich dürfe jeder Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden und als solcher die Geschäfte der Gesellschaft führen, da sich im Internetzeitalter ein Unternehmen auch vom Ausland aus führen lasse, so das Oberlandesgericht Zweibrücken (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 22..02.2011).
Geschlossene Immobilienfonds - Quotale Haftung der Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds - BGH Urteile v. 08.02.2011 - Az.: II ZR 243/09 + II ZR 263/09 - Quelle: BGH Pressemitteilung 024/2011
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht (Quelle: BGH Pressemitteilung 024/2011).
Gesellschaftsbekanntmachung in anderen Medien neben dem eBAnz - OLG Stuttgart Beschluss v. 12.11.2010 - Az.: 8 W 444/10
Leitsatz:
Bezeichnet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein anderes öffentliches Blatt als Gesellschaftsblatt, ersetzt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger die in der Satzung angeordnete Bekanntmachung nicht.
Tatbestand / Verfahrensgang:
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sah den Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg als Medium für die Bekanntmachungen der Gesellschaft vor. Der Liquidator der GmbH veröffentlichte den Gläubigeraufruf nach § 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. Nach Beendigung der Liquidation meldete der Liquidator díes zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Eintragungsbegehren wies das Registergericht mit der Begründung zurück, dass der Nachweis über die Einhaltung des nach § 73 Abs. 1 GmbHG vorgesehenen Sperrjahres fehle und verlangte die Nachreichung der Belege der Veröffentlichung im Staatsanzeiger.
Das OLG Stuttgart bestätigte die Auffassung des Registergerichts, denn aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs habe die Bekanntmachung außer im elektronischen Bundesanzeiger auch in den Publikationsorganen zu erfolgen, die in der Satzung der Gesellschaft bestimmt wurden. § 12 S. 3 GmbHG beinhalte lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundsanzeiger vorsieht.
Patronatserklärung - Eine von der Muttergesellschaft gegenüber der in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft abgegebene Patronatserklärung ist mit Wirkung für die Zukunft kündbar - BGH, Urteil v. 20.09.2010 - Az.: II ZR 296/08
Leitsatz:
1. Verspricht eine Muttergesellschaft in einer (Patronats-)Erklärung gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft, während eines Zeitraums, der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit erforderlich ist, auf Anforderung zur Vermeidung von deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung deren fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann diese Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles eine entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben.
2. Der Wirksamkeit der Kündigung einer solchen konzernintern getroffenen Vereinbarung stehen weder die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts noch diejenigen des sog. Finanzplankredits entgegen.
Tatbestand/Verfahrensgang:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der STAR 21 GmbH & Co. KG (nachfolglend: Schuldnerin). Die Beklagte ist - durch eine mehrstufige Beteiligung von einhundertprozentigen Tochter- und Enkelgesellschaften - mittelbare Gesellschafterin der Schuldnerin. Zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestand ein jederzeit kündbarer cash-pool-Vertrag, nach dem die Bank täglich die Konten der Konzerntochterunternehmen der Beklagten durch Ausbuchung der Tagesumsätze der Konzerntochterunternehmen auf ein Zielkonto der Beklagten auszugleichen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Kündigung einer "Patronatserklärung" auf Schadensersatz in Höhe der im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen und auf Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf noch endgültig festzustellende Forderungen in Anspruch.
Die Schuldnerin war zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 6.340.852 € handelsbilanziell überschuldet, relevante stille Reserven waren nicht vorhanden. Eine Finanzierung durch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite war zu diesem Zeitpunkt für die Schuldnerin nicht zu erreichen. Die Beklagte und die Schuldnerin schlossen am 08. Februar 2002 eine als "Patronatserklärung" überschriebene Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt - soweit hier von Belang - Regelungen dahingehend traf, dass die Beklagte im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie im Fall der Überschuldung der Schuldnerin auf schirftliche Anforderung alle fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu erfüllen verpflichet ist, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beseitigen, der Höhe nach allerdings begrenzt auf den Betrag von Euro 8.000.000,00, abzüglich der jeweiligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten. Weiter trat die Beklagte mit ihren Forderungen im Rang gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen anderer Gläubiger zurück. Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin sollten nur aus dem bilanzmäßigen Reingewinn der Schuldnerin befriedigt werden. Im Falle der Liquidation der Schuldnerin sollte die Beklagte Befriedigung nur aus dem Liquidationsüberschuss erlangen. Die Forderungen der Beklagten sollten durch Erlass erlöschen, wenn über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Mit Schreiben vom 11. November 2002 kündigte die Beklagte diese Patronatserklärung sowie den zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestehenden cash-pool-Vertrag jeweils zum 12. November 2002. Am 12. November 2002 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 31. Januar 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde.
