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Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz im Impressum eines Unternehmens auf seiner Facebook-Seite müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gehalten werden - LG Aschaffenburg - Urt. v. 19.08.2011 - Az.: 2 HK 54/11 - Quelle: F.A.Z. v. 09.11.2011 - Nr.: 261 / Sachverhalt: Juris GmbH

Sachverhalt / Vefahrensgang: Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse … ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis A. Auf diesem Infoportal wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten. Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin betreibt unter … (auch erreichbar unter …) ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis A. Auch hier wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps informiert, Ebenfalls werden Fotogalerien zur Ansicht vorgehalten. Auch wird Werbung veröffentlicht.

Beide Parteien verfügen auch über eine Auftritt, bzw. ein Profil auf der Website http://www.facebook.com.

Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.

Die Antragstellerin trägt vor, im Zeitraum vom … - … 2011 habe die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil "…" die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten sei Wettbewerbswidrig. § 5 TMG enthielte Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil sie verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.
Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook. Die Antragsgegnerin habe ihre Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 TMG nicht zur Verfügung gehalten. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sei geeignet, insbesondere die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liege daher nicht vor. Darüber hinaus verzerre es den Wettbewerb, wenn ein Mitbewerber Dienste im Internet anbiete, ohne dass dieser hierfür verantwortlich und haftbar gemacht werden könne.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin wird es Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil "…"auf der Webseite von Facebook" (http://www.facebook.com) die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Das Langericht hat dem Antrrag stattgegeben und die begeherte einstweilig Verfügung erlassen, da beide Parteien in Wettbewerb zu einander stehen, die Antragsgegnerin unlauter gehandelt hat, da sie die Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar vorgehalten hat und auch nicht zu erkennen gewesen ist, auf welches Telemedien sich die Angaben beziehen.

Handelsvertreter - Umfang des Anspruchs des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln - BGH, Urteile v. 04.05.2011 - Az.: VIII ZR 10/10; VIII ZR 11/10

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen über die Frage entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben. 

Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Finanzplaner", die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet. 

 

Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 € monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.

 

Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.  

 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift "Finanzplaner", die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint. Quelle: - BGH Pressemitteilung Nr. 73/2011 v. 04.05.2011 

 

Buchauszug i.S.v. § 87 c Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) muss klar, geordnet und übersichtlich sein - das gilt auch für Unterlagen, auf die Bezug genommen wird - BGH, Beschluss v. 20.01.2011 - Az.: I ZB 67/09

Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug i.S.v. § 87 c Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.

Patronatserklärung - Eine von der Muttergesellschaft gegenüber der in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft abgegebene Patronatserklärung ist mit Wirkung für die Zukunft kündbar  - BGH, Urteil v. 20.09.2010 - Az.: II ZR 296/08

Leitsatz:

1. Verspricht eine Muttergesellschaft in einer (Patronats-)Erklärung gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft, während eines Zeitraums, der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit erforderlich ist, auf Anforderung zur Vermeidung von deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung deren fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann diese Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles eine entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben.

2. Der Wirksamkeit der Kündigung einer solchen konzernintern getroffenen Vereinbarung stehen weder die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts noch diejenigen des sog. Finanzplankredits entgegen.

Tatbestand/Verfahrensgang:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der STAR 21 GmbH & Co. KG (nachfolglend: Schuldnerin). Die Beklagte ist  - durch eine mehrstufige Beteiligung von einhundertprozentigen Tochter- und Enkelgesellschaften - mittelbare Gesellschafterin der Schuldnerin. Zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestand ein jederzeit kündbarer cash-pool-Vertrag, nach dem die Bank täglich die Konten der Konzerntochterunternehmen der Beklagten durch Ausbuchung der Tagesumsätze der Konzerntochterunternehmen auf ein Zielkonto der Beklagten auszugleichen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Kündigung einer "Patronatserklärung" auf Schadensersatz in Höhe der im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen und auf Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf noch endgültig festzustellende Forderungen in Anspruch.

