Für eine korrekte Anzeige der Inhalte dieser Website muss die JavaScript Funktion aktiviert werden.

"Lehman Brothers" - BGH weist Schadensersatzklagen von Anlegern, die Zertifikate der niederländischen Tochter der U.S. Mutter Lehman Brothers Holdings (Delaware Inc.), der Lehman Brothers Treasury Co. B.V., erworben hatten, als unbegründet ab - BGH Urt. v. 27.09.2011 - Az.: XI ZR 178/10; XI ZR 182/10 - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 145/2011 v. 27.09.2011

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.

In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.

Hinweis:

Der Vorsitzende des Banksenats, Ulrich Wiechers, sprach von einer "Pilotfuntkion" der Verfahren; rund 40 ähnliche Klagen seien bereits in Karlsruhe anhängig. Der Vorsitzende betonte allerdings, dass diese Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Banken, Berater, Kaufumstände und Zertifikate beträfen. "Je nach den Umständen des Einzelfalles können also unterschiedliche Ergebnisse dabei herauskommen." Zitat - Quelle: F.A.Z. Nr. 226 v. 28.09.2011

Sparkasse nimmt Revision gegen Berufungsurteile in Sachen "Lehman-Zertifikate zurück - BGH hebt anberaumte Verhandlungstermine auf - BGH - Az.:  XI ZR 85/10 - Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr. 58/2011 v. 08.04.2011

 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat. Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig. In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen. Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - "TwinWin-Zertifikat 8/2007" und "DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008" - nicht umfassend dargestellt hat. 

 

Hinweise:

 

1. Niederlande-Lehman Brothers Treasury Co. B.V.

Der Insolvenzverwalter Rutger J. Schimmelpenninck hat seinen fünften Bericht  veröffentlicht, abrufbar: www.lehmanbrotherstreasury.com oder http://www.houthoff.com/index.php?id=235&t=1&l=1 . Bericht vom 12. März 2010.  Geschädigte sollten sich, sofern sie nicht bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, bei dem Insolvenzverwalter in dessen Verteiler aufnehmen lassen.

 

2. Niederlande-Lehman Brothers Treasury Co. B.V.

Der Insolvenzverwalter Rutger J. Schimmelpenninck hat seinen dritten Bericht vom 22. Juli 2009 veröffentlicht. Anleger werden ausdrücklich auf die Seitewww.lehmanbrotherstreasury.com oder http://www.houthoff.com/index.php?id=235&t=1&l=1verwiesen. Für geschädigte Anleger, deren Bank nicht von sich aus die Forderungsanmeldung in den Niederlanden angeboten hat, sei darauf hingewiesen, dass Herr Schimmelpenninck in seinem Bericht ausdrücklich erklärt, dass er das zuständige Gericht nicht vor 2010 bitten wird, Fristen für die Forderungsanmeldung zu setzen und auch keinen Termin für eine Gläubigerversammlung zu setzen, da zunächst Vereinbarungen mit den Inhabern der Schuldverschreibungen getroffen werden sollen. Der Nächst öffentliche Bericht ist für mitte Oktober 2009 angekündigt.

 

3. USA-Lehman Brothers Holdings Inc.

Fristen zur Forderungsanmeldung den USA sind vom Insolvenzgericht am 02. Juli 2009 bekanntgegeben. Generelle Anmeldefritst ist der 22. Septmeber 2009, 5:00 p.m. Eastern Time. Daneben laufen unterschiedliche Fristen für die verschieden klassifizierten Gläubigeransprüche, wie z.B. Gläubiger der Garantien, der Lehman Brothers Holdings Inc., die in der Liste "Lehman Programs Securities" aufgelistet sind. Die Liste wird laut Insolvenzgericht am 17. Juli 2009 letztmalig aktualisiert. Fristablauf für Gläubger, deren Zeritifikate in dieser Liste aufgelistet sind, können Ihre Forderungen bis zum 2. November 2009, 5:00 p.m. Eastern Time anmelden. Einzelheiten finden Sie unter

 

http://chap11.epiqsystems.com/clientdefault.aspx?pk=de7ced2b-52e7-4172-92e1-9ec425933bd0&l=1

 

----------------------------------------------------------------------------------------

Jeder Fall ist einzeln zu prüfen, es lassen sich aber anhand der Vorschirften, bereits ergangenen Urteilen und bekannten Fallbeispielen Muster erstellen, die eine Beurteilung dahingehend erlauben, ob es Sinn macht, Schadensersatzforderungen auch gerichtlich geltend zu machen. Ist das zu bejahen, so haben Anleger Anspruch auf Schadensersatz für den Kaufpreis, gezahltes Aufgeld (Agio) sowie sonstiger Gebühren und den banküblichen Zinsen für den Zeitraum von der Zahlung des Kaufpreises bis zur Schadensersatzleistung. 