In der Klageschrift vom August 2005 erklärte der Kläger (Insolvenzverwalter) die Anfechtung der Kündigung der Patronatserklärung nach § 135 InsO, nachdem die Parteien zuvor im Rahmen von Vergleichsgesprächen die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO bis zum 29. August 2005 vereinbart hatten.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung - zur Zahlung von 822.704,90 € an den Kläger verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zahlungen in Höhe der in dem am 31. Januar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin künftig zur Insolvenztabelle endgültig festgestellten Forderungen zu leisten. Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der weitergehenden Berufung der Beklagten - dem Zahlungsanspruch in voller Höhe und dem Feststellungsantrag mit einer Einschränkung dahingehend stattgegeben, dass diese Verpflichtung der Beklagten nur bis zur Höhe von 8.000.000,00 € besteht. Hiergegen richtet sich die Revision.
Der Bundesgerichtshof hat wie in den Leitsätzen ausgeführt entschieden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht keine bzw. keine hinreichenden Feststellungen zur Reichweite der Patronatserklärung getroffen hatte.
Kein Abstimmungsverbot des Versammlungsleiters in Gesellschafterversammlung bei Interessenkonflikt - BGH, Urteil v. 21.06.2010 - Az.: II ZR 230/08
Éin satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung wegen eines Interessenkonfliktes bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot gemäß § 47 IV GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt.
Publikums-OHG - Zur Nachschusspflicht der Gesellschafter - OLG Stuttgart, Urteil v. 31. 03. 2010 - Az.: 14 U 20/09
Leitsätze des OLG Stuttgart:
1. Bei einer (Publikums-) Personengesellschaft setzen Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragsserhöhungen eine Legitimationsgrundlage in der Satzung voraus, welche Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss.
2. Zwar kann ein Gesellschafter im Sanierungsfall kraft Treuepflicht gehalten sein, einer Erhöhung der Beiträge der hierzu bereten Mitgesellschafter zuzustimmen. Eine aus der Treuepflicht resultierende Pflicht des sanierungsunwilligen Gesellschafters selbst zur Einwilligung in eine Erhöhung des eigenen Beitrags ist jedoch nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu bejahen. Für deren Annahme reicht es insbesosndere nicht aus, dass die Gesellschaft in Insolvenz geraten würde.
3. Hat ein Gesellschafter der Begründung einer eigenen Nachschusspflicht nicht zugestimmt und war seine Einwilligung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Treupflicht geboten, so kann er die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit des entsprechenden Mehrheitsbeschlusses - unabhängig von der Wahrung satzungsmäßiger Ausschlussfristen - jederzeit gegenüber der Gesellschaft einwenden. Ist gegen ihn bereits Zahlungsklage der Gesellschaft erhoben worden, besteht daher kein Feststellungsinteresse für eine auf Feststellung der Beschlussunwirksamkeit gerichtete Feststellungsklage des Gesellschafters
4. Eine auf Feststellung der Beschlussunwirksamkeit gerichtete Gesellschafterklage ist auch im Falle einer Publikumspersonengesellsellschaft nicht gegen die Gesellschaft, sondern stattdessen gegen die Gesellschafter zu richten, welche die vom betreffenden Kläger abweichende Rechtsansicht vertreten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Sachbefugnis der Gesellschaft für Rechtstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen in der Satzung vorgesehen ist.
