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Sie haben das Recht der freien Anwaltswahl!
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Dann haben Sie als Kunde und Vertragspartner Ihrer Rechtsschutzversicherung das Recht, sich den Anwalt Ihres Vertrauens frei auszuwählen. Sie brauchen sich nicht an einen von Ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlenen Vertragsanwalt Ihrer Versicherung verweisen zu lassen. Sie müssen auch nicht die Telefon-Hotlines Ihrer Rechtsschutzversicherung nutzen, um zu versuchen, so Ihren Fall telefonisch zu klären. Die Rechtsschutzversicherungen können so nämlich auf das Ausgabeverhalten ihrer Kunden Einfluss nehmen, was nicht unbedingt im Interesse des Kunden sein muss.
Der Europäische Gerichtshof bestätigt das Recht der freien Wahl des Rechtsanwalts: EuGH Az.:C-199/08 - Urteil vom 10.09.2009: Eine Rechtsschutzversicherung darf sich auch in Fällen von Sammelklagen und Musterprozessen nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsanwalt aller betroffenen Versicherungsnehmer zu bestimmen. Der EuGH hat sich dabei auf die Richtlinie 87/344/EWG berufen.
Zum Sachverhalt: Dem Urteil lag Rechtsstreit zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und der Uniqa Sachversicherung AG zu Grunde. Der Versicherungsnehmer hatte nach der Insolvenz eines Wertpapierdienstleisters, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Konkursverfahren beauftragt. Unter Berufung auf die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherer lehnte die Uniqa eine Kostenübernahme ab.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, wird doch das Recht der freien Anwaltswahl gestärkt und dessen Bestehen ausdrücklich klargestellt.
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