 

Anlageberater und die Banken hätten die Anleger umfassend infomieren und aufklären müssen um anleger- und objektgerecht - Produkte wie die Zertifikate, z.B. von Lehman Brothers das "Best Star Express" WKN A0SHPH, zu vertreiben. Die Aushändigung von Produktinformionen und Prospekten ist oft unterblieben, die Zertifikate wurden als sichere Anlage vertreiben. So hätten Bank und Berater über folgende Tatsachen aufklären und infomieren müssen - 

 

• die Emittentin Lehman Brothers Treasery Co. BV in den Niederlanden eine 100 % Tochtergesellschaft der Lehman Brothers UK Holdings (Delaware Inc.) ist, diese wiederum eine 100 % Tochtergesellschaft der Lehmen Brothers Holdings Inc., USA, NY, NY, der Konzernmutter und Garantin für das Geld der Anleger, die als Garantiegeberin quasi für sich selbst "gebürgt" hat;

es bereits seit Sommer 2007 negative Berichterstattung über die Garantin in der Wirtschaftspresse gab;

•  ob und wenn ja die Beraterbank (z.B. Citibank Mutter Citi Corp. in den USA) an einer der Gesellschaften des Lehman Konzerns als Gesellschafter beiteiligt gewesen ist (Interessenkonflikt);

z.B. im Fall der Citibank die US-Muttergesellschaft größter Gläubiger der Lehman Brothers Holdings Inc. war (Interessenkonflikt);

alle Arten von Vergütungen (Kick-Backs), wie Provisionen, von der Emittentin an die  die Papiere vertreibenden Bank (Interessenkonflikt);

Anleger die Papiere gar nicht von der Emittentin sondern von der die Papiere vertreibenden Beraterbank erworben haben, diese selbst die Papiere zurvor von der Emittentin zu einem unter dem Nominalwert (z.B. statt 1.000,-€ für nur 970,-€) erworben hatte und die Differenz eine Vertriebsprovision darstellt (eigenes wirtschaftliches Interesse der Beraterbank - Interessenkonflikt) zusätzlich zu dem vom Anleger an die Bank zu zahlenden Ausgabeaufschlag;

• ein Rating der Emittentin nicht existierte;

einziger Geschäftszweck und Tätigkeit der Emittentin die Geldbeschaffung für die Gesellschaften im Lehmankonzern gewesen ist;  

• Lehman Brothers Holdings Inc. (Garantin) als Holdinggesellschaft keinen eigenen Kapitalfluss hat, die Fähigkeit ihr Verpflichtungen zu erfüllen - wie die übernnommene Garantie für die Rückzahlung der Zertifikate - eben allein von den Einkünften dieser Tochtergesellschaften abhängt und schließlich den Geldern, die diese an die Garantin überweisen;

Zertifikate als Schuldverschreibungen nicht der Einlagensicherung unterliegen und im Falle der Insolvenz ganz normale unbesichert Insolvenzforderungen sind;

Zertifikate eine hochriskantes Wertpapier - eine Wette - auf den Eintritt bestimmter Ereignisse und Kurse zu bestimmten Terminen ist;

in den Bedingungen - diese bestehen aus den Bedingungen für das konktrete Zertifikat rund 80 Seiten und dem Basisprospekt mit rund 392 Seiten - für die Gesellschaften des Lehmankonzerns - z.B. spielt die Lehman Brothers Interanational (Europe) als Dealer darin eine Rolle - zusammen mit anderen Banken oder Brokerhäusern Möglichkeiten haben, durch Wertpapieremissions- und Handelsaktivitäten, entgegen den Interessen der Anleger als Inhaber der Zertifikate, den Wert der Zertifikate so zu beeinflussen, dass dieser am Rückzahlungstermin Null betragen kann.