Einreichung Jahresabschlussunterlagen - Keine Fortgeltung des sich auf das laufende Kalenderjahr beziehenden Stichtags für die externe Jahresrechnungslegung der GmbH & Co. KG in Liquidation - LG Bonn Beschluss v. 11.11.2009- Az.: 11 T 216/09
Nach Auffassung des LG Bonn gilt § 71 Abs. 1 GmbHG in entsprechender Anwendung auch für die GmbH & Co. KG i.L, den die sich auch auf den Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres erstreckende analoge Anwendung von § 71 Abs. 1 GmbHG entspricht damit der allgemein als sachgerecht erachteten Anpassung der Bilanzstichtage der Komplementär-GmbH und der Co. KG bei der Auflösung beider Gesellschaften.
Die Beschwerde der GmbH & Co. KG gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen der verspäteten Einreichung von Jahresabschlussunterlagen 2006 war damit erfolgreich.
Abzinsung - Voraussetzung für die Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - BFH Beschluss v. 29.06.2009- Az.: I B 57/09
Verzichten Gesellschafter einer GmbH in der Krise der Gesellschaft auf Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen, könnte eine Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % jährlich die Folge sein, sofern die Verbindlichkeit nicht eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist. Ist eine tatsächliche Laufzeit am Bilanzstichtag nicht feststellbar bzw. nicht bekannt und gibt es keine Anhaltspunkte für eine demnächst erfolgende Kündigung, so ist der Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten mit unbestimmter Dauer heranzuziehen, das ist nach § 13 Abs. BewG für Nutzungen und Leistungen von umbestimmter Dauer der 9,5-fache Jahreswert. Das kann dazu führen, dass die GmbH nur rund 50 % des Rückzahlungsbetrages passivieren darf. Die andere Hälfte muss sie in dem Jahr, in dem das Darlehen zugeflossen ist, als Ertrag versteuern, was natürlich schwerwiegende Folgen haben kann. In einem von BFH zu entscheidenden Fall über die Aussetzung der Vollziehung handelte es sich um folgenden Sachverhalt:
Die Gesellschafter einer GmbH hatten - noch vor dem in Streit stehenden Jahr - beschlossen, dass alle bestehnden und zukünftig noch zu gewährenden Gesellschafterdarlehen mit 2 % verzinst werden sollten. Zur Abwendung der Überschuldung der GmbH in der Krise, hatten die Gesellschafter aber Rangrücktritte für alle gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafterdarlehen erklärt. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass die Darlehen abzuzinsen seien, da es die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen für ein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO hielt, da die Gesellschafter die Zinsvereinbarung wegen des Ragnrücktritts nicht vollzogen hatten und auch hinsichtlich der Zinsforderungen den Rangrücktritt erklärt hatten.
Die Entscheidung des BFH: Der BFH hat zugunsten der GmbH entschieden und die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, dass ein verzinsliches Darlehen steuerrechtlich als unverzinslich einzustufen ist, da nur wegen eines Rangrücktritts nicht auf das Fehlen einer ernstlichen Zinsvereinbarung geschlossen werden kann. Das gelte auch dann, wenn zeitgleich mit der Zinsvereinbarung von Beginn an ein Rangrücktritt erklärt wird. Der BFH stellt in seiner Entscheidung auch auf den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab, der nicht auf einen bestimmten Zinssatz abstellt.
Hinweis: Vereinbarungen sollten so gestaltet sein, dass von Beginn an eine Verzinsung der Gesellschafterdarlehen vorgesehen ist.
Cash-Pool II Entscheidung, BGH Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07
§§ 8, 19 Abs. 4 und 5 GmbHG
Leitsätze der BGH - Entscheidung:
a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.
b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie - ohne diese Einlagezahlung - aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.
c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer insolventen GmbH, der Schuldnerin. Am Tag der Gründung der Schuldnerin schloss diese mit den Gründungsgesellschaftern einen Cashmanagementvertrag, mit einer Kündigungsfrist. Die Schuldnerin sollte ihren gesamten Zahlungsverkehr über ein bestimmtes Bankkonto abwickeln, das mit einem Konto des jeweiligen Cash-Managers bei derselben Bank gekoppelt war. Der Cashmanager gewährte der Schuldnerin eine kurzfristige Kreditlinie von 500.000,00 DM, mit der keine zusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt werden sollte, sondern mit der Liquiditätsbedarfsspitzenn ausgeglichen werden sollten. Der Cashmanager und die Schuldnerin konnten jederzeit eine bankübliche Sicherung verlangen; der Cash-manager sollte Sicherheiten nur geben müssen, solange und soweit seine Kreditinanspruchnahme den ihm zustehenden Anteil am Eigenkapital der Schuldnerin überstieg.
