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Equitable Life - Englischer Lebensversicherer verliert vor BGH - Ansprüche wegen mangelhafter Aufklärung sind noch nicht verjährt - BGH, Urt. v. 15.02.2012 - Az.: IV ZR 194/09 - Quelle: BGH - Pressemmitteilung Nr.: 24/2012 v. 15.02.2012

 

Der Bundesgerichtshofs hat eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen.

Sachverhalt/Verfahrensgang: Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine "Investment-Lebensversicherung" ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement") durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung ausgeführt, dass der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegenstehen. Mithin hindert der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F. einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB gelten. Danach sind nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Celle) zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat.

Mithaftungsübernahme - Wirksamkeit der Mithaftungsübernahme durch Kommanditisten für Darlehen der GmbH & Co. KG - BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Az.: XI ZR 331/11- Quelle: DStR, Heft Nr.: 5/2012 v. 03.02.2012

 

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagte Kommanditistin einer GmbH & Co. KG aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten dieser KG in Anspruch. Die Mithaftungserklärungen waren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mit dem Darlehensvertrag zusammengeöst und enthielten alle des damals geltenden § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz) nötigen Pflichtangaben und die Unterschrift der Klägerin bezog sich erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt. Dass sich das Angebot der Bank auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor der Annahme der Beklagten befand, sei in diesem Fall nicht formschädlich, so der BGH, denn Antrag und Annahme können getrennt schriftlich erklärt werden (§ Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG), so dass die Klägerin vor dem BGH mit ihrem Klagebegehren Erfolg hatte.

 

Ein Eisenbahnbeförderungsunternehmen (Zugbetreiber) ist auf Bahnhöfen aufgrund des Personenbeförderungsvertrags mit dem Fahrgast verkehrssicherungspflichtig (z.B. Winterdienst) nicht die Eigentümer- und Betreibergesellschaft der Bahnhofsimmobilie - BGH, Urt. v. 17.01.2012 - Az.: X ZR 59/11- Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr.: 007/2012 v. 17.01.2012

 

Der X. Zivilsenat hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. 

 

Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.

 

Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahn-verkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen. 

 

Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen.

 

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastruktur-unternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

 

 

Telefonsperre - Telekommunikationsunternehmen darf weder mit Sperre des Festnetzanschlusses drohen noch sie wahrmachen, ohne die behauptete Forderung zu beweisen - Landgericht München I - Beschl. v. 06.10.2011 - Az..: 37 O 21210/11

 

Ein Telekommunikationsanbieter darf Kunden nicht einfach den Telefonanschluss sperren, weil sie einen Teil der Rechnung nicht bezahlt haben - zumindest, wenn die Forderung strittig ist. Das Landgericht hat einer Kundin Recht gegeben, die in Ihrer Telefonrechnung rund 163 Euro für Sondernummern und Servicedienste vorgefunden hatte. Die Kundin gab an, dass sie diese Sondernummern und Servicedienste nie vereinbart und auch nie genutzt hatte. Die falschen Posten hatte die Kundin in Abzug gebracht und nur den Restbetrag überwiesen.

"Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt sind, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen", heißt es vonseiten der Verbraucherschützer. Damit soll vermieden werden, dass Anwender unberechtigte Forderungen auf ihrer Telefonrechnung begleichen, weil sie fürchten, dass sonst ihre Telefonleitung gekappt wird. Den Beschluss hat die Verbraucherzentrale Hamburg erwirkt.

Kommentar: Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, denn § 45 Abs. 2 TKD legt fest, dass der Anbieter erst eine Sperre durchführen darf, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens mit 75 Euro in Verzug ist. Zudem muss er die Blockade mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen haben. In Verzug kommt der Kunde aber nur, wenn die behauptete Forderung auch tatsächlich besteht, was der Telekommunikationsanbieter im Falle des Bestreitens beweisen muss.

 

Zeitlich begrenzte Upgrades von PC-Software - Notwendiger Hinweis auf die zeitliche Begrenzung des Upgrades - AG Essen Urteil v. 15.07.2011 - Az.: 29 C 502/10 - Quelle: NJW Heft 33/2011 v. 11.08.2011

 

Verkäufer von PC-Software müssen den Käufer darauf hinweisen, wenn die erworbenen Upgrades der Software nur zeitlich begrenzt gültig sind. Unterlässt es der Verkäufer, diesen Hiwneis zu erteilen, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen. Im zu entscheidenden Fall war eine veraltete Softwareversion im Paket mit einem Upgrade auf die aktuelle Version Kaufgegenstand. Nach Auffassung des Gerichts stelle die zeitliche Begrenzung eines solchen Upgrades für den Besteller ein kaufentscheidendes Motiv dar. Demzufolge hätte sie für den Käufer klar erkennbar sein müssen.

 

Verbrauchsgüterkauf - Der Verkauf eins Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher ist  grundsätzlich auch dann nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, §§ 474 ff. BGB, zu behandeln, wenn es sich bei dem Verkauf um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt - BGH Urteil v. 13.07.2011 - Az.: VIII ZR 215/10 - Quelle: BGH - Pressemitteilung - Nr.: 126/2011 v. 13.07.2011

 

Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben.

 

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB**) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

 

Unerheblicher Sachmangel - Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels - BGH Urteil v. 29.06.2011 - Az.: VIII ZR 202/10 - Quelle: BGH - Pressemitteilung - Nr.: 116/2011 v. 29.06.2011

 

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. 

 

Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.

 

Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.

 

Kfz - Kauf - Zur Erheblichkeiet eines Mangels - Maßgeblich für Bewertung, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist und ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers - BGH Urteil  v. 15.06.2011 - Az.: VIII ZR 139/09 - Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr.: 103/2011 v. 15.06.2011 

 

Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht bei erfolgter Mängelrüge und Lieferung der Kaufsache an den Käufer, obwohl "Selbstabholung" vereibart war - BGH Urteil v. 13.04.2011 - Az.: VIII ZR 220/10 - Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 60/2011 

 

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

 

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

 

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB* nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

- BFH Pressemitteilung Nr.: 25 v. 13. April 2011