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Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts verabschiedet
Am 27.10.2011 wurde das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ verabschiedet (BT-Drs. 17/6051, BT-Drs.17/7453-Quelle DStR-Nr.: 44/2011 – v. 04.11.2011) Mit dem Gesetz soll den Defiziten des Anlegerschutzes im Bereich des sog. Grauen Kapitalmarktes entgegengewirkt werden. Dies soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
Schärfere Produktregulierung
Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte („Vermögensanlagen“) sollten künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein, um den geänderten Prüfungsmaßstäben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entsprechen. Die bei der Aufsicht einzureichenden Unterlagen müssten zudem Angaben enthalten, die eine Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen erlauben (Angaben über einschlägige Vorstrafen). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, durch die Anlegerinnen und Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informiert werden sollen. Die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses erhöhe die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation
Erhöhte Vertriebsanforderungen
Rechtstechnisch würden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Dies führe dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der BaFin-Aufsicht unterfällt. Die so genannten „freien“ (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten („Finanzanlagenvermittler“) bleiben unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sollen auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sein. Jedoch müssten Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem hätten die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch soll ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden. Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden.
Erleichterte Prospekthaftung
Aus Anlegersicht enthalte der Gesetzentwurf schließlich Verbesserungen bei der Prospekthaftung. Bislang habe eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten können. Künftig soll hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Außerdem soll es Erleichterungen bei den Voraussetzungen im Bereich der Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen geben. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, betrage künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.
Offene Immobilienfonds - Gesetzesentwurf zum Anlegerschutz - Entwurf eines Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes von Bundesregierung vorgelegt (BT-Dr 17/3628)
Mit dem Gesetz sollen unter anderem
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Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verbessert werden
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BaFin soll bei Falschberatung oder fehlender Information über Provision Bußgelder verhängen dürfen
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Bessere Information der Anleger über Finanzprodukte, mit "kurzem und leicht verständlichem Dokument"
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Neu erworbene Anteile an offenen Immobilienfonds unterfallen einer Mindesthaltefrist von zwei Jahren, an die sich weitere zwei Jahre mit Halteanreizen anschließen sollen
(Quelle: heute im Bundestag Nr. 361 v. 09.11.2010)
Offene Immobilienfonds - Bundesfinanzministerium strebt bis zum 23. Juni einen Kabinettsbeschluss an - Die erste Lesung zum "Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes" soll noch am 30. September im Bundestag stattfinden.
Besonders folgende zwei Punkte betreffen die Anleger offener Immobilienfonds:
• Wertabschlag von pauschal 10 % auf den veranschlagten Wert von Immobilien in den Fonds geplant, d.h. Berücksichtigung von nur 90 %
• Einschränkung der täglichen Verfügbarkeit der Fondsanteile. Geplant ist, dass die Anleger frühestens nach zwei Jahren ihre Anteile zurückgeben können, eine Kündigungsfrist von sechs bis 24 Monaten und Anleger sollen nur an maximal zwei Handelstagen im Jahr Anteile kaufen oder zurückgeben können.
(Quelle: F.A.Z. 18. Mai 2010 Nr. 113)
Jahressteuergesetz 2010 - Regeierungsentwurf vom Bundeskabinett am 19.05.2010 mit zahlrreichen Änderungen beschlossen - so wird z.B. die eingetragene Lebenspartnerschaft im Erbschafttsteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz der Ehe gleichgestellt. Weiter sind eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben, heißt es im Gesetzesentwurf. Inhaltlich werden im Gesetzesentwurf folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorgehoben, so der Entwurf unter B. auf den Seiten 1 bis 2:
- Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, §§ 22, 23 EStG.
- Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung), § 35a EStG.
- Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
- Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen.
- Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein , §§ 49, 50a, 52 EStG.
- Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
- Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
- Anpassung der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, §§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG.
- Steuerliche Anerkennung der Schadensrückstellungen für inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR-Mitgliedstaat, § 20 KStG.
- Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Absatz 2 KStG, § 34 KStG.
- Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
- Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).
- Monatliche Auszahlung des vom Bundeszentralamt für Steuern vereinnahmten Aufkommens der Feuerschutzsteuer an die Länder.
- Änderungen im Steuerstatistikgesetz zur Vereinfachung der Datenübermittlung zwischen dem Statistischen Bundesamt und den von den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern beauftragten Forschungseinrichtungen, Verbesserungen bei der Kindergeldstatistik und Sicherstellung der Durchführbarkeit der Steuerstatistiken durch Aufnahme der Identifikationsmerkmale als Hilfsmerkmale im Steuerstatistikgesetz.
- Der Wortlaut der Verordnungsermächtigungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird systematisch vereinheitlicht.
- Die Pflicht der Versicherer, Mittel aus ihrer Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuschütten, wird befristet zeitlich gestreckt.
- Anpassung der Regelungen des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes im Zuge der Föderalismusreform, die sicherstellt, dass bei unterschiedlichem Laufbahnrecht in den Ländern auch weiterhin einheitliche Einstellungsvoraussetzungen für Steuerbeamtinnen und -beamte gelten.
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Gesetze__Gesetzentwuerfe/Referentenentwuerfe/Jahressteuergesetz-anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes verabschiedet - Stärkung der Anlegerrechte - Bundestag hat am 03.07.2009 das "Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" verabschiedet. 1. Beratungs- u. Dokumentationspflicht - Banken werden ab 01/2010 verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren (Kundenagaben- u. Wünsche, Emfpehlungen des Beraters mít den dafür maßgeblichen Gründen), dem Kunden vor vertragsschluss eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Bei Geschäftsabschluss über moderne Kommunikationsmittel muss das Protokoll unverzüglich übersandt werden, der Kunde hat dabei ein einwöchiges Rücktrittsrecht. 2. Kurze Sonderverjährungsfrist wird abgeschafft - Künftig verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung nicht mehr in drei Jahren seit Kauf des Wertpapiers, sondern erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Anlegers von seinem Schaden, unabhängig von der Kenntnis spätestens nach zehn Jahren. 3. Schuldverschreibungsgesetz wird neu gefasst - Schuldverschreibungsrecht wird den international üblichen Standards angepasst, Befugnisse der Anleihegläubiger werden gestärkt, z.B. Mehrheitsentscheidung über Anleihebedingungen.
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