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Die Gründungsgesellschafter zahlten die vereinbarten Einlagebeträge verteilt über einen Zeitraum von sieben Monaten in Teilbeträgen auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Schuldnerin ein. Am Tag der letzten Zahlung nahm die Schuldnerin von dem ihr eingeräumten Kreditrahmen des Cash-Pools 91.669,22 DM in Anspruch.
Zu den Gründen:
Der BGH hat einen der verklagten Gründungsgesellschafter zur Zahlung von 822.326,47 € verteilt, da diese ihrer Pflicht zur Leistung der Einlage - trotz der Zahlungen - nicht erfüllt hat. Der BGH hat dabei auf die bisherige Rechtsprechung (Cash-Pool I, BGH II ZR 101/02 - Urteil v. 02.12.2002) und die sog. Qivive-Entscheidung (BGH II ZR 120/07 - v. 16.02.2009)Bezug genommen und diese fortgeführt.
Die Einlageleistungspflicht wird danach nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt (Qivive-Entscheidung) Die geleisteten Einlagenzahlungen fließen zurück, wenn sie auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gründungsgesellslchaft eingezahlt werden, von dort auf ein Zentralkonto weitergeleitet werden und der Inferent über dieses Zentralkonto mittelbar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist. Der BGH führt unter Hinweis auf die Cash-Pool I Entscheidung aus, dass bei negativem Saldo auf dem Zentralkonto eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, da unter Umgeheung der gesetzlichen Regelungen für Sacheinlagen nicht die Einlage zufließt, sondern die Gesellschaft die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Cash-Pool-Vertrag erhält.
Wird die Einlage dagegen auf ein Zentralkonto mit ausgeglichenem Saldo weitergeleitet, liegt ein reines Hin- und Herzahlen vor. Mit der Weiterleitung auf das Zentralkonto gewährt die Gesellschaft dem Inferenten ein Darlehen, was nach der Rechtsprechung des BGH dazu führt, dass die zur Erfüllung der Einlageschuld erforderliche Leistung nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht, wenn der eingezahlte Einlagebetrag vereinbarungsgemäß sofoert an den Inferenten zurückfließt und die Einlageforderung der Schuldnerin durch eine schwächere Rückzahlungsforderung ersetzt wird (Qivive-Entscheidung).
Der BGH weist auch darauf hin, dass der Gesetzgeber dieser Unterscheidung gefolgt ist und mit § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG nur die Rechtsfolgen wie folgt neu geregelt hat. Danach gilt:
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Eine verdeckte Sacheinlage befreit nach § 19 Abs. 4 n.F. den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung, führt aber - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Leistung - zur Anrechung des Wertes der Vermögensgegenstände, die der Gesellschafter aufgrund der nunmehr als schuldrechtlich und dinglich wirksam angesehenen Verträge über die verbotene Sacheinlage tatsächlich erbracht hat.
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Liegt ein bloßes Hin- und Herzahlen vor, nämlich wenn eine Einlageleistung vereinbart wird, die wirtschaftlich der Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage zu beurteilen ist, wird der Inferent grundsätzlich ebenfalls nicht von seiner Einlageverpflichtung frei, § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F. Etwas anderes gilt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht ersetzende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
In Höhe der 46.869,73 € (91.669,22 DM) in Anspruch genommenen Kreditlinie am Tag der letzten Teilzahlung, hat der BGH die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da für den BGH nicht noch zu klären war, ob eine verdeckte Sacheinlage in dieser Höhe vorliegt.
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