Die Schuldnerin war zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 6.340.852 € handelsbilanziell überschuldet, relevante stille Reserven waren nicht vorhanden. Eine Finanzierung durch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite war zu diesem Zeitpunkt für die Schuldnerin nicht zu erreichen. Die Beklagte und die Schuldnerin schlossen am 08. Februar 2002 eine als "Patronatserklärung" überschriebene Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt - soweit hier von Belang - Regelungen dahingehend traf, dass die Beklagte im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie im Fall der Überschuldung der Schuldnerin auf schirftliche Anforderung alle fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu erfüllen verpflichet ist, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beseitigen, der Höhe nach allerdings begrenzt auf den Betrag von Euro 8.000.000,00, abzüglich der jeweiligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten. Weiter trat die Beklagte mit ihren Forderungen im Rang gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen anderer Gläubiger zurück. Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin sollten nur aus dem bilanzmäßigen Reingewinn der Schuldnerin befriedigt werden. Im Falle der Liquidation der Schuldnerin sollte die Beklagte Befriedigung nur aus dem Liquidationsüberschuss erlangen. Die Forderungen der Beklagten sollten durch Erlass erlöschen, wenn über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Mit Schreiben vom 11. November 2002 kündigte die Beklagte diese Patronatserklärung sowie den zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestehenden cash-pool-Vertrag jeweils zum 12. November 2002. Am 12. November 2002 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 31. Januar 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde.

In der Klageschrift vom August 2005 erklärte der Kläger (Insolvenzverwalter) die Anfechtung der Kündigung der Patronatserklärung nach § 135 InsO, nachdem die Parteien zuvor im Rahmen von Vergleichsgesprächen die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO bis zum 29. August 2005 vereinbart hatten.

Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung - zur Zahlung von 822.704,90 € an den Kläger verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zahlungen in Höhe der in dem am 31. Januar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin künftig zur Insolvenztabelle endgültig festgestellten Forderungen zu leisten. Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der weitergehenden Berufung der Beklagten - dem Zahlungsanspruch in voller Höhe und dem Feststellungsantrag mit einer Einschränkung dahingehend stattgegeben, dass diese Verpflichtung der Beklagten nur bis zur Höhe von 8.000.000,00 € besteht. Hiergegen richtet sich die Revision.

Der Bundesgerichtshof hat wie in den Leitsätzen ausgeführt entschieden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht keine bzw. keine hinreichenden Feststellungen zur Reichweite der Patronatserklärung getroffen hatte. 

Beurkundungspflicht bei Verkauf vom Vermögen einer Kapitalgesellschaft - GmbH - im Rahmen eines "Asset Deals" ohne "Catch-All-Klausel" (OLG Hamm - Az.: 19 U 145/09 - Urteil v. 26. März 2010)

Nach § 311 b Abs. 3 BGB bedarf der Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, der notariellen Beurkundung. Fehlt es an dieser Form, so ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis gemäß § 125 BGB nichtig.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine GmbH, verlangt von der Beklagten Zahlung von 142.297,-- Euro. Sie beruft sich dabei auf den zwischen den Parteien abgeschlossen Vertrag, den die Klägerin für wirksam hält. In § 2 des Vertrages heißt es: "Hiermit verkauft die H ihre gesamte Aktiva und/inkl. den kompletten Laden in Q (Inventar und Inventurgegenstände) an H/T2." Die Klägerin war an der Erwerberin zu 50 % beteiligt. Die Beklagte vertrat nun die Auffassung, dass der Vertrag wegen der unterbliebenen notariellen Beurkundung nichtig sei und sie daher ihren vertraglichen Pflichten - Zahlung des Kaufpreises - nicht nachkommen müsse.  

 

Entscheidungsbegründung:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es sich der herrschenden Meinung angeschlossen hat, die § 311 b Abs. 3 BGB auch auf juristische Personen anwendet. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich dieser Auffassung ebenfalls angeschlossen und seine Entscheidung wesentlich damit begründet, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sich die Verkäuferin zur Übertragung sämtlicher Aktiva verpflichtet hatte, was zur Anwendung des § 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 125 BGB und damit wegen der fehlenden Beurkundung zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Die Vorschrift erfasse alle Verpflichtungen zur Übertragung des Gegenwärtigen Vermögens unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig davon, ob der Verpflichtete anstelle seines Vermögens Geschäftsanteile oder eine andere Gegenleistung erhält oder ob der Verpflichtete an der Erwerberin beteiligt ist oder nicht, so das Oberlandesgericht.