 

Sind einem Anleger vorstehende Punkte oder einer davon - die Liste ist nicht abschließend - verschwiegen worden, sollte zumindest eine außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass - wegen er Kursverluste - beunruhigte Anleger einige Tage vor der Insolvenz von ihren Anlageberatern davon abgehalten wurden, die Zertifikate zu verkaufen.

 

Zertifikate als sicher Anlage erworben?

In der Regel sind die Zertifikate von Lehman Brothers (Emittent) von den Banken und den Beratern als „sichere Anlage“ verkauft worden. Den Kunden der Bank sind häufig – so berichten es Mandanten und so wird es auch in den Medien, insbesondere dem Internet (www.lehman-zertifikateschaden.biz)  berichtet, nicht die vorgeschriebenen Informationen, Unterlagen und Hinweise überlassen worden (z.B. Prospekte, Informationen üüber erhaltene Vergütungen und deren Höhe, Interessenkonflikte). Es wird in jedem Einzelfall genau zu prüfen sein, ob die Beratung anlagergerecht und anlagegerecht gewesen ist. Ist dieses zu verneinen, so sind zunächst außergerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber der jeweiligen Bank geltend zu machen. Von einer richtungweisenden Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung der Banken wegen der Lehman Brothers Zertifikate kann noch nicht gesprochen werden. Zudem ist nicht sicher, wie bestimmte, von den Banken seit 11/2007 aufgrund des Finanzmarktrichtlinien-Umsatzungsgesetzes (MiFID) einzuhaltenden Vorschriften, wie die §§ 31 ff. WpHG zusammen mit der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens - und Organisationsverordnung (WpDVerOV) von den Gerichten eingestuft werden. Hier gibt es Meinungen in der Fachliteratur, die im Ergebnis zu einer für die Geschädigten nicht vorteilhaften Einstufung der Vorschriften kommen. Wie die Instanzgerichte dazu Urteilen werden, ist noch offen, der Bundesgerichtshof hat bisher eine Schutzgesetzeigenschaft und damit einen deliektischen Anspruch des Anlegers verneint.

 

Verjährungsfrist

Schadensersatzansprüche gegen die Sie beratende Bank verjähren nach § 37a WpHG mit Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei aber bereits mit dem Erwerb des Zertifikates. Haben Sie bereits im Jahr 2006 Zertifikate oder andere Wertpapiere erworben, droht bereits im Jahr 2009 die Verjährung einzutreten, so dass noch in diesem Jahr Ansprüche durch Klageerhebung oder durch ein Schlichtungsverfahren (Ombudsmann) geltend zu machen sind.

 

Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren grundsätzlich innerhalbe eines Jahres ab Kenntnis des Prospektfehlers. Ansprüche können gegen den Prospektverantwortlichen, die Lehman Brothers International (Europe) Ltd. in dem für diese Gesellschaft laufenden Insolvenzverfahren angemeldet werden. Es kommt aber auch eine Haftung der LBHI in Betracht, da LBHI die LBTCBV zur Emission und LBHI-Europe zur Prospekterstellung veranlasst hat, §§ 5, 13, 13 a Wertpapierprospektgesetz i.V.m. §§ 44 ff. Börsengesetz.

  

Rechtsschutzversicherung

Bei Zertifikaten handelt es sich um Schuldverschreibungen. Diese sind nicht als Spiel, Wette oder Spekulation im Sinne des Ausschlusstatbestands der Rechtsschutzbedingungen einzustufen, so dass bei älteren Verträgen ohne Probleme die Kostenübernahme von der Rechtsschutzversicherung erteilt wird, zumindest für die außergerichtliche Vertretung. In neueren Verträgen kann sich das anders darstellen, so dass diese Produkte nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

 

Die Geschichte des Lehman Zertifikats  mit der ISIN: DE00A0SHPH / WKN A0SHPH

Emittentin:                    Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Niederlande

Garantin:                      Lehmen Brothers Holdings Inc., USA, NY, NY

Prospekt:                      Lehman Brothers INtarnational (Europe), Ltd., London


Februar 2008: Während die Finanzmarkt- und Bankenkrise schon an Schwere zunimmt, legt die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. („LBTCBV“) die endgültigen Bedingungen, für das Angebot von bis zu 60.000 Best Start Express Zertifikaten, bezogen auf den Dow Jones EURO STOXX 50® Kursindex, fest, zu zeichnen bis zum 31.03.2008. Garantin für die mit der Schuldverschreibung einhergehenden Forderungen der Anleger ist die Lehman Brothers Holdings Inc., („LBHI“). Die meisten Anleger wissen zu dieser Zeit aber nicht, dass die Emittentin LBTCBV eine Tochter der Lehman Brothers Holdings (Delaware Inc.) ist, die wiederum im Besitz der LBHI, der Garantin, steht.
Und das Verhältnis der Lehman Gesellschaften zu den das Zertifikat an die  Anleger verkaufenden Banken? 

