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AWD - Keine Offenlegungspflicht freier Finanzberater wegen erhaltener Innenprovisionen BGH - Az.: III ZR 196/09 - Urte2010 il v. 15. April

 

Bankenunabhängige Berater müssen ungefragt keine Vertriebsprovisionen offenlegen. Entgegen der vom BGH für Bankberater bejahten Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen und auch deren Höhe, hat der BGH eine solche Pflicht für freie und unabhängige Finanzberater verneint. Die Urteilsbegründung steht noch aus, aber Grund für diese Entscheidung des BGH wird die Argumentation sein, dass es für den Anleger erkennbar sei, dass sich ein freier Anlagerater über Provisionen der vermittelten Geschäfte finanziere.

 

Der BGH hat die Sache an das OLG Celle zurückverwiesen, um eine mögliche Verjährung zu klären.

 

(Quelle: Börsen-Zeitung Nr.73 v. 17. April 2010, Seite 4 - Urteilsbegründung lag noch nicht vor)

 

Anmerkung: Vergleiche dazu das nachfolgende entgegengesetzte Urteil des LG München I vom 25. Februar 2010 - Az.: 22 O 1797/09 - ebenfalls zu AWD. Nach Auffassung der Richter der 22. Kammer gilt die Offenlegungspflicht - ungefragt - für alle Anlageberater - freie und unfreie. Da AWD gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt hat, bleibt der weitere Verfahrensgang abzuwarten.  

 

 

"AWD zu Schadensersatz wegen verschwiegener Rückvergütungen" verurteilt.  ( LG München I Az.: 22 O 1797/09 - Urteil v. 25. Februar 2010 - AWD hat Berufung eingelegt)

 

Die Klägerin begehrt von der Begklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin beteiligte sich in mehreren Tranchen an einem geschlossenen Immobilienfonds (Falk-Gruppe). Die Klägerin finanzierte nur einen Teil der ersten Einlage aus Eigenmitteln, den Rest und die folgenden Bareinlagen erbrachte sie über Finanzierungsdarlehen. Der Anteilserwerb der Klägerin erfolgte über einen für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsvertreter. Für den Verrieb des Fonds erhielt die Beklagte eine Provision von dem Hauptvertriebsunternehmen für den Fonds. Über diese an die Beklagte zurückfließende Vergütung wurde die Klägerin in den Kundengesprächen nicht aufgeklärt.

 

Die Beklagte ist zur Schadensersatzzahlung an die Klägerin Zug-Um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen worden.

 

Entscheidungsgründe: 

Das Landgericht München I. hat seine Entscheidung auf eine Verletzung des Beratungsvertrags gestützt, die in der fehlenden Aufklärung und Offenlegung der Rückvergütungen zu sehen ist. Ein Anlageberater der Fondsanteile empfiehlt, muss aber ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Es geht um die Vermeidung einer Gefährdungssituation für den Kunden, der erkennen können muss, in welchem Interesse der Anlageberater handelt, in dem des Kunden oder aber in seinem eigenen und gegen die Interessen des Kunden als Anleger.

 

Kommentar:

Der wohl interessanteste Aspekt an dieser Entscheidung des LG München I. ist, dass das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat: "Entgegen der Auffassung der beklagten Partei trifft die Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung der Innenprovision jeden Anlageberater und nicht nur Banken."