 

Offengelassen hat das Oberlandesgericht, ob § 311 b Abs. 3 BGB in den Fällen zu Anwendung kommt, in denen die zu übertragenden Wirtschaftsgüter im Rahmen eines "Asset-Deals" im Vertrag einzeln aufgeführt sind und lediglich eine Auffangklausel enthalten ist, die sicherstellen soll, dass tatsächlich sämtliche Aktiva veräußert werden und von der Verpflichtung mit umfasst sind ("Catch-All-Klausel"). In der Literatur wird für diese Fälle die Auffassung vertreten, § 311 b Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

 

Um nicht das Risiko eines nichtigen Vertrags einzugehen, sollten die Kosten einer Beurkundung mit den Risiken eines nichtigen Vertrags abgewogen werden und auch Verpflichtungsverträge mit "Catch-All-Klausel" beurkundet werden.

 

Überhangprovisionsanspruch eines Handelsvertreters nicht durch AGB ausschließbar

(BGH - Az.: VIII ZR 286/07 - Urteil v. 21. Oktober 2009)

 

Nach § 87 I 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossenen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. In dem zu entscheidenden Fall verstießen Vertragsklauseln gegen diese Bestimmung.

 

Sachverhalt:

Die Beklagte vermittelte als Handelsvertreterin für zwei Telkommunikationsunternehmen Kunden für Festnetztelefonverträge, den Kläger setzte sie dabei als Untervertreter ein.

In einem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag lauteten Klauseln mit den Provisionsregelungen:

(1) Provisionspflichtige Geschäfte: Die Handelsvertretung hat Anspruch auf Provision für Umsätze, die die b-GmbH - Beklagte - während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit den durch die Handelsvertretung gewonnenen Kunden erzielt. Der Anspruch auf Provision endet mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses.

(2) Provision: Die HV-Provision beträgt: Für Festnetzumsätze 6 %. Die Provsion wird für die aktive Betreuung des Kundenstamms gezahlt. Der Anspruch auf die Provision endet mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags. § 89 HGB bleibt hiervon unberührt.

Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag zum 31.12.2005. Der Kläger begehrte nach Vertragsbeendigung die Abrechnung über alle ab dem 01.01.2005 verdienten Provisionen und in zweiter Stufe entsprechende Provisionszahlung.

 

Entscheidungsbegründung:

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und die der Klage stattgebende Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt.  Der VIII. Senat hat ausgeführt, dass es sich der Sache nach bei der Forderung des Klägers - einem Unterhandelsvertreter - um Überhangprovisionen handelt. Es handelte sich nicht um Provisionen aus nachvertraglichen Geschäften (§ 87 III HGB) sondern um während der Vertragslaufzeit vermittelte bzw. abgeschlossene Geschäfte, die nur nach Beendigung des Unterhandelsvertretervertrags zur Ausführung gelangt sind, was der Regelung des § 87 I HGB entspricht. Die vertragliche Provisionsregelung sah ein umfassendes Entfallen der Provisionspflicht auch für solche Geschäfte vor, in denen der Anbieter dem Kunden den erstmaligen Zugang zum Telekommunikationsnetz erst nach Ablauf des Vertretervertrags verschafft. Ebenso war das Entfallen der Provision vorgesehen für die Fälle, in denen die Ausführung des vermittelten Geschäfts vertragswidrig unterbleibt oder verzögert wird (§ 87a III, V HGB). Mit Beendigung des Handelsvertretervertrags sollten alle Provisionen entfallen.

 

In diesem umfangreichen Provisionsausschluss hat der BGH eine unagemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu-  und Glauben des (Unter-) Handelsvertreters nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB gesehen, so dass es die Klauseln mit den Provisionsregelungen als unwirksam eingestuft und der Klage stattgegeben.