Z.B. die mit einem Marktanteil beim Vertreib der Zertifikate von rund 80 % führende Citibank Deutschland war zu dieser Zeit eine Tochtergesellschaft der Citibank Corp., U.S.A., die selbst wiederum der größte Gläubiger der LBHI war. Das offenbart die Liste mit den 30 größten Gläubigern in dem Insolvenzverfahren vor dem United States Bankrupty Court Sothern District of New York, auf der die Citibank an erster Stelle steht.
Lehman Brothers in den Medien?

Bereits seit Sommer 2007 hatte es in der Fachpresse wiederholt Negativberichte in Bezug auf Lehman Brothers gegeben, die auch noch während der Zeichnungsfrist bis zur Notierung anhielten. Über alle diese Umstände, wie auch den Rückvergütungen und sonstigen Vergütungen an die Beraterbanken seitens der Emittentin, wäre jeder Anleger gern informiert gewesen, bevor ihm die Zertifikate verkauft worden sind, und hätte nach hiesiger Auffassung darüber – es handelt sich um Interessenkonflikte – auch informiert werden müssen.
Kurz vor der Insolvenz von Lehman Brothers
Seit der Notierungsaufnahme sind bereits über vier Monate vergangen. Die Finanzmarkt- und Bankenkrise verschärft sich immer mehr. Das Best Start Express Zertifikat hat am 12.09.2008 bereits mehr als 50 % an Wert eingebüßt. Verunsicherte Anleger rufen ihren Berater in der Bank an oder suchen diesen sogar persönlich auf. Was wird dem Anleger geraten? NICHT verkaufen, behalten, die Kurse würden sich wieder erholen und die Papiere seien sicher. Der weitere Verlauf ist bekannt.

 

Die Lehman Brothers-Gesellschaften und die Insolvenzverfahren

Ansprüche können jeweils gegen die Bank angemeldet werden, die Emittentin der jeweiligen Wertpapiere (Zertifikate) war. Wem gegenüber die Lehman Brothers Holdings Inc. die Garantie abgegeben hat (Emittentin oder Anleger) ist dem Prospekt zum einzelnen Zertifikat nicht mit der wünschenswerten Klarheit zu entnehmen. In dem Muster der zwischen LBTCBV und der LBHI für die jeweiligen Emissionen vorgesehenen Vereinbarung heißt es dazu aber im Basisprospekt in Annex 3: Form of Guarantee, Seite C-2 unter 2.1.:"The Guarantor hereby irrevocably and unconditionally guarantees to, and becomes surety for, the Noteholders...", so dass Ansprüche aus der Garantie auch in dem Insolvenzverfahren der LBHI in den USA anzumelden sind. Teilweise übernehmen die Banken für die Anleger die Anmeldung der Forderungen in den jeweiligen Insolvenzverfahren, so dies z.B. die Citibank für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LBTCBV in den Niederlanden und mit Einschränkungen für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LBHI angeboten.

 

Zum Stand des Verfahrens in den USA über das Vermögen der LBHI nach Chapter 11 vor dem United States Bankrupty Court, Southern District of New York, Fallnummer 08-13555 finden Sie unter http://www.lehman-docket.com/.

 

Zum Stande des Verfahrens in den Niederlanden über das Vermögen der LBTCBV finden Sie  unter http://www.houthoff.com/index.php?id=235&t=1&l=1, der Webseite der Kanzlei des Insolvenzverwalters R.J. Schimmelpenninck.

 

 

Rechtlicher Hinweis:

Die Angaben dienen nur zur Information und stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese und die Prüfung des einzelnen Falles nicht. Auch wenn die Inhalte regelmäßig auf Ihre Aktualität geprüft werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist, der Inhalt der Webseite noch nicht angepasst werden konnte.